CLP-Verordnung
Die CLP-Verordnung (In amtlichen Dokumenten wird sie meist als Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geführt, da sie vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon beschlossen wurde, als die Europäische Gemeinschaft in die EU überging. Gemeint ist aber exakt dasselbe Regelwerk [1]Verordnung (EG) Nr. 1272/2008).
Sie regelt in der Europäischen Union die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. CLP steht für „Classification, Labelling and Packaging“. Sie setzt das weltweit abgestimmte Global Harmonisierte System (GHS) der Vereinten Nationen in EU-Recht um. Ziel ist, dass gefährliche Eigenschaften von Chemikalien einheitlich bewertet und für Verwender verständlich kommuniziert werden, etwa über Gefahrenpiktogramme, Signalwörter und Gefahrenhinweise.
Grundprinzip: Selbsteinstufung und harmonisierte Einstufung
Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender und Händler müssen Stoffe und Gemische vor dem Inverkehrbringen einstufen, kennzeichnen und verpacken. Dabei gilt:
- Selbsteinstufung: Der Lieferant bewertet die verfügbaren Daten anhand der Kriterien in Anhang I und ordnet den Stoff oder das Gemisch den passenden Gefahrenklassen und -kategorien zu.
- Harmonisierte Einstufung: Für besonders relevante Gefahren, insbesondere krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Eigenschaften sowie Atemwegssensibilisierung, wird die Einstufung EU-weit verbindlich in Anhang VI festgelegt. Grundlage sind Vorschläge der Mitgliedstaaten oder der Industrie und eine Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).
- Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis: Hersteller und Importeure melden die Einstufung gefährlicher Stoffe an die ECHA, die ein öffentliches Verzeichnis führt.
Gefahrenklassen und Kennzeichnung
Die Verordnung unterscheidet physikalische Gefahren (zum Beispiel entzündbar, explosiv, oxidierend), Gesundheitsgefahren (zum Beispiel akute Toxizität, Hautätzung, Karzinogenität) und Umweltgefahren (gewässergefährdend, ozonschichtschädigend).
- Identität des Lieferanten: Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers, Importeurs oder Händlers. [1, 2]
- Produktidentifikatoren: Handelsname bzw. Bezeichnung des Stoffes oder Gemischs sowie die Namen der chemischen Komponenten, die zur Gefahr beitragen. [1, 2]
- CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service): Eine weltweit eindeutige Identifikationsnummer für chemische Stoffe.
- Gefahrenpiktogramme: Die charakteristischen rot-weißen Rauten mit schwarzen Symbolen zur visuellen Darstellung der Gefahrenklasse. [1, 2, 3]
- Signalwort: Je nach Schwere der Gefahr entweder „Gefahr“ (für schwerwiegende Gefahren) oder „Achtung“ (für weniger schwerwiegende Gefahren). [1, 2]
- Gefahrenhinweise (H-Sätze / Hazard Statements): Standardisierte Sätze, die die Art und gegebenenfalls den Grad der Gefährdung beschreiben (z. B. H319: Verursacht schwere Augenreizung). [1, 2, 3]
- Sicherheitshinweise (P-Sätze / Precautionary Statements): Standardisierte Ratschläge zu Vorsichtsmaßnahmen, Lagerung, Entsorgung und Erster Hilfe (z. B. P280: Schutzhandschuhe tragen). [1, 2, 3]
- Nennmenge: Die Mengenangabe des Inhalts, sofern das Produkt für die breite Öffentlichkeit bestimmt und die Menge nicht bereits an anderer Stelle auf der Verpackung aufgedruckt ist. [1, 2]
- Eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI): Ein obligatorischer 16-stelliger Code (z. B. UFI: 1234-ABCD-EFGH-5678) für gefährliche Gemische, der Giftnotrufzentralen im Notfall eine schnelle Identifikation der genauen Zusammensetzung ermöglicht. [1]
- Ergänzende Informationen: Falls zutreffend, zusätzliche rechtlich geforderte Hinweise wie spezielle EUH-Sätze (z. B. EUH208 bei Allergenen). [1, 2]
Neue Gefahrenklassen seit 2023
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 wurden erstmals Gefahrenklassen eingeführt, die nicht im UN-GHS enthalten sind:
- endokrine Disruptoren mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt,
- persistente, bioakkumulierbare und toxische (PBT) sowie sehr persistente und sehr bioakkumulierbare (vPvB) Stoffe,
- persistente, mobile und toxische (PMT) sowie sehr persistente und sehr mobile (vPvM) Stoffe.
