Störfallverordnung (12. BImSchV)
Die Störfallverordnung ist die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV, kurz StörfallV). Sie verpflichtet Betreiber von Betriebsbereichen, in denen gefährliche Stoffe oberhalb festgelegter Mengenschwellen vorhanden sind, Störfälle zu verhindern und deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt so gering wie möglich zu halten. Die Verordnung setzt die europäische Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) in deutsches Recht um.
Rechtliche Einordnung
Die Störfallverordnung stützt sich auf das BImSchG. Sie wurde am 26. April 2000 erlassen, zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie 2017 umfassend novelliert und am 15. März 2017 neu bekanntgemacht. Die letzte Änderung datiert nach dem Stand der Recherche vom 3. Juli 2024.
Zentral ist der Begriff des Betriebsbereichs aus § 3 Absatz 5a BImSchG: gemeint ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die Schwellen der Verordnung erreichen oder überschreiten. Ein Betriebsbereich kann mehrere Anlagen umfassen, auch solche, die nicht genehmigungsbedürftig sind. Die Störfallverordnung knüpft also nicht an eine einzelne Genehmigungsbedürftige Anlage an, sondern an die vorhandene Stoffmenge.
Neben der Verordnung sind weitere Regeln zu beachten, etwa die Pflicht zur Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 58a BImSchG, die Abstandsregeln der Bauleitplanung nach § 50 BImSchG und die Arbeitsschutzvorschriften für Gefahrstoffe.
Untere und obere Klasse
Anhang I der Verordnung enthält eine Stoffliste mit zwei Mengenschwellen je Stoff oder Gefahrenkategorie, beispielsweise für akut toxische, entzündbare oder umweltgefährliche Stoffe. Die Einstufung richtet sich nach der CLP-Verordnung.
- Betriebsbereich der unteren Klasse: Die Mengenschwellen der Spalte 4 werden erreicht oder überschritten, die der Spalte 5 jedoch nicht.
- Betriebsbereich der oberen Klasse: Die Mengenschwellen der Spalte 5 werden erreicht oder überschritten.
Liegen mehrere Stoffe unterhalb der jeweiligen Einzelschwelle vor, kann der Betriebsbereich trotzdem erfasst sein, da Anhang I eine Additionsregel für Stoffe gleicher Gefahrenkategorie vorsieht. Die Einstufung sollte deshalb anhand aktueller Sicherheitsdatenblätter und eines vollständigen Stoffverzeichnisses erfolgen.
In Nordrhein-Westfalen fielen nach Angaben des LANUK NRW zum 31. Dezember 2024 insgesamt 605 Betriebsbereiche unter die Störfallverordnung, davon 304 der unteren und 301 der oberen Klasse (ohne neun Betriebsbereiche unter Bergaufsicht). Die meisten Betriebsbereiche der oberen Klasse lagen in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln.
Pflichten der Betreiber
Grundpflichten für alle Betriebsbereiche
Für Betriebsbereiche beider Klassen gelten unter anderem:
- Anzeige (§ 7): Der Betreiber muss der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs schriftlich unter anderem die gefährlichen Stoffe, ihre Mengen und die Tätigkeiten mitteilen. Gleiches gilt für Änderungen und die Einstellung des Betriebs.
- Allgemeine Betreiberpflichten (§§ 3 bis 6): Der Betreiber muss nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren Vorkehrungen treffen, um Störfälle zu verhindern, und vorbeugende Maßnahmen ergreifen, um ihre Auswirkungen zu begrenzen.
- Konzept zur Verhinderung von Störfällen (§ 8): Vor Inbetriebnahme ist ein schriftliches Konzept zu erstellen, das Ziele, Grundsätze und Verantwortlichkeiten festlegt. Seine Umsetzung muss durch ein Sicherheitsmanagementsystem gewährleistet werden. Das Konzept ist mindestens alle fünf Jahre, vor Änderungen und unverzüglich nach einem Störfall zu überprüfen.
- Information der Öffentlichkeit (§ 8a): Bestimmte Angaben nach Anhang V müssen ständig zugänglich gemacht werden, auch elektronisch, und zwar spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme.
