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Umwelt-Lexikon BegriffserklärungRegister A–Z

Emissionshandel (EU-ETS / BEHG) Definition

Emissionshandel ist ein marktwirtschaftliches Klimaschutzinstrument, bei dem der Staat eine Obergrenze (Cap) für die Gesamtmenge an Treibhausgasemissionen festlegt und dafür handelbare Berechtigungen ausgibt. Wer Emissionen verursacht oder Brennstoffe in Verkehr bringt, muss für jede Tonne CO₂-Äquivalent eine Berechtigung abgeben. In Deutschland gelten zwei Systeme nebeneinander: der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) für Energiewirtschaft, energieintensive Industrie, Luft- und Seeverkehr und der nationale Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) für Brennstoffe in Wärme und Verkehr.

Funktionsweise: Cap and Trade

Der Grundgedanke ist einfach: Die Menge der Berechtigungen ist begrenzt und sinkt jedes Jahr. Unternehmen, die Emissionen günstig vermeiden können, tun dies und verkaufen überschüssige Berechtigungen. Unternehmen mit hohen Vermeidungskosten kaufen Berechtigungen zu. So wird die vorgegebene Minderung dort erreicht, wo sie am wenigsten kostet. Der Preis bildet sich am Markt, die Emissionsmenge ist durch das Cap festgelegt. Das unterscheidet den Emissionshandel von einer CO₂-Steuer, bei der der Preis fixiert ist und die Menge sich ergibt.

Der Emissionshandel setzt das Verursacherprinzip um: Wer Treibhausgase ausstößt, trägt die Kosten. Die Einnahmen aus der Versteigerung fließen in Deutschland in den Klima- und Transformationsfonds, aus dem unter anderem Förderprogramme für Gebäude und Industrie finanziert werden.

EU-ETS 1: Europäischer Emissionshandel

Anwendungsbereich

Der EU-ETS besteht seit 2005 und beruht auf der Richtlinie 2003/87/EG. Seit Einführung des zweiten Systems wird er als EU-ETS 1 bezeichnet. Erfasst sind rund 9.000 Anlagen der Energiewirtschaft und energieintensiven Industrie in der EU, etwa Kraftwerke, Raffinerien, Stahl-, Zement-, Kalk-, Glas-, Papier- und Chemieanlagen, außerdem der innereuropäische Luftverkehr und seit 2024 der Seeverkehr. Die Teilnahme ist für Anlagen oberhalb festgelegter Schwellen Pflicht; viele davon sind zugleich genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Immissionsschutzrecht.

In Deutschland setzt das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) die Richtlinie um. Zuständige Behörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt. Nach ihren Angaben vom April 2026 emittierten die 1.789 deutschen stationären Anlagen 2025 rund 265 Millionen Tonnen CO₂e, etwa 3,1 Prozent weniger als im Vorjahr.

Cap, Ziel und Preis

Mit der Reform von 2023 wurde das Ziel für die EU-ETS-1-Sektoren auf minus 62 Prozent bis 2030 gegenüber 2005 angehoben. Das Cap sinkt seit 2024 jährlich um 4,3 Prozent und ab 2028 um 4,4 Prozent; zusätzlich wurde die Menge 2024 und 2026 einmalig gekürzt. Eine Marktstabilitätsreserve nimmt überschüssige Berechtigungen aus dem Markt. Die stationären Emissionen sind EU-weit seit 2005 um etwa die Hälfte gesunken. Der Preis für eine Berechtigung lag nach einem Höchststand von rund 100 Euro im Februar 2023 im Jahr 2025 und im Frühjahr 2026 etwa im Bereich von 70 Euro je Tonne.

Pflichten der Betreiber

  • Genehmigung eines Überwachungsplans durch die DEHSt
  • jährlicher, von einer akkreditierten Prüfstelle verifizierter Emissionsbericht bis zum 31. März des Folgejahres
  • Abgabe von Berechtigungen in Höhe der berichteten Emissionen bis zum 30. September des Folgejahres
  • Bei Verstößen drohen Sanktionen, unter anderem eine Zahlungspflicht je nicht abgegebener Berechtigung.

Anlagen in Sektoren mit Verlagerungsrisiko (Carbon Leakage) erhalten einen Teil der Berechtigungen kostenlos auf Basis von Benchmarks. Für Sektoren, die unter den CBAM fallen, wird diese kostenlose Zuteilung von 2026 bis 2034 schrittweise abgebaut.

