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Umwelt-Lexikon BegriffserklärungRegister A–Z

Mikroplastik Definition

Unter Mikroplastik versteht man feste, schwer abbaubare Kunststoffpartikel mit einer Größe von weniger als 5 Millimetern. Die EU-Beschränkung nach Verordnung (EU) 2023/2055 spricht genauer von „synthetischen Polymermikropartikeln“: organischen Polymerpartikeln unter 5 Millimetern, die nicht wasserlöslich und nicht leicht abbaubar sind.
Mikroplastik entsteht entweder gezielt als Produktbestandteil oder durch Zerfall und Abrieb größerer Kunststoffteile. Es ist inzwischen in Gewässern, Böden, Luft und Lebensmitteln nachweisbar.

Primäres und sekundäres Mikroplastik

  • Primäres Mikroplastik wird in Mikrogröße hergestellt oder entsteht in der Nutzungsphase. Dazu gehören Kunststoffgranulat (Pellets) als Rohstoff der Kunststoffindustrie, absichtlich zugesetzte Partikel in Kosmetik, Reinigungs- oder Düngemitteln sowie Abrieb von Reifen, Schuhsohlen oder Fahrbahnmarkierungen.
  • Sekundäres Mikroplastik entsteht, wenn größere Kunststoffabfälle in der Umwelt durch UV-Strahlung, Wellenbewegung oder mechanische Belastung zerfallen, etwa achtlos weggeworfene Verpackungen oder Agrarfolien.

Partikel unter 1 Mikrometer werden oft als Nanoplastik bezeichnet. Ihr Nachweis ist analytisch besonders schwierig.

Quellen und Mengen

Eine viel zitierte Studie von Fraunhofer UMSICHT aus dem Jahr 2018 schätzte, dass in Deutschland jährlich rund 330.000 Tonnen primäres Mikroplastik in die Umwelt gelangen, gut vier Kilogramm pro Kopf. Größte Einzelquelle ist danach der Reifenabrieb mit etwa einem Drittel.

Weitere relevante Quellen sind Abfallentsorgung, Abrieb von Polymeren und Bitumen in Asphalt, Pelletverluste, Verwehungen von Sport- und Spielplätzen sowie Faserabrieb von Textilien. Absichtlich zugesetztes Mikroplastik in Kosmetik spielt mengenmäßig eine vergleichsweise geringe Rolle. Die Zahlen sind Schätzungen mit erheblichen Unsicherheiten.

Verbleib und Wirkungen

Mikroplastik gelangt über Straßenabläufe, Abwasser, Klärschlamm, Luft und direkte Einträge in die Umwelt. Kläranlagen halten einen großen Teil der Partikel zurück, die dann jedoch im Klärschlamm landen und bei dessen landwirtschaftlicher Verwertung in Böden gelangen können. Bei Starkregen kann Mischwasser ungereinigt in Oberflächengewässer überlaufen.

Wegen ihrer Persistenz reichern sich die Partikel an. Diskutiert werden physikalische Wirkungen auf Organismen, die Freisetzung von Zusatzstoffen wie Weichmachern und die Anlagerung anderer Schadstoffe an der Partikeloberfläche. Für die menschliche Gesundheit ist die Datenlage noch begrenzt; eine abschließende Risikobewertung liegt nicht vor.

Rechtliche Einordnung

REACH-Beschränkung (EU) 2023/2055

Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 wurde Anhang XVII der REACH-Verordnung um Eintrag 78 ergänzt. Sie gilt seit dem 17. Oktober 2023 und verbietet das Inverkehrbringen synthetischer Polymermikropartikel als solche oder in Gemischen, wenn sie absichtlich zugesetzt sind und bestimmte Konzentrationen erreichen.
Für loses Glitzer und Mikroperlen in Peelings gilt das Verbot seit Oktober 2023. Für andere Produktgruppen laufen Übergangsfristen:

Verbot gilt ab Betroffene Produkte (Auswahl)
17. Oktober 2027 abzuspülende kosmetische Mittel (ohne Mikroperlen)
17. Oktober 2028 Detergenzien, Wachse, Poliermittel, Lufterfrischer; Düngeprodukte; Produkte für Land- und Gartenbau
17. Oktober 2029 Duftstoffverkapselung; auf der Haut verbleibende Kosmetik; bestimmte Medizinprodukte
17. Oktober 2031 Pflanzenschutzmittel, behandeltes Saatgut, Biozide; Granulat als Einstreumaterial für Kunststoffrasenplätze
17. Oktober 2035 Lippen-, Nagel- und Make-up-Produkte (ohne Mikroperlen)