- Meldung von Ereignissen (§ 19): Ereignisse, die die Kriterien des Anhangs VI erfüllen, sind der Behörde unverzüglich zu melden. Spätestens innerhalb einer Woche folgt eine ausführliche schriftliche oder elektronische Mitteilung.
Erweiterte Pflichten für die obere Klasse
Betriebsbereiche der oberen Klasse müssen zusätzlich die §§ 9 bis 12 erfüllen:
- Sicherheitsbericht (§ 9): Er weist nach, dass ein Konzept und ein Sicherheitsmanagementsystem bestehen, Gefahren ermittelt und Maßnahmen getroffen wurden. Er enthält ein Verzeichnis der gefährlichen Stoffe, muss vor Inbetriebnahme vorgelegt und mindestens alle fünf Jahre überprüft werden.
- Interner Alarm- und Gefahrenabwehrplan (§ 10): Der Plan ist mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme zu erstellen und in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen und zu erproben. Beschäftigte sind mindestens alle drei Jahre zu unterweisen. Die Behörde erhält die Informationen, die sie für den externen Notfallplan benötigt.
- Weitergehende Information der Öffentlichkeit (§ 11): Zusätzliche Angaben nach Anhang V Teil 2 sind ständig zugänglich zu machen. Personen und Einrichtungen wie Schulen oder Krankenhäuser, die von einem Störfall betroffen sein könnten, sind vor Inbetriebnahme über Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten zu informieren. Die Informationen werden mindestens alle drei Jahre überprüft und spätestens nach fünf Jahren wiederholt.
- Sonstige Pflichten (§ 12): Der Betreiber muss eine jederzeit verfügbare, gegen Missbrauch geschützte Verbindung zu den zuständigen Behörden einrichten, eine Person zur Begrenzung der Störfallauswirkungen benennen und Aufzeichnungen über sicherheitsrelevante Prüfungen und Wartungen mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Behördliche Überwachung
Die zuständigen Behörden – in NRW in der Regel die Bezirksregierungen – überwachen die Betriebsbereiche nach einem Überwachungsplan. Nach § 17 darf der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen bei der oberen Klasse ein Jahr und bei der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, sofern die Behörde nicht auf Grundlage einer systematischen Gefahrenbeurteilung andere Intervalle festlegt.
Meldepflichtige Ereignisse werden bundesweit von der Zentralen Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen (ZEMA) beim Umweltbundesamt erfasst und ausgewertet. Die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) berät das Bundesumweltministerium und veröffentlicht Leitfäden, unter anderem zu angemessenen Sicherheitsabständen.
Bedeutung für Unternehmen
Betroffen sind nicht nur Chemieparks und Raffinerien. Auch Lager für Pflanzenschutzmittel, Flüssiggas- oder Ammoniakanlagen, Galvaniken, Tanklager oder Logistikzentren mit Gefahrstofflagerung können je nach Menge Betriebsbereiche sein. Entscheidend ist die maximal mögliche Menge, die vorhanden sein kann, nicht die durchschnittliche Lagermenge.
Für Unternehmen ergeben sich daraus drei Konsequenzen:
- Planung: Bereits bei Erweiterungen oder neuen Lagerkonzepten sollte geprüft werden, ob Mengenschwellen erreicht werden. Eine Überschreitung kann Anzeige-, Genehmigungs- und Abstandsfragen auslösen.
- Organisation: Das Sicherheitsmanagementsystem lässt sich mit bestehenden Managementsystemen verknüpfen, etwa mit ISO 14001 oder EMAS. Ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem ersetzt die störfallrechtlichen Pflichten jedoch nicht.
- Standort: Bei Vorhaben in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen spielt der angemessene Sicherheitsabstand eine Rolle, was die Entwicklung des eigenen Standorts und benachbarter Flächen beeinflussen kann.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Ein Störfall ist das Ereignis selbst, also ein Vorfall, der zu einer ernsten Gefahr oder zu erheblichen Sachschäden führt. Die Störfallverordnung ist das Regelwerk, das solche Ereignisse verhindern und begrenzen soll. Die Seveso-III-Richtlinie ist die EU-rechtliche Vorgabe, die die Mitgliedstaaten umsetzen müssen; in Deutschland erfolgt dies vor allem durch die Störfallverordnung und Regelungen im BImSchG. Die Industrieemissionsrichtlinie (IED) betrifft dagegen den Normalbetrieb großer Industrieanlagen und deren Emissionen, nicht die Vorsorge gegen Unfälle.
