Die TA Lärm ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, formal die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Sie legt fest, wie Geräusche von gewerblichen und industriellen Anlagen ermittelt und beurteilt werden und welche Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft einzuhalten sind. Sie stammt vom 26. August 1998 und wurde zuletzt 2017 geändert, unter anderem um Richtwerte für das neue Baugebiet „Urbanes Gebiet“.
Rechtliche Einordnung
Die TA Lärm beruht auf § 48 des BImSchG. Wie die TA Luft ist sie eine Verwaltungsvorschrift, die unmittelbar die Behörden bindet und von der Rechtsprechung als normkonkretisierend anerkannt wird.
Für Betreiber wird sie über Genehmigungsauflagen und Anordnungen verbindlich, für Nachbarn bildet sie den Maßstab, ob Lärm zumutbar ist. Sie gilt für genehmigungsbedürftige und für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.
Ausgenommen sind unter anderem Sportanlagen (für sie gilt die Sportanlagen-lärmschutzverordnung, 18. BImSchV), Freizeitanlagen, nicht genehmigungs-bedürftige landwirtschaftliche Anlagen, Tagebaue, Baustellen, Seehafenumschlagsanlagen,
Anlagen für soziale Zwecke sowie bestimmte Anlagen zur Landesverteidigung. Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen und Schienenwegen fällt ebenfalls nicht darunter; er wird nach der 16. BImSchV beurteilt.
Immissionsrichtwerte
Kern der TA Lärm sind die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1. Sie gelten außerhalb von Gebäuden und sind nach Baugebiet abgestuft.
Die Nachtzeit dauert von 22 bis 6 Uhr; beurteilt wird nachts die ungünstigste volle Stunde.
| Gebiet | Tags (6–22 Uhr) | Nachts (22–6 Uhr) |
|---|---|---|
| Industriegebiete | 70 dB(A) | 70 dB(A) |
| Gewerbegebiete | 65 dB(A) | 50 dB(A) |
| Urbane Gebiete | 63 dB(A) | 45 dB(A) |
| Kerngebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
| Allgemeine Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
| Reine Wohngebiete | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
| Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten | 45 dB(A) | 35 dB(A) |
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Richtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) und nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Für Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden gelten eigene, niedrigere Innenwerte.
Wie wird beurteilt?
Die TA Lärm arbeitet mit dem Beurteilungspegel. Er berücksichtigt den Mittelungspegel der Anlagengeräusche und Zuschläge, etwa für Ton- und Informationshaltigkeit oder Impulshaltigkeit.
In Wohn- und Kurgebieten kommt für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit – werktags morgens und abends, sonn- und feiertags zusätzlich mittags – ein Zuschlag hinzu.
Zu unterscheiden sind drei Belastungsgrößen:
- Vorbelastung: Geräusche aller anderen Anlagen, für die die TA Lärm gilt
- Zusatzbelastung: Geräusche der zu beurteilenden Anlage
- Gesamtbelastung: Summe aus Vor- und Zusatzbelastung
Maßgeblich ist der Immissionsort, an dem eine Überschreitung am ehesten zu erwarten ist, regelmäßig 0,5 Meter außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums.
Unterschreitet die Zusatzbelastung einer Anlage den Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A), gilt ihr Beitrag in der Regel als irrelevant; eine Ermittlung der Vorbelastung ist dann meist entbehrlich.
Grenzen gewerblich genutzte Gebiete und Wohngebiete aneinander (Gemengelage), können nach Nummer 6.7 geeignete Zwischenwerte gebildet werden.
Die Ermittlung erfolgt entweder durch Prognose, etwa im Genehmigungsverfahren, oder durch Messung im Betrieb. Für Prognosen verweist die TA Lärm auf technische Normen zur Schallausbreitung im Freien.
Geplante Änderung: Entwurf von 2024
Die Bundesregierung hat im Mai 2024 einen Referentenentwurf für eine zweite Änderung der TA Lärm vorgelegt. Er sieht unter anderem vor:
- eine befristete Sonderregelung für heranrückende Wohnbebauung (neue Nummer 7.5) mit erhöhten nächtlichen Richtwerten, etwa 50 dB(A) in urbanen Gebieten, 48 dB(A) in Kern- und Mischgebieten und 43 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten, wenn ein Bebauungsplan bestimmte Schallschutzanforderungen erfüllt,
- erstmals Immissionsrichtwerte für das „Dörfliche Wohngebiet“,
- Verbesserungen für Clubs und Livemusikspielstätten sowie die Aktualisierung von Verweisen.
Der Entwurf befand sich 2024 in der Ressortabstimmung und wurde von Verbänden kontrovers kommentiert. Eine beschlossene oder in Kraft getretene Änderung war nach Stand der Recherche im Oktober 2026 nicht nachweisbar.
