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Umwelt-Lexikon BegriffserklärungRegister A–Z

Elektroschrott (ElektroG) Definition

Elektroschrott ist die umgangssprachliche Bezeichnung für Elektro- und Elektronikaltgeräte, also Geräte, die zu Abfall geworden sind. In Deutschland regelt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung solcher Geräte. Es setzt die europäische WEEE-Richtlinie 2012/19/EU (Waste Electrical and Electronic Equipment) um und beruht auf dem Prinzip der Produktverantwortung: Hersteller finanzieren die Entsorgung ihrer Geräte, Handel und Kommunen sorgen für Rückgabemöglichkeiten.

Anwendungsbereich und Gerätekategorien

Das ElektroG gilt seit 2018 für nahezu alle Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung bis 1.000 Volt oder Gleichspannung bis 1.500 Volt ausgelegt sind (offener Anwendungsbereich). Ausnahmen bestehen unter anderem für ortsfeste industrielle Großwerkzeuge, ortsfeste Großanlagen und die meisten Verkehrsmittel. Die Geräte werden sechs Kategorien zugeordnet:

  1. Wärmeüberträger (zum Beispiel Kühlschränke, Klimageräte, Wärmepumpentrockner)
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte mit Bildschirmen über 100 Quadratzentimeter
  3. Lampen
  4. Großgeräte mit mindestens einer äußeren Abmessung über 50 Zentimeter
  5. Kleingeräte ohne äußere Abmessung über 50 Zentimeter
  6. Kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik ohne äußere Abmessung über 50 Zentimeter

Fest eingebaute elektrische Bauteile, etwa in Möbeln oder Kleidung, können das ganze Produkt in den Anwendungsbereich bringen. Grenzfälle beurteilt die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) als Gemeinsame Stelle der Hersteller, die zugleich als beliehene Behörde die Registrierung durchführt. Batterien unterliegen seit 2025 dem Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) und der EU-Batterieverordnung; das ElektroG verweist darauf.

Pflichten der Beteiligten

Hersteller und Bevollmächtigte

Hersteller müssen sich vor dem Anbieten bei der Stiftung EAR registrieren und die Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr angeben. Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten benennen. Für Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, ist eine insolvenzsichere Garantie zu stellen. Geräte sind mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen, seit 2023 auch Geräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung. Hersteller holen auf Anordnung der Stiftung EAR volle Sammelbehälter an den kommunalen Sammelstellen ab und sorgen für die Behandlung. Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister dürfen seit Juli 2023 nur noch für registrierte Hersteller tätig werden.

Handel

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Lebensmittelhändler mit mindestens 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche, die regelmäßig Elektrogeräte anbieten, müssen Altgeräte zurücknehmen (§ 17 ElektroG):

  • beim Kauf eines gleichartigen Neugeräts ein Altgerät (1:1-Rücknahme),
  • unabhängig vom Kauf kleine Altgeräte ohne äußere Abmessung über 25 Zentimeter, höchstens drei pro Geräteart (0:1-Rücknahme).

Für den Onlinehandel zählen Lager- und Versandflächen als Verkaufsfläche. Seit dem 1. Juli 2026 müssen Vertreiber von E-Zigaretten und elektronischen Tabakerhitzern solche Altgeräte unabhängig von ihrer Verkaufsfläche unentgeltlich zurücknehmen, ohne die Rücknahme an einen Neukauf zu knüpfen.

Kommunen und Endnutzer

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten Sammelstellen ein, meist an Wertstoffhöfen, an denen private Haushalte Altgeräte kostenlos abgeben können. Endnutzer sind verpflichtet, Altgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen und Altbatterien sowie herausnehmbare Lampen vor der Abgabe zu entnehmen, soweit dies zerstörungsfrei möglich ist. Personenbezogene Daten auf Altgeräten müssen Endnutzer selbst löschen.

Sammelquote und Verwertungsquoten

Nach § 10 Absatz 3 ElektroG soll das Gewicht der gesammelten Altgeräte seit 2019 jährlich mindestens 65 Prozent des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Geräte erreichen. Nach Daten des Umweltbundesamts wurden 2024 rund 3,18 Millionen Tonnen Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gebracht und rund 0,92 Millionen Tonnen Altgeräte gesammelt. Die Sammelquote lag damit bei 28,7 Prozent und verfehlte die Mindestquote deutlich. In den Jahren 2019 bis 2021 hatte sie noch zwischen 44,3 und 38,6 Prozent gelegen.

Die Verwertungsquoten nach § 22 ElektroG liegen je nach Kategorie zwischen 75 und 85 Prozent, die Quoten für Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling zwischen 55 und 80 Prozent; für Lampen gilt eine Recyclingquote von 80 Prozent. Diese Zielvorgaben wurden 2024 nach Angaben des Umweltbundesamts in allen Kategorien erreicht.

