CBAM
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist das CO₂-Grenzausgleichssystem der Europäischen Union. Es verpflichtet Einführer bestimmter emissionsintensiver Waren aus Drittstaaten, für die bei der Herstellung entstandenen Treibhausgasemissionen CBAM-Zertifikate zu erwerben und abzugeben, deren Preis sich am Europäischen Emissionshandel orientiert. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956.
Bedeutung und Einordnung
Hersteller in der EU zahlen im EU-Emissionshandel für ihre Emissionen. Ohne Ausgleich an der Grenze könnte Produktion in Länder ohne vergleichbaren CO₂-Preis abwandern; die Emissionen würden dann nur verlagert (Carbon Leakage). Bisher wurde dieses Risiko vor allem durch kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen begrenzt. Der CBAM ersetzt diese Zuteilung für die erfassten Sektoren schrittweise: Importierte und in der EU hergestellte Waren sollen dem gleichen CO₂-Preis unterliegen.
Der CBAM ist rechtlich kein Zoll, sondern eine eigenständige Klimaschutzmaßnahme. In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt zuständige Behörde; der Zoll wirkt bei der Einfuhr mit.
Erfasste Waren
Der CBAM gilt für Waren aus sechs Sektoren, die im Anhang der Verordnung nach Zolltarifnummern aufgeführt sind:
- Zement
- Eisen und Stahl, einschließlich bestimmter Erzeugnisse wie Schrauben oder Rohre
- Aluminium
- Düngemittel
- Strom
- Wasserstoff
Erfasst werden die direkten Emissionen der Herstellung und bei einigen Waren auch indirekte Emissionen aus dem verbrauchten Strom (graue oder eingebettete Emissionen). Einfuhren aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sind ausgenommen, weil diese Staaten am EU-ETS teilnehmen oder ihr System verknüpft ist.
Zeitlicher Ablauf
| Zeitraum | Phase | Pflichten |
|---|---|---|
| 1.10.2023 bis 31.12.2025 | Übergangsphase | vierteljährliche CBAM-Berichte über eingeführte Mengen und eingebettete Emissionen, keine Zahlungspflicht |
| seit 1.1.2026 | Regelphase | Einfuhr nur durch zugelassene CBAM-Anmelder; Kauf und Abgabe von Zertifikaten für Einfuhren ab 2026 |
| ab 1.2.2027 | Zertifikateverkauf | Verkauf der CBAM-Zertifikate über eine zentrale Plattform, rückwirkend für Einfuhren 2026 |
| bis 30.9.2027 | erste Jahreserklärung | verifizierte CBAM-Erklärung für 2026 und Abgabe der Zertifikate |
| 2026 bis 2034 | Hochlauf | schrittweiser Abbau der kostenlosen Zuteilung im EU-ETS, entsprechend steigender Anteil zahlungspflichtiger Emissionen |
Vereinfachungen durch das Omnibus-Paket
Die Verordnung (EU) 2025/2083, in Kraft seit dem 20. Oktober 2025, hat den CBAM im Rahmen der EU-Vereinfachungspakete geändert:
- 50-Tonnen-Schwelle: Einführer, die im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren einführen, sind von den CBAM-Pflichten befreit. Die Schwelle bezieht sich auf die Gesamtmasse aller CBAM-Waren, die ein Einführer innerhalb eines Kalenderjahres einführt, unabhängig von der Warenart. Sie gilt nicht für Strom und Wasserstoff. Diese unterliegen dem CBAM ohne Schwelle. Wird die Grenze von 50 Tonnen überschritten, gelten die Pflichten für alle Einfuhren des Jahres entsprechend dem CBAM.
- Zulassung: Wer die Schwelle voraussichtlich überschreitet, muss vor der Einfuhr als zugelassener CBAM-Anmelder registriert sein. Wer den Antrag bis zum 31. März 2026 gestellt hatte, durfte bis zur Entscheidung weiter einführen.
- Fristen: Jahreserklärung und Abgabe der Zertifikate erfolgen bis zum 30. September des Folgejahres statt bis 31. Mai.
