Kompostierung ist der biologische Abbau organischer Abfälle durch Mikroorganismen unter Zufuhr von Sauerstoff (aerob). Dabei entsteht Kompost, ein humusreiches Material, das als Bodenverbesserer und Dünger eingesetzt werden kann. Abfallrechtlich gilt die Kompostierung als Recycling, weil organische Abfälle zu einem neuen Erzeugnis aufbereitet werden. Rechtsrahmen für die gewerbliche und kommunale Kompostierung in Deutschland sind vor allem das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und die Bioabfallverordnung (BioAbfV).
Wie Kompostierung funktioniert
Bakterien, Pilze und Kleinlebewesen zersetzen organische Substanz wie Küchenabfälle, Grünschnitt oder Laub. Der Prozess verläuft in mehreren Phasen:
- Abbauphase (Intensivrotte): Leicht abbaubare Stoffe werden zersetzt, die Temperatur steigt durch die Stoffwechselwärme deutlich an. Die hohen Temperaturen dienen zugleich der Hygienisierung, also der Abtötung von Krankheitserregern und Unkrautsamen.
- Umbauphase: Die Temperatur sinkt, schwerer abbaubare Stoffe wie Zellulose und Lignin werden umgewandelt, es bilden sich Huminstoffe.
- Aufbau- und Reifephase (Nachrotte): Es entsteht stabiler, reifer Kompost; Bodenorganismen wie Regenwürmer besiedeln das Material.
Für einen gleichmäßigen Prozess sind ausreichend Sauerstoff, eine geeignete Feuchte und ein ausgewogenes Verhältnis von Kohlenstoff zu Stickstoff wichtig. Fehlt Sauerstoff, laufen anaerobe Prozesse ab, bei denen Methan und Geruchsstoffe entstehen können. Großanlagen arbeiten deshalb mit Umsetzen, Belüftung und Abluftreinigung. Kompostierungsanlagen ab bestimmten Durchsatzmengen bedürfen einer Genehmigung nach dem BImSchG.
Abgrenzung zur Vergärung
Bei der Vergärung werden organische Abfälle unter Ausschluss von Sauerstoff (anaerob) abgebaut. Dabei entsteht Biogas, das energetisch genutzt werden kann, sowie ein Gärrest, der häufig anschließend kompostiert wird. Vergärung und Kompostierung werden oft kombiniert. Nach Daten des Umweltbundesamts wurden 2023 in Deutschland rund 14,4 Millionen Tonnen Bioabfälle biologisch behandelt, davon rund 4,75 Millionen Tonnen aus der Biotonne und 4,34 Millionen Tonnen Garten- und Parkabfälle. Etwa 6,6 Millionen Tonnen gingen in reine Kompostierungsanlagen, rund 54 Prozent in Vergärungs- oder kombinierte Anlagen. Seit 2022 verarbeiten Vergärungsanlagen mehr Bioabfälle als reine Kompostierungsanlagen.
Rechtlicher Rahmen
Getrennte Sammlung
Nach § 20 KrWG müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Bioabfälle aus privaten Haushalten getrennt sammeln. § 11 KrWG verpflichtet Erzeuger und Besitzer, Bioabfälle getrennt zu halten und vorrangig zu verwerten. Für Gewerbebetriebe gilt die Gewerbeabfallverordnung, die auch verpackte Lebensmittelabfälle regelt. Die Eigenkompostierung im eigenen Garten ist zulässig und wird von vielen Kommunen bei den Gebühren berücksichtigt.
Bioabfallverordnung
Die Bioabfallverordnung regelt, welche Bioabfälle in welcher Form auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht werden dürfen. Sie enthält Anforderungen an die Hygienisierung, Grenzwerte für Schwermetalle und Fremdstoffe, Untersuchungspflichten und Vorgaben für die Aufbringung. Der fertige Kompost darf nur eine begrenzte Menge an Fremdstoffen wie Kunststoff, Glas oder Metall enthalten.
Fremdstoff-Kontrollwerte seit Mai 2025
Mit einer Änderung der BioAbfV gelten seit dem 1. Mai 2025 Kontrollwerte für Kunststoffe bereits für den angelieferten Bioabfall (§ 2a BioAbfV):
- Für feste Bioabfälle aus der getrennten Sammlung privater Haushalte darf der Anteil an Gesamtkunststoffen 1,0 Prozent der Frischmasse nicht überschreiten.
- Für andere feste Bioabfälle, etwa aus Gewerbe, liegt der Kontrollwert bei 0,5 Prozent der Frischmasse (Kunststoffteile über 20 Millimeter).
- Für flüssige, schlammige oder pastöse Bioabfälle gilt ein Kontrollwert von 0,5 Prozent bezogen auf die Trockenmasse.
Überschreitet der Fremdstoffanteil bei Haushaltsbioabfällen 3 Prozent der Frischmasse, können Anlagenbetreiber die Rücknahme der Lieferung verlangen. Anlagenbetreiber müssen Sichtkontrollen durchführen und bei Überschreitungen eine Fremdstoffentfrachtung vornehmen. Die Pflichten richten sich an Entsorgungsträger, Sammler und Anlagenbetreiber; viele Kommunen kontrollieren deshalb die Biotonnen und lassen fehlbefüllte Tonnen stehen. Bußgelder gegen Privathaushalte sieht die Verordnung selbst nicht vor, solange Betreiber von Behandlungsanlagen und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Kommunen, Landkreise) nicht involviert sind.