Novelle 2025/2026

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286) soll vor allem die niedrige Sammelquote verbessern und Brandrisiken durch lithiumhaltige Batterien verringern. Die Änderungen sind gestaffelt in Kraft getreten:

  • Anfang 2026: neue Begriffsbestimmungen, unter anderem für Lager- und Versandflächen sowie für E-Zigaretten und elektronische Tabakerhitzer; Möglichkeit, Dritte mit Sammlung und Rücknahme zu beauftragen; erweiterte Vorgaben für Sammelstellen, darunter ein Verbot, Altgeräte an Sammelstellen nachträglich zu separieren und zu entnehmen, mit Ausnahmen für Kooperationen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung; Informationspflichten zu Risiken lithiumhaltiger Batterien.
  • Kennzeichnung von Rücknahmestellen: Ein neues einheitliches Symbol für Sammel- und Rücknahmestellen (Anlage 3a) und verschärfte Kennzeichnungs- und Hinweispflichten im stationären und Onlinehandel (§ 18a).
  • 1. Juli 2026: Rücknahmepflicht für E-Zigaretten und Tabakerhitzer im Handel; Hersteller sollen ihre Erfassungs- und Recyclingquoten jährlich auf ihrer Website veröffentlichen.
  • Meldepflichten: Ein Teil der monatlichen Mengenmeldungen wird durch Jahresmeldungen ersetzt.

Für Einzelheiten und genaue Stichtage ist die verkündete Gesetzesfassung maßgeblich.

Auf EU-Ebene hat die Kommission im Rahmen des Umwelt-Omnibus von Dezember 2025 vorgeschlagen, die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten für Hersteller mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat bis 2035 auszusetzen; dies würde auch Elektrogeräte betreffen. Über den Vorschlag entscheiden Europäisches Parlament und Rat. Eine Überarbeitung der WEEE-Richtlinie wird auf EU-Ebene zudem im Zusammenhang mit dem angekündigten Circular Economy Act diskutiert.

Umwelt- und Ressourcenbezug

Elektroaltgeräte enthalten wertvolle Rohstoffe wie Kupfer, Aluminium, Gold, Seltene Erden oder Kobalt, aber auch Schadstoffe wie Quecksilber, bromierte Flammschutzmittel oder Kältemittel. Eine fachgerechte Erstbehandlung verhindert Emissionen und ermöglicht die Rückgewinnung. Falsch entsorgte Lithium-Akkus verursachen zunehmend Brände in Sammelfahrzeugen und Sortieranlagen. Altbatterien und viele Bauteile aus Altgeräten sind als gefährliche Abfälle eingestuft; neue Abfallschlüssel für Batterieabfälle gelten ab Dezember 2026 (siehe Abfallschlüssel (AVV)).

Häufige Fragen

Wo kann ich alte Elektrogeräte abgeben?

Private Haushalte können Altgeräte kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben, in der Regel an Wertstoffhöfen. Zusätzlich müssen größere Elektrohändler und große Lebensmittelmärkte Altgeräte zurücknehmen, kleine Geräte bis 25 Zentimeter auch ohne Neukauf. Onlinehändler mit ausreichender Lager- und Versandfläche müssen ebenfalls Rückgabemöglichkeiten anbieten. Das neue einheitliche Symbol kennzeichnet seit 2026 die Rücknahmestellen.

Wer gilt als Hersteller nach dem ElektroG?

Hersteller ist, wer Elektrogeräte unter eigenem Namen herstellt oder vertreibt, wer Geräte erstmals aus dem Ausland in Deutschland bereitstellt oder wer als Händler nicht registrierte Geräte anbietet. Auch Fernabsatzhändler aus dem Ausland, die direkt an Endnutzer in Deutschland liefern, sind Hersteller. Sie müssen sich bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register), gegebenenfalls über einen Bevollmächtigten.

Warum wird die Sammelquote verfehlt?

Fachleute nennen mehrere Gründe: Viele Geräte bleiben lange ungenutzt in Haushalten, kleine Geräte landen im Restmüll, und ein Teil wird außerhalb der offiziellen Wege gesammelt oder exportiert. Zudem steigt die in Verkehr gebrachte Menge, während die Lebensdauer vieler Geräte zunimmt. Die Novelle 2025 setzt deshalb auf bessere Information, einfachere Rückgabe und klar gekennzeichnete Rücknahmestellen.

Müssen Unternehmen gewerblich genutzte Altgeräte anders entsorgen?

Ja. Geräte, die ausschließlich gewerblich genutzt werden (B2B-Geräte), dürfen nicht an kommunalen Sammelstellen abgegeben werden. Hersteller müssen für diese Geräte eine zumutbare Rückgabemöglichkeit schaffen; alternativ können Hersteller und Nutzer abweichende Vereinbarungen treffen. Unternehmen sollten Entsorgungswege vertraglich regeln und gefährliche Bestandteile nachweisgerecht entsorgen.

Was gilt für E-Zigaretten?

E-Zigaretten und elektronische Tabakerhitzer sind Elektrogeräte und enthalten meist Lithium-Akkus. Seit dem 1. Juli 2026 müssen Vertreiber solcher Produkte Altgeräte unentgeltlich zurücknehmen, unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche und ohne Kaufzwang. Ziel ist, dass Einweg-E-Zigaretten nicht im Restmüll landen, wo sie Brände auslösen können.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Verwandte Begriffe

Quellen und weiterführende Informationen

Geprüft am 12.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de

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