Eine genehmigungsbedürftige Anlage ist im Immissionsschutzrecht eine Anlage, die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder zu belästigen. Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage bedürfen nach § 4 des BImSchG einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Welche Anlagen konkret erfasst sind, legt abschließend die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) fest.
Rechtliche Grundlagen
Das System beruht auf mehreren Ebenen:
- § 4 BImSchG begründet die Genehmigungspflicht und ermächtigt die Bundesregierung, die Anlagen per Verordnung zu bestimmen.
- 4. BImSchV enthält in Anhang 1 den Katalog der genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Leistungs- oder Kapazitätsschwellen. Sie gilt in der Neufassung vom 31. Mai 2017 und wurde zuletzt, nach Stand der Recherche, am 12. November 2024 geändert.
- 9. BImSchV regelt den Ablauf des Genehmigungsverfahrens, etwa Antragsunterlagen, Bekanntmachung und Erörterungstermin.
- §§ 5 und 6 BImSchG enthalten die Betreiberpflichten und die Genehmigungsvoraussetzungen.
Eine Genehmigung ist nach § 1 der 4. BImSchV grundsätzlich nur erforderlich, wenn den Umständen nach zu erwarten ist, dass die Anlage länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben wird. Ausgenommen sind außerdem Anlagen, die ausschließlich der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Verfahren dienen, soweit die Verordnung dies vorsieht.
Aufbau der 4. BImSchV
Anhang 1 der 4. BImSchV ist in zehn Hauptgruppen gegliedert:
- Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie (etwa Feuerungsanlagen, Windenergieanlagen)
- Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
- Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
- Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung
- Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen
- Holz, Zellstoff
- Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse (einschließlich Tierhaltung)
- Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
- Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen
- Sonstige Anlagen
Zu jeder Anlagenart nennt der Anhang die Verfahrensart: G steht für das förmliche Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, V für das vereinfachte Verfahren. Anlagen, die unter die Industrieemissionsrichtlinie (IED) fallen, sind mit E gekennzeichnet. Für sie gelten zusätzliche Pflichten, etwa die Beachtung der BVT-Schlussfolgerungen (siehe BVT / BREF), ein Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser sowie regelmäßige Umweltinspektionen.
Die Genehmigung erstreckt sich auf den Anlagenkern und auf alle Nebeneinrichtungen, die mit ihm in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen von Bedeutung sein können. Mehrere Anlagen derselben Art, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, werden als gemeinsame Anlage betrachtet; ihre Kapazitäten werden zusammengerechnet.
Genehmigungsverfahren
| Merkmal | Förmliches Verfahren (§ 10 BImSchG) | Vereinfachtes Verfahren (§ 19 BImSchG) |
|---|---|---|
| Anwendungsfall | Anlagen mit „G“ in Anhang 1 der 4. BImSchV, UVP-pflichtige Vorhaben | Anlagen mit „V“ in Anhang 1 |
| Öffentlichkeitsbeteiligung | Bekanntmachung, Auslegung der Unterlagen, Einwendungen, ggf. Erörterungstermin | keine Öffentlichkeitsbeteiligung (auf Antrag des Vorhabenträgers aber förmliches Verfahren möglich) |
| Entscheidungsfrist | sieben Monate ab Vollständigkeit der Unterlagen | drei Monate ab Vollständigkeit der Unterlagen |
| Rechtswirkung | Konzentrationswirkung nach § 13: Andere anlagenbezogene Zulassungen, etwa die Baugenehmigung, sind eingeschlossen; wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen bleiben ausgenommen | |
Die Behörde kann die Fristen verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Seit der BImSchG-Novelle 2024 ist eine einmalige Verlängerung um bis zu drei Monate möglich; weitere Verlängerungen sollen nur mit Zustimmung des Antragstellers erfolgen. Ist für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, wird sie als unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens durchgeführt.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Betreiberpflichten erfüllt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes nicht entgegenstehen (§ 6 BImSchG). Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung: Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf die Genehmigung. Für die Beurteilung von Luftschadstoffen und Lärm ziehen Behörden insbesondere die TA Luft und die TA Lärm heran.
Pflichten im laufenden Betrieb
- Grundpflichten (§ 5 BImSchG): Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Vorsorge nach dem Stand der Technik, Vermeidung und Verwertung von Abfällen, sparsame Energieverwendung sowie Nachsorge nach Betriebseinstellung.
- Änderungen: Wesentliche Änderungen benötigen eine Änderungsgenehmigung (§ 16), sonstige umweltrelevante Änderungen sind mindestens einen Monat vorher anzuzeigen (§ 15).
- Überwachung: Die Behörde überwacht die Anlage, kann Messungen anordnen und nachträgliche Anordnungen erlassen (§§ 17, 26 ff., 52 BImSchG). IED-Anlagen werden nach Überwachungsplänen regelmäßig inspiziert.
- Organisation: Je nach Anlage müssen Betriebsbeauftragte bestellt werden (siehe Betriebsbeauftragter), und die Betriebsorganisation ist der Behörde mitzuteilen.
- Emissionserklärung: Betreiber bestimmter Anlagen müssen nach der 11. BImSchV regelmäßig Emissionserklärungen abgeben.