Neue Stoffe sind seit dem 1. Mai 2025 nach diesen Kriterien einzustufen, bereits vermarktete Stoffe spätestens ab dem 1. November 2026. Für Gemische gilt der 1. Mai 2026, für bereits vermarktete Gemische eine Frist bis zum 1. Mai 2028. Die Kennzeichnung erfolgt über neue EUH-Sätze.
Revision durch die Verordnung (EU) 2024/2865
Die Änderungsverordnung (EU) 2024/2865 ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Sie bringt unter anderem:
- Mindestanforderungen an die Lesbarkeit von Etiketten, etwa Schriftgröße, Abstände und Farben, sowie Regeln für Faltetiketten,
- die Möglichkeit einer freiwilligen digitalen Kennzeichnung,
- Kennzeichnungsregeln für Nachfüllstationen, an denen etwa Reinigungsmittel unverpackt abgegeben werden,
- Pflichtangaben zu Gefahren in Werbung und bei Fernabsatzangeboten, zum Beispiel im Onlinehandel,
- Fristen für die Aktualisierung von Etiketten nach Änderungen der Einstufung,
- Regeln für die Einstufung von Stoffen mit mehreren Bestandteilen und das Recht der Kommission, harmonisierte Einstufungen auch selbst vorzuschlagen.
Geltungsbeginn: Ein Großteil der Änderungen gilt seit dem 1. Juli 2026, einzelne weitere Teile ab dem 1. Januar 2027. Die Pflichten zu Etikettformat, Werbung, Fernabsatz, Neukennzeichnung und zur Kennzeichnung an Tankstellen wurden durch die „Stop-the-clock“-Verordnung (EU) 2025/2439 auf den 1. Januar 2028 verschoben.
Chemikalien-Omnibus: laufende Vereinfachung
Im Juli 2025 hat die Kommission ein Vereinfachungspaket für Chemikalien („Omnibus VI“) vorgeschlagen, das auch die CLP-Verordnung betrifft. Rat und Parlament haben sich am 16. Juni 2026 politisch geeinigt. Nach Angaben der Kommission sollen unter anderem verpflichtende Schriftgrößen für Lieferungen zwischen Unternehmen entfallen, während Formatierungsanforderungen für Verbraucherprodukte und Informationen in Werbung und Onlinehandel gestärkt werden. Die förmliche Annahme durch Parlament und Rat steht noch aus; das Inkrafttreten ist bis Ende 2026 angestrebt. Bis dahin gilt die CLP-Verordnung in der durch (EU) 2024/2865 und (EU) 2025/2439 geänderten Fassung.
Bedeutung für Unternehmen
Die CLP-Pflichten treffen alle Lieferanten gefährlicher Stoffe und Gemische, einschließlich Abfüller und Händler, die Produkte unter eigenem Namen vertreiben. Praktisch bedeutet das:
- Einstufungen bei neuen Daten, neuen harmonisierten Einstufungen (Anpassungen an den technischen Fortschritt, ATP) und den neuen Gefahrenklassen fristgerecht anpassen,
- Etiketten und Sicherheitsdatenblätter konsistent halten,
- Gemische mit Gesundheits- oder physikalischen Gefahren an die Giftinformationszentren melden und mit UFI kennzeichnen,
- Werbe- und Onlinehandelsprozesse spätestens bis 2028 auf die neuen Informationspflichten vorbereiten.