- Vorhaltepflicht: Ab 2027 müssen zum Quartalsende Zertifikate für mindestens 50 Prozent der eingebetteten Emissionen der seit Jahresbeginn eingeführten Waren vorhanden sein, statt der ursprünglich vorgesehenen 80 Prozent.
- Vereinfachungen bei Standardwerten, Berechnung und Prüfung der Emissionen.
Die Schwelle zielt auf kleine und gelegentliche Einführer: Für sie entfallen die Pflichten vollständig, während der Großteil der eingeführten Mengen und damit der eingebetteten Emissionen auf wenige große Einführer entfällt und weiterhin erfasst bleibt.
Wie wird der CBAM-Preis berechnet?
Die Zahl der abzugebenden Zertifikate entspricht den eingebetteten Emissionen der eingeführten Waren, vermindert um den Anteil, der in der EU noch kostenlos zugeteilt wird, und um einen im Herkunftsland nachweislich gezahlten CO₂-Preis. Im Jahr 2026 ist wegen der noch weitgehend kostenlosen Zuteilung nur ein kleiner Teil der Emissionen zahlungspflichtig; dieser Anteil steigt bis 2034 auf 100 Prozent.
Der Zertifikatepreis wird 2026 quartalsweise als Durchschnitt der Auktionspreise im EU-ETS festgelegt; ab 2027 wöchentlich. Für das erste Quartal 2026 veröffentlichte die Kommission einen Preis von 75,36 Euro je Tonne. Die eingebetteten Emissionen werden entweder auf Basis tatsächlicher, verifizierter Daten der Herstellungsanlage oder mit Standardwerten ermittelt; Standardwerte sind in der Regel ungünstiger.
Ermittlung und Prüfung der eingebetteten Emissionen
Die eingebetteten Emissionen werden je Tonne Ware nach den Regeln der CBAM-Verordnung und ihrer Durchführungsrechtsakte berechnet. Maßgeblich sind die Emissionen der Herstellungsanlage im Drittstaat einschließlich der Emissionen relevanter Vorprodukte, etwa von Roheisen bei Stahlerzeugnissen. Die Daten stammen in der Regel vom ausländischen Hersteller, der seine Anlagenemissionen nach festgelegten Überwachungsmethoden erfassen muss.
In der Regelphase müssen tatsächliche Emissionsdaten von einer akkreditierten Prüfstelle verifiziert werden. Die EU hat dazu Ende 2025 mehrere Rechtsakte erlassen, unter anderem zur Berechnung des Zertifikatepreises, zur Akkreditierung der Prüfstellen und zu den Grundsätzen der Verifizierung. Die Standardwerte, die bei fehlenden Ist-Daten gelten, legt die Kommission in einer eigenen Durchführungsverordnung fest; eine Berichtigung dieser Werte ist seit dem 1. August 2026 anzuwenden.
Für die Praxis bedeutet das: Einführer benötigen frühzeitig belastbare Vereinbarungen mit ihren Lieferanten über Datenumfang, Format und Verifizierung. Fehlen diese, bleibt nur der Rückgriff auf Standardwerte mit entsprechend höheren Kosten.
Abgrenzung
Der CBAM ist kein Zoll und keine Steuer, sondern ein Gegenstück zum EU-Emissionshandel an der Außengrenze. Er unterscheidet sich vom nationalen Brennstoffemissionshandel, der Brennstoffe für Wärme und Verkehr erfasst, und von Berichtspflichten wie der CSRD, die Emissionen eines Unternehmens insgesamt betreffen. Die im CBAM ermittelten eingebetteten Emissionen ähneln methodisch einem CO₂-Fußabdruck cradle-to-gate, folgen aber eigenen, verbindlichen Rechenregeln.
Bedeutung für Unternehmen
- Einführer oberhalb der Schwelle benötigen den Status als zugelassener CBAM-Anmelder, Emissionsdaten ihrer Lieferanten, eine Verifizierung durch akkreditierte Prüfstellen und ein Budget für Zertifikate.
- Einführer unterhalb der Schwelle sollten ihre Mengen fortlaufend überwachen, weil eine Überschreitung rückwirkend für das ganze Jahr Pflichten auslöst.
- EU-Hersteller in den CBAM-Sektoren erhalten schrittweise weniger kostenlose Berechtigungen und tragen einen höheren CO₂-Preis.
