Ein Störfall ist im deutschen Umweltrecht ein Ereignis größeren Ausmaßes – etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion –, das sich aus einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem Betriebsbereich oder einer Anlage ergibt, an dem gefährliche Stoffe beteiligt sind und das zu einer ernsten Gefahr oder zu erheblichen Sachschäden führt.
Die rechtliche Definition steht in § 2 der Störfallverordnung (12. BImSchV).
Auf EU-Ebene entspricht ihm der „schwere Unfall“ der Seveso-III-Richtlinie.
Begriffsmerkmale
Ein Ereignis ist nur dann ein Störfall, wenn mehrere Voraussetzungen zusammenkommen:
- Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs: Der Vorfall weicht vom vorgesehenen, genehmigten Betriebsablauf ab, etwa durch technisches Versagen, Bedienfehler oder äußere Einwirkungen.
- Erfasster Betriebsbereich oder erfasste Anlage: Das Ereignis tritt in einem Betriebsbereich auf, der wegen der vorhandenen Mengen gefährlicher Stoffe unter die Störfallverordnung fällt, oder in einer Anlage, für die die Verordnung angeordnet wurde.
- Beteiligung gefährlicher Stoffe: Mindestens ein gefährlicher Stoff im Sinne der Verordnung ist beteiligt, etwa ein entzündbares Gas, ein akut toxischer oder ein umweltgefährlicher Stoff.
- Schwerwiegende Folgen: Das Ereignis führt unmittelbar oder später, innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs, zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden in einer Höhe, die Anhang VI der Verordnung beschreibt.
Eine ernste Gefahr liegt nach der Verordnung vor, wenn das Leben von Menschen bedroht ist, schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten sind, die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder die Umwelt – Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre – sowie Kultur- oder Sachgüter so geschädigt werden können, dass das Gemeinwohl beeinträchtigt würde.
Abgrenzung: Störung, meldepflichtiges Ereignis, Störfall
Nicht jede Betriebsstörung ist ein Störfall. Die Begriffe stufen sich ab:
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs | Jede Abweichung vom vorgesehenen Betrieb, unabhängig von ihren Folgen |
| Meldepflichtiges Ereignis | Ereignis in einem Betriebsbereich, das die Kriterien des Anhangs VI Teil 1 der Störfallverordnung erfüllt; umfasst Störfälle und bestimmte Störungen ohne Störfallfolgen |
| Störfall | Meldepflichtiges Ereignis, das zu einer ernsten Gefahr oder zu erheblichen Sachschäden führt |
Auch Beinahe-Ereignisse und Störungen ohne große Schäden können meldepflichtig sein, wenn sie aus sicherheitstechnischer Sicht besonders lehrreich sind.
Ziel ist, aus solchen Vorfällen zu lernen, bevor ein Störfall eintritt. Abzugrenzen ist der Störfall außerdem vom Arbeitsunfall, der arbeitsschutzrechtlich erfasst wird, und von Unfällen beim Transport gefährlicher Güter, die nicht unter die Störfallverordnung fallen.
Pflichten im Zusammenhang mit Störfällen
Vorbeugen und Begrenzen
Die Störfallverordnung verpflichtet Betreiber, Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen zu treffen und vorbeugend Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Dazu gehören ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen, ein Sicherheits-managementsystem und bei Betriebsbereichen der oberen Klasse ein Sicherheitsbericht sowie interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne.
Die Einzelheiten beschreibt der Artikel zur Störfallverordnung. Beratend wirkt im Betrieb häufig ein Störfallbeauftragter mit (siehe Betriebsbeauftragter).
Melden und Auswerten
Tritt ein meldepflichtiges Ereignis ein, muss der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich informieren und spätestens innerhalb einer Woche eine ausführliche Mitteilung nachreichen.
Die Behörde prüft den Vorfall, ordnet bei Bedarf Maßnahmen an und leitet die Meldung weiter.
Die Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen, ist die Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen (ZEMA). Diese ist beim Umweltbundesamt (UBA) angesiedelt.
Schwere Unfälle nach Seveso-III werden zusätzlich an die EU-Kommission gemeldet und in der europäischen Datenbank eMARS dokumentiert.
Information und Notfallplanung
Für Betriebsbereiche der oberen Klasse erstellen die Behörden externe Notfallpläne. Die Öffentlichkeit muss vorab über Gefahren und das richtige Verhalten im Störfall informiert werden. Nach einem Störfall prüft der Betreiber sein Konzept zur Verhinderung von Störfällen unverzüglich.
Zahlen und Ursachen in Deutschland
Nach Daten des Umweltbundesamts wurden für das Jahr 2024 bundesweit 31 meldepflichtige Ereignisse in 4.049 Betriebsbereichen erfasst. Davon waren 17 Störfälle, 14 waren sonstige meldepflichtige Ereignisse.
Seit 2000 lag die Zahl der Meldungen jährlich zwischen 11 und 41. Bei den Ereignissen 2024 wurden eine Person getötet und neun verletzt; die Sachschäden lagen bei 22 Ereignissen zusammen über 172 Millionen Euro.
Als Ursachen nennt das Umweltbundesamt vor allem technische Fehler, Bedienfehler, organisatorische Mängel sowie System- und Auslegungsfehler, häufig auch bei Reparatur- und Wartungsarbeiten.
