Gefährliche Abfälle sind Abfälle, die eine oder mehrere gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen, etwa explosiv, entzündbar, giftig, krebserzeugend, ätzend oder ökotoxisch zu sein. Rechtlich gelten in Deutschland diejenigen Abfallarten als gefährlich, deren sechsstelliger Abfallschlüssel in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet ist. Für ihre Entsorgung und Überwachung gelten nach § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) besondere Anforderungen. Umgangssprachlich und in einigen Bundesländern werden sie auch als Sonderabfälle bezeichnet.
Einstufung
Abfallverzeichnis und Sternchen
Die Einstufung erfolgt über das Abfallverzeichnis der AVV, das das europäische Abfallverzeichnis umsetzt (siehe Abfallschlüssel (AVV)). Für gefährliche Abfälle unterscheidet man zwei Arten von Einträgen:
- Absolut gefährliche Einträge: Der Abfall ist stets gefährlich, unabhängig von seiner konkreten Zusammensetzung, etwa bestimmte Altöle oder Lösemittel.
- Spiegeleinträge: Für eine Abfallart existiert ein Paar aus gefährlichem und nicht gefährlichem Eintrag, zum Beispiel „Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten“ und „Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter … fallen“. Hier muss anhand der Zusammensetzung geprüft werden, ob gefahrenrelevante Eigenschaften vorliegen.
Gefahrenrelevante Eigenschaften (HP-Kriterien)
Maßgeblich sind die 15 Gefährlichkeitsmerkmale HP 1 bis HP 15 aus Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014. „HP“ steht für „Hazardous Properties“ (englisch für „gefährliche Eigenschaften“) bzw. im erweiterten Sinne für Hazardous / Health-Physical („gefährlich/ gefährlich für den Körper“). Dazu gehören unter anderem HP 3 „entzündbar“, HP 6 „akute Toxizität“, HP 7 „karzinogen“, HP 8 „ätzend“ und HP 14 „ökotoxisch“. Viele Kriterien knüpfen an die Gefahreneinstufung von Stoffen nach der CLP-Verordnung an und arbeiten mit Konzentrationsgrenzen. Persistente organische Schadstoffe (POP) mit bestimmten Grenzwerten führen ebenfalls zur Einstufung als gefährlich.
Abweichende Einstufung im Einzelfall
Nach § 3 AVV kann die zuständige Behörde einen als gefährlich gelisteten Abfall im Einzelfall als nicht gefährlich einstufen, wenn der Besitzer nachweist, dass keine Gefährlichkeitskriterien vorliegen. Umgekehrt kann sie einen als nicht gefährlich gelisteten Abfall als gefährlich einstufen.
Typische Beispiele
- Altöle, ölhaltige Betriebsmittel und Ölabscheiderinhalte
- Halogenierte und nicht halogenierte Lösemittel, Farb- und Lackabfälle mit gefährlichen Stoffen
- Säuren, Laugen und Galvanikschlämme
- Asbesthaltige Baustoffe (siehe Asbest) und teerhaltige Bitumengemische
- Kontaminierter Boden und Bauschutt, etwa von Altlasten-Standorten
- Quecksilberhaltige Lampen, bestimmte Elektroaltgeräte und Bauteile
- Altbatterien; nach einer EU-Änderung des Abfallverzeichnisses werden künftig nahezu alle Altbatterien, insbesondere Lithium-Altbatterien, als gefährlich eingestuft
- Abfälle mit PFAS oder anderen persistenten Schadstoffen oberhalb der einschlägigen Grenzwerte
Pflichten im Umgang mit gefährlichen Abfällen
Vermischungsverbot und Getrennthaltung
Gefährliche Abfälle dürfen nach § 9a KrWG grundsätzlich weder mit anderen Kategorien gefährlicher Abfälle noch mit nicht gefährlichen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt werden. Ausnahmen sind nur in zugelassenen Anlagen und unter engen Voraussetzungen möglich. Eine verbotene Vermischung ist rückgängig zu machen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Der KrWG-Referentenentwurf von 2026 schlägt vor, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit als Ausnahme von der Trennpflicht zu streichen; dies ist noch kein geltendes Recht.
Register und Nachweise
Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle müssen nach §§ 49 und 50 KrWG Register führen und die Entsorgung nachweisen. Die Einzelheiten regelt die Nachweisverordnung (NachwV): Vor Beginn der Entsorgung ist die Zulässigkeit durch einen Entsorgungsnachweis zu belegen, die tatsächliche Entsorgung wird mit Begleitscheinen dokumentiert. Die Nachweisführung erfolgt grundsätzlich elektronisch im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV). Erzeuger mit insgesamt nicht mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr (Kleinmengen) sind von der Pflicht zum Entsorgungsnachweis ausgenommen, nicht aber von der ordnungsgemäßen Entsorgung.
Transport und Erlaubnis
Wer gefährliche Abfälle sammelt, befördert, damit handelt oder makelt, braucht nach § 54 KrWG grundsätzlich eine Erlaubnis; zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sind davon befreit. Beim Transport gelten zusätzlich die Gefahrgutvorschriften, etwa das ADR (Agreement concerning the International Carriage of Dangerous Goods by Road) für die Straße. Für grenzüberschreitende Transporte gilt die EU-Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157, nach der der Datenaustausch seit Mai 2026 grundsätzlich elektronisch über das zentrale EU-System erfolgt.
Arbeitsschutz
Beschäftigte, die mit gefährlichen Abfällen umgehen, sind nach dem Gefahrstoffrecht zu schützen. Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisungen und Unterweisungen richten sich nach der Gefahrstoffverordnung; Informationen liefern unter anderem Sicherheitsdatenblätter der Ausgangsstoffe.