Kompostierbare Kunststoffe und Verpackungen
Als „kompostierbar“ bezeichnete Kunststoffe bauen sich in vielen Anlagen nicht schnell genug ab und werden deshalb oft als Fremdstoff aussortiert. Die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 sieht vor, dass bestimmte Verpackungen wie Teebeutel, Kaffeepads und Aufkleber auf Obst und Gemüse ab dem 12. Februar 2028 mit den Normen für die industrielle Kompostierung vereinbar sein müssen. Ob solche Produkte in die Biotonne dürfen, regeln die Kommunen und das Bioabfallrecht. Werbeaussagen zur Kompostierbarkeit sind nur zulässig, wenn die Bedingungen konkret benannt werden (siehe Green Claims).
Umwelt- und Klimabezug
Kompost führt dem Boden organische Substanz und Nährstoffe zu, verbessert Bodenstruktur und Wasserspeicherfähigkeit und kann mineralische Dünger und Torf teilweise ersetzen. Damit trägt er zum Bodenschutz bei. Wird Bioabfall dagegen deponiert, entsteht Methan, ein starkes Treibhausgas; die Ablagerung unbehandelter Bioabfälle ist in Deutschland seit 2005 nicht mehr zulässig. Gleichzeitig verursachen Kompostierungsanlagen selbst Emissionen wie Ammoniak, Methan und Lachgas, die durch geschlossene Anlagen und Biofilter verringert werden können. Fremdstoffe wie Kunststoffe können über Kompost in Böden gelangen und dort zur Belastung mit Mikroplastik beitragen.
NRW-Bezug
Der Teilplan Siedlungsabfälle des Abfallwirtschaftsplans NRW setzt auf eine verstärkte getrennte Erfassung von Bio- und Grünabfällen und deren Nutzung, auch zur Biogaserzeugung. Viele Kreise und Städte in NRW betreiben eigene Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen oder lassen Bioabfälle in kommunalen Gemeinschaftsanlagen behandeln. Kompost aus gütegesicherten Anlagen wird in der Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau und in Privatgärten verwendet.
Häufige Fragen
Was gehört in die Biotonne?
In der Regel Küchenabfälle wie Obst- und Gemüsereste, Kaffeesatz, Eierschalen und je nach Kommune auch gekochte Speisereste sowie Gartenabfälle wie Rasenschnitt und Laub. Nicht hinein gehören Kunststoffe, auch keine Plastiktüten, sowie Glas, Metall, Windeln, Asche oder Katzenstreu. Was genau erlaubt ist, legt die jeweilige kommunale Abfallsatzung fest, etwa zum Umgang mit kompostierbaren Beuteln.
Ist Kompostierung Recycling?
Ja. Nach § 3 Absatz 25 KrWG schließt Recycling ausdrücklich die Aufbereitung organischer Materialien ein. Kompostierung und Vergärung mit stofflicher Nutzung des Gärrests zählen daher zur Recyclingquote für Siedlungsabfälle. Voraussetzung ist, dass der erzeugte Kompost tatsächlich verwertet wird, etwa als Dünger oder Bodenverbesserer, und nicht als Abfall beseitigt wird.
Was bedeuten die neuen Fremdstoffwerte für Haushalte?
Die Kontrollwerte richten sich an Entsorgungsträger und Anlagenbetreiber, nicht unmittelbar an Haushalte. Da Lieferungen mit zu hohem Fremdstoffanteil zurückgewiesen werden können, kontrollieren viele Kommunen die Biotonnen stärker, informieren über Fehlwürfe und leeren falsch befüllte Tonnen nicht. Gebühren oder Sanktionen können sich aus der Abfall-Satzung auf kommunaler Ebene (Stadt oder Landkreis) ergeben.
Was ist der Unterschied zwischen Kompost und Gärrest?
Kompost entsteht aerob unter Sauerstoffzufuhr und ist ein stabilisiertes, humusreiches Material. Gärrest stammt aus der anaeroben Vergärung, bei der zusätzlich Biogas gewonnen wird. Er ist nährstoffreich, aber weniger stabil und wird flüssig als Dünger genutzt oder nachkompostiert. Beide unterliegen der Bioabfallverordnung, sofern sie aus Bioabfällen hergestellt werden.
Woran erkenne ich qualitätsgesicherten Kompost?
Kompost aus Anlagen, die an einer anerkannten Gütesicherung teilnehmen, wird regelmäßig auf Nährstoffe, Schadstoffe, Hygiene und Fremdstoffe untersucht. Hersteller dokumentieren die Ergebnisse in Prüfzeugnissen und Anwendungsempfehlungen. Diese Unterlagen sind aussagekräftiger als allgemeine Werbebegriffe wie „natürlich“ oder „bio“. Für die Anwendung sind zudem Nährstoffgehalte und Aufbringungsmengen zu beachten.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Verwandte Begriffe
- Biogas
- Biomasse
- KrWG
- Abfallhierarchie
- Bodenschutz
- Mikroplastik
- Gewerbeabfallverordnung
- Recycling Definition
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesamt für Justiz – Bioabfallverordnung (BioAbfV), insbesondere § 2a
- Bundesamt für Justiz – Kreislaufwirtschaftsgesetz, §§ 3, 11 und 20
- Umweltbundesamt – Bioabfälle, Daten 2023 (Stand Dezember 2025)
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen, Artikel 9 (kompostierbare Verpackungen)
- MUNV NRW – Abfallwirtschaftsplanung, Teilplan Siedlungsabfälle
Geprüft am 15.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de