Die Einstufung nach CLP wirkt in zahlreiche andere Rechtsbereiche hinein, etwa in die Gefahrstoffverordnung (Gefahrstoff), die Störfallverordnung (12. BImSchV), die Wassergefährdungseinstufung nach AwSV und die Einstufung gefährlicher Abfälle.
Abgrenzung
CLP regelt die Gefahrenkommunikation, nicht die Zulässigkeit eines Stoffs. Ob ein Stoff registriert, zugelassen oder beschränkt ist, regelt REACH. Für den Transport gefährlicher Güter gelten eigene, ebenfalls auf UN-Empfehlungen beruhende Vorschriften (zum Beispiel ADR); Transportkennzeichnung und CLP-Kennzeichnung unterscheiden sich in Teilen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen CLP und GHS?
GHS ist ein Empfehlungssystem der Vereinten Nationen, das Staaten in eigenes Recht übernehmen. CLP ist die verbindliche Umsetzung in der EU. Sie übernimmt nicht alle GHS-Kategorien und enthält zusätzliche EU-spezifische Elemente wie EUH-Sätze und seit 2023 eigene Gefahrenklassen, etwa für endokrine Disruptoren und PMT-Stoffe.
Ab wann gelten die neuen Etikettvorgaben?
Die Vorgaben der Revision (EU) 2024/2865 zu Schriftgröße und Format, zu Werbung und Fernabsatz sowie zur Neukennzeichnung gelten nach der Verschiebung durch die Verordnung (EU) 2025/2439 ab dem 1. Januar 2028. Inhaltlich werden sie durch das laufende Omnibus-Verfahren voraussichtlich noch geändert, insbesondere für Lieferungen zwischen Unternehmen.
Was ist ein UFI?
Der eindeutige Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier) ist ein obligatorischer 16-stelliger Code (z. B. UFI: 1234-ABCD-EFGH-5678) auf dem Etikett gefährlicher Gemische. Er verknüpft das Produkt mit den Angaben, die der Lieferant an die Giftinformationszentren gemeldet hat. So können diese im Notfall schnell die genaue Zusammensetzung ermitteln. [1]
Muss ich als Händler etwas tun?
Händler müssen sicherstellen, dass gefährliche Produkte korrekt gekennzeichnet und verpackt sind, wenn sie sie weiterverkaufen. Wer Produkte umfüllt oder unter eigenem Namen vertreibt, übernimmt die vollen Lieferantenpflichten. Im Onlinehandel müssen Gefahrenangaben bereits heute in Fernabsatzangeboten an Verbraucher erscheinen; die Anforderungen werden ab 2028 präzisiert.
Wie ändert sich die Einstufung eines Stoffs?
Entweder durch neue Daten, die der Lieferant selbst bewerten muss, oder durch eine Anpassung von Anhang VI, mit der eine harmonisierte Einstufung eingeführt oder geändert wird. Solche Anpassungen werden regelmäßig im Amtsblatt veröffentlicht und gelten in der Regel nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Verwandte Begriffe
- REACH
- Sicherheitsdatenblatt
- Gefahrstoff
- Störfallverordnung (12. BImSchV)
- Wassergefährdungsklasse (WGK)
- Gefährliche Abfälle
- Omnibus-Paket (EU)
- PFAS
Quellen und weiterführende Informationen
- EUR-Lex – Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/2865 zur Änderung der CLP-Verordnung (2024)
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2025/2439 zur Verschiebung des Geltungsbeginns bestimmter Anforderungen (2025)
- EUR-Lex – Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 zu neuen Gefahrenklassen (2023)
- ECHA – Understanding CLP
- Europäische Kommission – Political agreement to simplify rules for the chemicals sector (16.06.2026)
- I+K AG – CLP-Revision: Stop-the-clock (Juni 2026)
Geprüft am 09.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de