Verbände der Wohnungswirtschaft setzten sich 2025 und 2026 weiter für flexiblere Nachtwerte ein. Bis zu einer Änderung gilt die Fassung von 2017.
Bedeutung für Unternehmen
Die TA Lärm betrifft praktisch jeden Gewerbebetrieb mit Nachbarschaft: Produktionsanlagen, Logistikzentren mit Lkw-Verkehr auf dem Betriebsgelände, Kühl- und Lüftungsaggregate, Werkstätten, aber auch Windenergieanlagen.
Im Genehmigungsverfahren für eine Genehmigungsbedürftige Anlage verlangt die Behörde häufig eine Schallimmissionsprognose.
Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen kommt die TA Lärm vor allem bei Nachbarbeschwerden zum Tragen.
Besonders konfliktträchtig ist das Heranrücken von Wohnbebauung an bestehende Betriebe: Der Betrieb muss dann unter Umständen strengere Werte einhalten, obwohl er sich selbst nicht verändert hat.
Unternehmen sollten deshalb Bauleitplanverfahren in ihrer Umgebung beobachten und sich beteiligen. Lärmminderungsmaßnahmen lassen sich auch in einem Umweltprogramm nach ISO 14001 oder EMAS verankern.
Vereinfachtes Beispiel
Ein hypothetischer Logistikbetrieb in einem Gewerbegebiet will nachts zusätzliche Lkw-Anlieferungen ermöglichen. Die nächste Wohnbebauung liegt in einem allgemeinen Wohngebiet, wo nachts 40 dB(A) gelten.
Ein Schallgutachten ergibt für die lauteste Nachtstunde einen Beurteilungspegel von 42 dB(A). Der Betrieb plant deshalb eine Lärmschutzwand an der Laderampe und verlegt die Kühlaggregate.
Die neue Prognose ergibt 38 dB(A); zusätzlich wird geprüft, ob einzelne Geräuschspitzen, etwa durch Türenschlagen, den Spitzenwert von 60 dB(A) nachts überschreiten.
Häufige Fragen
Gilt die TA Lärm auch für Nachbarschaftslärm?
Nein, nicht für privates Verhalten wie laute Musik oder Gespräche. Sie betrifft Geräusche von Anlagen, auch kleiner gewerblicher Anlagen wie Wärmepumpen oder Klimageräte, wenn sie gewerblich betrieben werden.
Für Geräte in Privathaushalten werden die Werte oft als Orientierung herangezogen. Lärm von Sport- und Freizeitanlagen, Baustellen und Verkehr wird nach eigenen Regelwerken beurteilt.
Was bedeutet „Immissionsrichtwert“?
Ein Immissionsrichtwert ist der Beurteilungspegel, der an einem Immissionsort durch die Gesamtheit aller einwirkenden Anlagengeräusche nicht überschritten werden soll. Er ist nach Baugebiet sowie Tag und Nacht abgestuft.
Es handelt sich nicht um einen Emissionswert für die Anlage selbst, sondern um eine zulässige Belastung am Ort der Betroffenen (siehe Immission Definition).
Wo wird gemessen?
In der Regel 0,5 Meter außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums, etwa eines Schlaf- oder Wohnzimmers.
Bei unbebauten Flächen gilt der Punkt, an dem nach Bau- und Planungsrecht schutzbedürftige Räume errichtet werden dürfen. Messungen müssen nach den Vorgaben im Anhang der TA Lärm durchgeführt werden.
Was ist eine Gemengelage?
Eine Gemengelage liegt vor, wenn gewerblich oder industriell genutzte Gebiete und Wohngebiete aneinandergrenzen. Die TA Lärm erlaubt dann, für die Wohnbebauung Zwischenwerte zwischen den Richtwerten der beiden Gebietsarten festzulegen, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist.
Die Werte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden.
Werden die Nachtwerte für Wohnungsbau gelockert?
Ein Referentenentwurf von 2024 sieht für heranrückende Wohnbebauung befristet höhere Nachtwerte vor, wenn der Bebauungsplan besondere Schallschutzmaßnahmen festsetzt.
Nach Stand der Recherche im Oktober 2026 war diese Änderung nicht beschlossen. Es gelten weiterhin die Richtwerte der Fassung von 2017.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Verwandte Begriffe
- BImSchG
- TA Luft
- Genehmigungsbedürftige Anlage
- Immission Definition
- Emissionen Definition
- Windenergie
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesamt für Justiz – Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), § 48
- Umweltbundesamt – Industrie- und Gewerbelärm
- BMUKN – Referentenentwurf einer zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der TA Lärm (2024)
- GfBU-Consult – Referentenentwurf der TA Lärm (2024)
- Deutscher Bundestag, Lobbyregister – Regelungsvorhaben Anpassung der TA Lärm (Stand 2026)
Geprüft am 27.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de