EU-ETS 2: Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren

Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 wurde ein zweites, getrenntes Emissionshandelssystem geschaffen. Es setzt nicht bei der Anlage an, sondern bei den Inverkehrbringern von Brennstoffen für Gebäude, Straßenverkehr und kleinere Industrieanlagen. Die Überwachungs- und Berichtspflichten laufen bereits. Der Beginn der Abgabepflicht und damit des eigentlichen Handels war für 2027 vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Änderung des Europäischen Klimagesetzes 2026 wurde der Start um ein Jahr auf 2028 verschoben. Eine Preisstabilisierung über die Marktstabilitätsreserve soll starke Preisanstiege dämpfen. Mit dem ETS 2 soll der nationale Emissionshandel in Deutschland abgelöst werden.

Nationaler Emissionshandel nach BEHG

Anwendungsbereich

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz gilt seit 2021. Verpflichtet sind nicht Haushalte oder Autofahrer, sondern die Inverkehrbringer von Brennstoffen, also in der Regel Lieferanten und Großhändler, die energiesteuerpflichtig sind. Erfasst sind unter anderem Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel, seit 2023 auch Kohle und seit 2024 Brennstoffe in der Abfallverbrennung. Die Kosten werden über die Brennstoffpreise an die Verbraucher weitergegeben. Um doppelte Belastungen mit dem EU-ETS 1 zu vermeiden, gelten besondere Regeln; für Unternehmen mit Verlagerungsrisiko gibt es eine Entlastungsverordnung.

Preisentwicklung

Jahr Preis je Tonne CO₂
2021 25 Euro (Festpreis)
2022 und 2023 30 Euro (Festpreis)
2024 45 Euro (Festpreis)
2025 55 Euro (Festpreis)
2026 Versteigerung im Preiskorridor 55 bis 65 Euro
2027 geplant: Preiskorridor 55 bis 65 Euro (Gesetzentwurf)

Ohne Gesetzesänderung hätte sich der nationale Preis 2027 an den schwankenden Auktionspreisen des EU-ETS 1 orientieren müssen. Die Bundesregierung hat deshalb am 12. August 2026 den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BEHG beschlossen (Bundestagsdrucksache 21/7869), der den Korridor von 55 bis 65 Euro für 2027 fortführt. Nach dem Stand der Recherche befand sich der Entwurf im parlamentarischen Verfahren und war noch nicht verkündet.

Wirkung und Kritik

Die stationären Emissionen im EU-ETS 1 sind seit 2005 EU-weit um etwa 51 Prozent gesunken, in Deutschland um rund 47 Prozent. Der Rückgang geht vor allem auf die Energiewirtschaft zurück, in der Kohle durch Gas und erneuerbare Energien ersetzt wurde. In den ersten Handelsperioden war das System dagegen durch ein Überangebot an Berechtigungen und niedrige Preise geprägt; als Reaktion wurde 2019 die Marktstabilitätsreserve eingeführt.

Kritisiert wurden insbesondere die großzügige kostenlose Zuteilung, die einzelnen Unternehmen Zusatzgewinne ermöglichte, und die geringe Lenkungswirkung bei niedrigen Preisen. Beim ETS 2 steht dagegen die soziale Verteilungswirkung im Vordergrund, weil die Kosten unmittelbar bei Haushalten für Heizung und Kraftstoffe ankommen. Die EU hat deshalb mit der Verordnung (EU) 2023/955 einen Klima-Sozialfonds geschaffen, aus dem besonders betroffene Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsnutzer unterstützt werden sollen. In Deutschland wird zudem über die Rückverteilung der nationalen CO₂-Einnahmen an die Bevölkerung diskutiert.

Für energieintensive Unternehmen kann ein hoher CO₂-Preis auch indirekt über den Strompreis wirken. Für bestimmte Sektoren mit Verlagerungsrisiko gewährt Deutschland deshalb eine Strompreiskompensation als Beihilfe. Sie ist vom Emissionshandel selbst zu unterscheiden und an eigene Antrags- und Gegenleistungspflichten geknüpft.

Bedeutung für Unternehmen

  • Unmittelbar verpflichtet sind Betreiber von EU-ETS-1-Anlagen, Luft- und Seeverkehrsbetreiber sowie Inverkehrbringer von Brennstoffen nach BEHG und künftig ETS 2.
  • Mittelbar betroffen sind nahezu alle Unternehmen über Strom-, Gas-, Heizöl- und Kraftstoffpreise. Die erwartete Preisentwicklung ist deshalb ein Faktor bei Investitionen in Heizungs- und Prozesstechnik, Fuhrpark und erneuerbare Energien.
  • Einführer bestimmter Waren tragen über den CBAM einen CO₂-Preis, der sich am EU-ETS 1 orientiert.