Vereinfachtes Beispiel
Ein hypothetisches Logistikunternehmen plant, in einer Halle zusätzlich entzündbare Flüssigkeiten und umweltgefährliche Stoffe zu lagern. Die Einzelmengen liegen jeweils unter den Schwellen der Spalte 4. Nach Anwendung der Additionsregel aus Anhang I wird die Schwelle jedoch überschritten. Das Unternehmen wird damit zum Betriebsbereich der unteren Klasse: Es muss die Änderung vorab anzeigen, ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagementsystem erarbeiten und die Öffentlichkeit informieren.
Häufige Fragen
Wann fällt ein Betrieb unter die Störfallverordnung?
Sobald in einem Betriebsbereich gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder vorhanden sein können, die die Mengenschwellen aus Anhang I Spalte 4 erreichen oder überschreiten. Maßgeblich ist die genehmigte oder tatsächlich mögliche Höchstmenge. Auch bei einem Störfall entstehende Stoffe können einzubeziehen sein.
Was ist der Unterschied zwischen unterer und oberer Klasse?
Die Klasse ergibt sich aus der Stoffmenge. Die untere Klasse muss die Grundpflichten erfüllen, insbesondere Konzept zur Verhinderung von Störfällen, Sicherheitsmanagementsystem, Information der Öffentlichkeit und Meldepflichten. Die obere Klasse muss zusätzlich einen Sicherheitsbericht vorlegen, interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen und die Nachbarschaft aktiv informieren.
Wer überwacht die Einhaltung?
Die nach Landesrecht zuständigen Immissionsschutzbehörden, in NRW in der Regel die Bezirksregierungen, unterstützt vom LANUK NRW. Sie führen Vor-Ort-Inspektionen durch, bei der oberen Klasse in der Regel mindestens jährlich, bei der unteren Klasse mindestens alle drei Jahre.
Muss ein Störfallbeauftragter bestellt werden?
Die Pflicht ergibt sich nicht unmittelbar aus der Störfallverordnung, sondern aus § 58a BImSchG in Verbindung mit der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV). Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, die Teil eines Betriebsbereichs sind, müssen danach grundsätzlich einen oder mehrere Störfallbeauftragte bestellen. Die Behörde kann Ausnahmen zulassen oder die Bestellung anordnen.
Was passiert bei einem meldepflichtigen Ereignis?
Der Betreiber informiert die Behörde unverzüglich und reicht spätestens nach einer Woche eine ausführliche Mitteilung nach Anhang VI Teil 2 ein. Diese wird bei neuen Erkenntnissen ergänzt. Die Behörde prüft den Vorfall, kann Maßnahmen anordnen und leitet die Meldung weiter; die ZEMA wertet die Ereignisse bundesweit aus.
Gilt die Störfallverordnung auch für Behörden oder Kommunen?
Ja, wenn sie Betriebsbereiche betreiben, etwa Kläranlagen mit großen Faulgas- oder Chemikalienmengen. Maßgeblich ist allein die Menge der gefährlichen Stoffe, nicht die Rechtsform des Betreibers. Bestimmte Tätigkeiten wie militärische Einrichtungen oder der Transport sind durch die Seveso-III-Richtlinie ausgenommen.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Verwandte Begriffe
- Störfall
- Seveso-III-Richtlinie
- BImSchG
- Genehmigungsbedürftige Anlage
- Betriebsbeauftragter
- Gefahrstoff
- CLP-Verordnung
- Sicherheitsdatenblatt
- Industrieemissionsrichtlinie (IED)
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesamt für Justiz – Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung)
- Bundesamt für Justiz – Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- EUR-Lex – Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie)
- LANUK NRW – Betriebsbereiche nach Störfallverordnung in NRW (Stand 31.12.2024)
- LANUK NRW – Hinweise zum Sicherheitsbericht nach Störfallverordnung
- Umweltbundesamt – Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle (ZEMA)