Am häufigsten betroffen waren 2024 die Chemie und die Mineralölverarbeitung (10 Ereignisse) sowie Abfallbehandlung und -entsorgung (8). Vier Ereignisse betrafen Biogasanlagen. Typische Folgen sind Freisetzungen gefährlicher Stoffe und Brandgase.
Zunehmend beachtet werden sogenannte Natech-Ereignisse: technische Störfälle, die durch Naturgefahren wie Hochwasser, Starkregen oder Blitzschlag ausgelöst werden.
Mit dem Klimawandel gewinnen sie an Bedeutung und werden in der Klimaanpassung von Betriebsbereichen berücksichtigt.
Bekannte Störfälle
Die europäische Störfallgesetzgebung ist eine Reaktion auf schwere Industrieunfälle. Namensgebend war das Dioxin-Unglück im italienischen Seveso 1976, bei dem Dioxin freigesetzt wurde.
Der Brand bei Sandoz in Schweizerhalle bei Basel 1986 führte zu einer massiven Verunreinigung des Rheins mit Pestiziden und gab Anstöße für den Gewässerschutz an Industriestandorten.
In Nordrhein-Westfalen ereignete sich am 27. Juli 2021 eine Explosion im Entsorgungszentrum des Chemparks Leverkusen-Bürrig, bei der sieben Menschen starben.
Solche Ereignisse werden von Behörden, der Kommission für Anlagensicherheit und der ZEMA ausgewertet, um Regeln und Stand der Sicherheitstechnik weiterzuentwickeln.
Vereinfachtes Beispiel
In einem hypothetischen Tanklager eines Betriebsbereichs der unteren Klasse versagt eine Dichtung an einer Pumpe. Eine größere Menge eines entzündbaren Lösemittels tritt aus, entzündet sich und verursacht einen Brand.
Die Werkfeuerwehr löscht, Anwohner werden über Warn-Apps aufgefordert, Fenster und Türen zu schließen. Weil die Brandgase eine ernste Gefahr für die Gesundheit der Nachbarschaft darstellen können, handelt es sich um einen Störfall.
Der Betreiber meldet ihn sofort der Behörde, reicht innerhalb einer Woche einen ausführlichen Bericht ein und überprüft sein Konzept zur Verhinderung von Störfällen.
Häufige Fragen
Ist jeder Brand in einem Industriebetrieb ein Störfall?
Nein. Ein Störfall setzt voraus, dass der Betrieb unter die Störfallverordnung fällt, gefährliche Stoffe beteiligt sind und eine ernste Gefahr oder erhebliche Sachschäden entstehen.
Ein kleiner Brand ohne Gefahrstoffbeteiligung oder ein Brand in einem Betrieb, der keine Mengenschwellen erreicht, ist kein Störfall im Rechtssinn. Andere Melde- und Anzeigepflichten können trotzdem bestehen.
Was ist der Unterschied zwischen Störfall und Störung?
Eine Störung ist jede Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb. Ein Störfall ist eine Störung mit gravierenden Folgen, also einer ernsten Gefahr für Mensch oder Umwelt oder erheblichen Sachschäden.
Dazwischen liegen meldepflichtige Ereignisse ohne Störfallfolgen, die wegen ihres Gefährdungspotenzials oder Lerneffekts ebenfalls gemeldet werden müssen.
Wem muss ein Störfall gemeldet werden?
Der Betreiber meldet meldepflichtige Ereignisse unverzüglich der zuständigen Immissionsschutzbehörde, in NRW in der Regel der Bezirksregierung oder der Kreisverwaltung.
Eine ausführliche Mitteilung folgt spätestens nach einer Woche. Die Behörde leitet die Informationen an die ZEMA beim Umweltbundesamt weiter; schwere Unfälle werden der EU-Kommission gemeldet.
Wo finde ich Informationen zu Störfällen in Deutschland?
Die ZEMA beim Umweltbundesamt veröffentlicht eine Datenbank und Jahresberichte zu meldepflichtigen Ereignissen. Das Umweltbundesamt stellt außerdem jährliche Kennzahlen bereit.
Auf europäischer Ebene dokumentiert die Datenbank eMARS schwere Unfälle aus den Mitgliedstaaten. Für einzelne Standorte informieren die Betreiber über Pflichtangaben, die öffentlich zugänglich sein müssen.
Wer haftet für Schäden durch einen Störfall?
Für Personen- und Sachschäden Dritter kommt vor allem die Gefährdungshaftung nach dem Umwelthaftungsgesetz in Betracht, wenn die Anlage dort aufgeführt ist, daneben die allgemeine Deliktshaftung.
Schäden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern oder Boden werden öffentlich-rechtlich nach dem Umweltschadensgesetz behandelt. Ordnungs- und strafrechtliche Folgen sind unabhängig davon möglich.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Verwandte Begriffe
- Störfallverordnung (12. BImSchV)
- Seveso-III-Richtlinie
- BImSchG
- Betriebsbeauftragter
- Gefahrstoff
- Umwelthaftungsgesetz
- Vorsorgeprinzip
- Klimaanpassung
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesamt für Justiz – Störfall-Verordnung (12. BImSchV), § 2 und Anhang VI
- Umweltbundesamt – Störfälle und sonstige meldepflichtige Ereignisse (Stand Juli 2026)
- Umweltbundesamt – Anlagensicherheit und ZEMA
- Umweltbundesamt – ZEMA-Datenbank meldepflichtiger Ereignisse
- EUR-Lex – Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie)
Geprüft am 27.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de