In Nordrhein-Westfalen mit seinen Braunkohlekraftwerken und seiner Grundstoffindustrie hat der EU-ETS 1 besonderes Gewicht für die Emissionsentwicklung. Das Land führt die sinkenden Emissionen der Energiewirtschaft 2025 unter anderem auf geringere Kohleverstromung zurück.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Wegen laufender Gesetzgebung zu BEHG und ETS 2 sollten Preise und Fristen vor Entscheidungen anhand der aktuellen Rechtslage geprüft werden.

Vereinfachtes Beispiel

Ein hypothetisches Kalkwerk emittiert 2025 rund 400.000 Tonnen CO₂ und erhält wegen Verlagerungsrisikos 330.000 Berechtigungen kostenlos. Die fehlenden 70.000 Berechtigungen kauft es zu; bei 70 Euro je Tonne entspricht das rund 4,9 Millionen Euro. Bis zum 31. März 2026 reicht es seinen verifizierten Emissionsbericht ein, bis zum 30. September 2026 gibt es 400.000 Berechtigungen ab. Da die kostenlose Zuteilung künftig sinkt, prüft das Werk den Einsatz alternativer Brennstoffe und eine CO₂-Abscheidung.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen EU-ETS und BEHG?

Der EU-ETS 1 gilt europaweit für Anlagen der Energiewirtschaft und Industrie sowie für Luft- und Seeverkehr; der Preis bildet sich am Markt. Das BEHG ist ein deutsches Gesetz, das Brennstoffe für Wärme und Verkehr erfasst und die Inverkehrbringer verpflichtet. Es arbeitete bis 2025 mit Festpreisen und seit 2026 mit einem Preiskorridor.

Wie hoch ist der CO₂-Preis 2026 in Deutschland?

Im nationalen Emissionshandel nach BEHG werden die Zertifikate 2026 in einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne versteigert. Im EU-ETS 1 bildet sich der Preis frei am Markt; er lag im Frühjahr 2026 bei rund 70 Euro je Tonne. Beide Preise gelten für unterschiedliche Bereiche und sind nicht zu addieren.

Wann startet der EU-ETS 2?

Die Abgabepflicht im ETS 2 sollte ursprünglich 2027 beginnen. Im Zuge der Änderung des Europäischen Klimagesetzes 2026 wurde der Start auf 2028 verschoben. Überwachung und Berichterstattung laufen bereits. Deutschland will den nationalen Preiskorridor deshalb auch 2027 fortführen; das entsprechende Gesetz war zum Stand der Recherche noch nicht verkündet.

Wer muss am nationalen Emissionshandel teilnehmen?

Verpflichtet sind die Inverkehrbringer von Brennstoffen, in der Regel Unternehmen, die nach dem Energiesteuerrecht steuerpflichtig werden, etwa Gaslieferanten oder Mineralölhändler. Sie müssen ihre Emissionen berichten und Zertifikate abgeben. Endverbraucher sind nicht selbst verpflichtet, tragen die Kosten aber über die Brennstoffpreise.

Was passiert, wenn ein Betreiber zu wenige Berechtigungen abgibt?

Wer nicht fristgerecht ausreichend Berechtigungen abgibt, muss im EU-ETS eine Zahlung je fehlender Tonne leisten und die Berechtigungen dennoch nachträglich abgeben. Zudem können Namen veröffentlicht werden. Ähnliche Sanktionen sieht das BEHG für den nationalen Emissionshandel vor. Zuständig für den Vollzug ist in Deutschland die DEHSt.

Können im Emissionshandel Projektzertifikate genutzt werden?

Im EU-ETS 1 sind internationale Projektgutschriften seit 2021 nicht mehr zugelassen. Freiwillige Zertifikate aus Klimaschutzprojekten können daher nicht zur Erfüllung der Abgabepflicht verwendet werden. Freiwillige Kompensation und gesetzlicher Emissionshandel sind getrennte Systeme. Möglich ist aber, Emissionsberechtigungen freiwillig zu erwerben und löschen zu lassen, um sie dem Markt dauerhaft zu entziehen.

Verwandte Begriffe

Quellen und weiterführende Informationen

Geprüft am 12.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de

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