Aktuelle Entwicklungen
Die 4. BImSchV wird laufend an neue Technologien und an EU-Recht angepasst. Mit der Änderung vom 12. November 2024 (in Kraft seit 16. November 2024) wurde die Herstellung von Wasserstoff durch Wasserelektrolyse aus der Hauptgruppe 4 herausgenommen und als eigene Nummer 10.26 neu geregelt.
Zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1785) hat die Bundesregierung im Januar 2026 eine Mantelverordnung beschlossen, die den Anlagenkatalog an den erweiterten Anwendungsbereich der IED anpasst und neu strukturiert. Nach Fachberichten soll die Zahl der Anlagenarten von rund 330 auf etwa 250 sinken. Der Bundesrat hat sich im September 2026 mit dem Paket befasst; die Verkündung stand bei Redaktionsschluss noch aus. Bis dahin gilt die bisherige Fassung. Betreiber sollten nach Inkrafttreten prüfen, ob sich Nummer, Verfahrensart oder IED-Kennzeichnung ihrer Anlage ändern.
Abgrenzung zu nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Anlagen, die nicht in Anhang 1 der 4. BImSchV stehen, sind nicht genehmigungsbedürftig im immissionsschutzrechtlichen Sinn. Für sie gelten die Pflichten des § 22 BImSchG: Vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind zu verhindern, unvermeidbare auf ein Mindestmaß zu beschränken. Sie können andere Zulassungen benötigen, etwa eine Baugenehmigung oder eine wasserrechtliche Erlaubnis. Auch Verordnungen wie die 1. BImSchV für kleine Feuerungsanlagen oder die TA Lärm gelten für sie. Für Betriebsbereiche nach der Störfallverordnung (12. BImSchV) kommt es nicht auf die Genehmigungsbedürftigkeit an, sondern auf die Mengen gefährlicher Stoffe.
Vereinfachtes Beispiel
Ein hypothetisches Unternehmen möchte am Standort eine Anlage zum Lagern und Behandeln von nicht gefährlichen Abfällen errichten. Es prüft Anhang 1 der 4. BImSchV und stellt fest, dass die geplante Durchsatzkapazität die Schwelle einer Nummer der Hauptgruppe 8 überschreitet, die mit „V“ gekennzeichnet ist. Es beantragt eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren und legt Gutachten zu Lärm und Staub vor. Die Behörde beteiligt Fachbehörden, prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und entscheidet innerhalb von drei Monaten. Die Baugenehmigung für die Halle ist in der Genehmigung enthalten.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich, ob meine Anlage genehmigungsbedürftig ist?
Maßgeblich ist Anhang 1 der 4. BImSchV. Dort sind Anlagenarten mit Kapazitätsschwellen aufgeführt, etwa Feuerungswärmeleistung, Durchsatz oder Tierplätze. Entscheidend ist die rechtlich und tatsächlich mögliche Kapazität, nicht die durchschnittliche Auslastung. Nebeneinrichtungen und gleichartige Anlagen am Standort können einzubeziehen sein. Im Zweifel empfiehlt sich eine Anfrage bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Was bedeutet die Kennzeichnung „E“ in der 4. BImSchV?
Das „E“ kennzeichnet Anlagen, die unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen: Die Emissionsbegrenzungen richten sich nach den BVT-Schlussfolgerungen, bei relevanten gefährlichen Stoffen ist ein Ausgangszustandsbericht zu Boden und Grundwasser zu erstellen, und die Behörden führen regelmäßige Umweltinspektionen durch.
Wie lange dauert ein Genehmigungsverfahren?
Das BImSchG sieht nach Eingang der vollständigen Unterlagen sieben Monate für das förmliche und drei Monate für das vereinfachte Verfahren vor. Die Frist kann einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden. In der Praxis hängt die Gesamtdauer stark von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen und der Vorabstimmung mit der Behörde ab.
Ersetzt die BImSchG-Genehmigung die Baugenehmigung?
Ja. Wegen der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere anlagenbezogene Entscheidungen ein, insbesondere die Baugenehmigung. Ausgenommen sind unter anderem wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen sowie Planfeststellungen. Die baurechtlichen Anforderungen werden aber im Genehmigungsverfahren mitgeprüft.
Wann ist eine Änderung genehmigungspflichtig?
Eine Änderung ist wesentlich und damit genehmigungspflichtig, wenn durch sie nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblich sind. Das betrifft etwa Kapazitätserhöhungen oder neue Einsatzstoffe. Nicht wesentliche Änderungen müssen der Behörde mindestens einen Monat vorher angezeigt werden; sie entscheidet dann, ob eine Genehmigung erforderlich ist.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Verwandte Begriffe
- BImSchG
- Industrieemissionsrichtlinie (IED)
- BVT / BREF
- TA Luft
- TA Lärm
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- Betriebsbeauftragter
- Störfallverordnung (12. BImSchV)
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesamt für Justiz – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
- Bundesamt für Justiz – Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), §§ 4–21
- Umweltpakt Bayern (IZU) – 4. BImSchV mit Änderungshistorie
- Umweltpakt Bayern (IZU) – Genehmigungsverfahren nach BImSchG
- BMUKN – Gesetz und Mantelverordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 (2026)
- Wolter Hoppenberg – IED-Umsetzung: Bundestag beschließt Gesetz (Juli 2026)
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de