- Weiterverarbeiter von Stahl und Aluminium sollten die geplante Ausweitung beobachten.
Ende 2025 hat die Kommission vorgeschlagen, den CBAM auf rund 180 nachgelagerte stahl- und aluminiumintensive Erzeugnisse auszuweiten und Umgehungen zu erschweren. Dabei handelt es sich um einen Vorschlag, nicht um geltendes Recht.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Vereinfachtes Beispiel
Ein hypothetischer Maschinenbauer führt 2026 insgesamt 30 Tonnen Stahlrohre aus einem Drittstaat ein. Er bleibt unter der 50-Tonnen-Schwelle und ist für 2026 von den CBAM-Pflichten befreit. Ein anderer hypothetischer Betrieb führt 800 Tonnen Aluminiumbarren ein. Er hat sich als CBAM-Anmelder zulassen lassen, fordert von seinem Lieferanten verifizierte Emissionsdaten an und muss bis zum 30. September 2027 eine Erklärung abgeben und die entsprechenden Zertifikate, die ab Februar 2027 verkauft werden, abgeben.
Häufige Fragen
Seit wann muss für CBAM-Waren gezahlt werden?
Nach einer Übergangsphase mit reinen Berichtspflichten gilt seit dem 1. Januar 2026 die Regelphase (Definitivphase) mit finanzieller Pflicht für Einfuhren. Die Zertifikate werden allerdings erst ab dem 1. Februar 2027 verkauft und müssen bis zum 30. September 2027 für die Einfuhren des Jahres 2026 abgegeben werden. Unternehmen sollten die Kosten für 2026 deshalb bereits jetzt einplanen.
Was ist ein zugelassener CBAM-Anmelder?
Ein zugelassener CBAM-Anmelder ist die Person oder das Unternehmen, das von der zuständigen Behörde berechtigt wurde, CBAM-Waren einzuführen. In Deutschland entscheidet die DEHSt über die Zulassung. Ohne Zulassung dürfen CBAM-Waren oberhalb der Schwelle nicht in den freien Verkehr überführt werden.
Wie hoch ist der Preis eines CBAM-Zertifikats?
Der Preis orientiert sich am EU-Emissionshandel. Für 2026 wird er quartalsweise festgelegt; für das erste Quartal 2026 lag er bei 75,36 Euro je Tonne CO₂e. Ab 2027 wird der Preis wöchentlich berechnet. Zahlungspflichtig ist 2026 aber nur ein kleiner Anteil der eingebetteten Emissionen.
Werden im Herkunftsland gezahlte CO₂-Preise angerechnet?
Ja. Wurde im Herkunftsland für die eingebetteten Emissionen nachweislich ein CO₂-Preis gezahlt, kann die Zahl der abzugebenden Zertifikate entsprechend verringert werden. Erstattungen oder Ausgleichszahlungen im Herkunftsland sind dabei zu berücksichtigen. Der Nachweis muss dokumentiert und von einer unabhängigen Stelle bestätigt sein.
Welche Rolle spielen Standardwerte?
Liegen keine verifizierten Ist-Daten der Herstellungsanlage vor, dürfen Standardwerte verwendet werden. Sie sind bewusst konservativ angesetzt und führen meist zu höheren Kosten. Für Einführer lohnt es sich daher in der Regel, bei Lieferanten tatsächliche Emissionsdaten anzufordern und verifizieren zu lassen.
Verwandte Begriffe
- Emissionshandel (EU-ETS / BEHG)
- Treibhausgase
- CO₂-Fußabdruck
- Omnibus-Paket (EU)
- Scope 1 / 2 / 3
- Dekarbonisierung Definition
- Grüner Wasserstoff
Quellen und weiterführende Informationen
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM-Verordnung)
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2025/2083 zur Vereinfachung des CBAM (2025)
- EU-Kommission – CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM)
- DEHSt – CBAM
- DIHK – Erleichterungen beim CO₂-Grenzausgleich (CBAM) (Februar 2026)
- IHK Ostwestfalen zu Bielefeld – Erster CBAM-Zertifikatspreis (April 2026)
Geprüft am 08.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de