Aktuelle Entwicklungen
Mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2025/934 wurde das europäische Abfallverzeichnis für batteriebezogene Abfälle neu gefasst. Die neuen Abfallarten gelten nach Angaben des Bundesumweltministeriums ab dem 19. Dezember 2026. Zur Umsetzung in die AVV hat das Ministerium im September 2026 einen Referentenentwurf in die Anhörung gegeben. Für Betriebe bedeutet das, dass Batterieabfälle künftig häufiger als gefährlich eingestuft und entsprechend nachgewiesen werden müssen.
Auf EU-Ebene hat die Kommission im Dezember 2025 im Rahmen des Umwelt-Omnibus vorgeschlagen, die SCIP-Datenbank (Substances of Concern In articles as such or in complex Products) zu besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen abzuschaffen. Sie sollte unter anderem Entsorgern Informationen über gefährliche Inhaltsstoffe liefern. Über den Vorschlag entscheiden Parlament und Rat.
NRW-Bezug
Das Umweltministerium NRW hat 2021 den Teilplan gefährliche Abfälle des Abfallwirtschaftsplans bekannt gemacht. Er ersetzt den früheren Teilplan Sonderabfälle von 2008, beschreibt Mengen und Entsorgungsstrukturen und prognostiziert für 2030 ein Aufkommen von rund 6,4 Millionen Tonnen gefährlicher Abfälle in NRW. Die Entsorgung ist privatwirtschaftlich und überregional organisiert. Der Plan sieht bis 2030 keine neuen Beseitigungsstandorte vor, hält aber Erweiterungen von Deponien der Klasse III und Kapazitäten zur thermischen Behandlung für erforderlich. Die Daten werden nach Angaben des Ministeriums alle zwei Jahre fortgeschrieben.
Abgrenzung
Gefährliche Abfälle und Gefahrstoffe überschneiden sich, sind aber unterschiedlich geregelt. Gefahrstoffe sind Stoffe und Gemische im Sinne des Chemikalien- und Arbeitsschutzrechts; sobald sie zu Abfall werden, richtet sich ihre Einstufung nach dem Abfallrecht. Ein gefährlicher Abfall kann zugleich Gefahrgut im Sinne des Transportrechts sein, muss es aber nicht. Die Störfallverordnung (12. BImSchV) erfasst gefährliche Stoffe in Betriebsbereichen, auch wenn diese als Abfall vorliegen.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich, ob ein Abfall gefährlich ist?
Am Abfallschlüssel: Ist der passende sechsstellige Schlüssel in der AVV mit einem Sternchen versehen, ist der Abfall gefährlich. Bei Spiegeleinträgen muss die Zusammensetzung geprüft werden, etwa anhand von Sicherheitsdatenblättern der Ausgangsstoffe, Herstellerangaben oder einer Analyse. Maßstab sind die Gefährlichkeitsmerkmale HP 1 bis HP 15. Im Zweifel hilft der Entsorger oder die zuständige Abfallbehörde.
Was bedeutet die Kleinmengenregel?
Abfallerzeuger, bei denen insgesamt nicht mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr anfallen, sind nach § 2 Absatz 2 der Nachweisverordnung von der Pflicht zur Führung von Entsorgungsnachweisen befreit. Sie müssen ihre Abfälle dennoch getrennt halten und ordnungsgemäß entsorgen, meist über Sammelentsorgungsnachweise von Entsorgern oder kommunale Schadstoffsammlungen. Registerpflichten und Übernahmescheine können weiterhin anfallen.
Darf ich gefährliche Abfälle mit anderen Abfällen mischen, um sie zu verdünnen?
Nein. Das Vermischungsverbot des § 9a KrWG gilt gerade, um eine Verdünnung oder Verschleierung gefährlicher Eigenschaften zu verhindern. Vermischungen sind nur in dafür zugelassenen Anlagen erlaubt, wenn dies dem Stand der Technik entspricht und die schadlose Verwertung oder Beseitigung nicht beeinträchtigt wird. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden.
Sind Lithium-Batterien gefährlicher Abfall?
Nach dem Delegierten Beschluss (EU) 2025/934 werden die meisten Altbatterien, insbesondere Lithium-Altbatterien, wegen ihrer chemischen Zusammensetzung als gefährlich eingestuft. Die neuen Abfallschlüssel gelten ab dem 19. Dezember 2026; die nationale Anpassung der AVV befand sich zum Stand der Recherche im Entwurfsstadium. Unabhängig von der Einstufung sind Lithium-Batterien wegen der Brandgefahr getrennt zu erfassen.
Wer ist in NRW zuständig?
Für die Überwachung von Erzeugern sind in NRW meist die unteren Abfallwirtschaftsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig, für Entsorgungsanlagen häufig die Bezirksregierungen. Die Bestätigung von Entsorgungsnachweisen erfolgt durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde. Das LANUK NRW unterstützt fachlich, etwa bei Datenerhebungen und Leitfäden.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Verwandte Begriffe
- Abfallschlüssel (AVV)
- Entsorgungsnachweis
- KrWG
- Gefahrstoff
- CLP-Verordnung
- Asbest
- PFAS
- Altlasten
- Betriebsbeauftragter
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesamt für Justiz – Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV), insbesondere § 3
- Bundesamt für Justiz – Kreislaufwirtschaftsgesetz, §§ 9a, 48 bis 50, 54
- Bundesamt für Justiz – Nachweisverordnung (NachwV)
- EUR-Lex – Delegierter Beschluss (EU) 2025/934 zu batteriebezogenen Abfällen (2025)
- BMUKN – Referentenentwurf zur zweiten Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung (September 2026)
- MUNV NRW – Abfallwirtschaftsplan, Teilplan gefährliche Abfälle (2021)
- IHK Lippe zu Detmold – Umweltomnibus der EU-Kommission (2026)
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de