Ausgenommen sind unter anderem Verwendungen an Industriestandorten, Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel sowie Produkte, in denen die Partikel dauerhaft eingebunden sind. Diese Ausnahmen sind teils an Pflichten geknüpft: Lieferanten müssen seit dem 17. Oktober 2025 Gebrauchs- und Entsorgungshinweise weitergeben.
Hersteller und industrielle Verwender von Kunststoffgranulat mussten bis zum 31. Mai 2026 erstmals Angaben zu Verwendungen und geschätzten Freisetzungen an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) melden; diese Meldung ist jährlich zu wiederholen.

Verordnung (EU) 2025/2365 gegen Granulatverluste

Die Verordnung (EU) 2025/2365 zur Vermeidung von Kunststoffgranulatverlusten ist am 16. Dezember 2025 in Kraft getreten. Sie richtet sich an Unternehmen, die im Vorjahr mindestens 5 Tonnen Kunststoffgranulat gehandhabt haben, sowie an Transportunternehmen.

Die meisten operativen Pflichten gelten ab dem 17. Dezember 2027, für den Seeverkehr ab dem 17. Dezember 2028. Betreiber müssen unter anderem einen anlagenbezogenen Risikomanagementplan erstellen; ab 1.500 Tonnen pro Jahr ist eine Zertifizierung durch unabhängige Stellen erforderlich.

Weitere Regelungen

  • Die Abgasnorm Euro 7 (Verordnung (EU) 2024/1257) sieht erstmals Vorgaben für Reifenabrieb vor.
  • Die EU-Einwegkunststoffrichtlinie und das Verpackungsgesetz zielen auf die Vermeidung von Makroplastik, aus dem sekundäres Mikroplastik entsteht.
  • Für Trinkwasser hat die EU eine harmonisierte Messmethode für Mikroplastik festgelegt; Grenzwerte gibt es bisher nicht.

Bedeutung für Unternehmen

Betroffen sind Hersteller und Händler von Kosmetik, Wasch- und Reinigungsmitteln, Düngern, Pflanzenschutzmitteln, Farben und Sportbelägen ebenso wie die gesamte Kunststoffkette. Pflicht ist die Einhaltung der Beschränkung und der Informations- und Meldepflichten:

Je nach Produkt muss belegt werden, ob Polymere unter die Definition fallen, etwa durch Nachweise zur Wasserlöslichkeit oder biologischen Abbaubarkeit. Kommunen und Vereine sind über die Übergangsfrist für Kunststoffrasenplätze betroffen; alternative Einstreumaterialien wie Kork oder Sand werden bereits eingesetzt.

Bei Werbeaussagen wie „mikroplastikfrei“ ist Vorsicht geboten. Sie sollten sich klar auf die rechtliche Definition beziehen und belegbar sein, um nicht als irreführende Umweltaussage im Sinne von Green Claims bewertet zu werden.

Abgrenzung

Mikroplastik ist über die Größe und das Material definiert. Feinstaub ist dagegen nur über die Partikelgröße definiert und umfasst Partikel aller Materialien bis 10 Mikrometer. Reifenabrieb kann beiden Kategorien angehören. Nicht unter die EU-Definition fallen natürliche Polymere, die nicht chemisch verändert wurden, sowie lösliche und nachweislich biologisch abbaubare Polymere.

Häufige Fragen

Ist Mikroplastik in Kosmetik schon verboten?

Teilweise. Mikroperlen in abzuspülenden Peelings und loses Glitzer sind seit dem 17. Oktober 2023 verboten. Für andere Kosmetika gelten Übergangsfristen: abzuspülende Produkte ab Oktober 2027, auf der Haut verbleibende Produkte ab Oktober 2029, Lippen-, Nagel- und Make-up-Produkte ab Oktober 2035. Ware, die vor Fristablauf in Verkehr gebracht wurde, darf aufgebraucht werden.

Was bedeutet die Regelung für Kunstrasenplätze?

Bestehende Kunststoffrasenplätze dürfen weiter genutzt werden. Ab dem 17. Oktober 2031 darf jedoch kein Kunststoffgranulat mehr als Einstreumaterial in Verkehr gebracht werden. Betreiber müssen danach auf andere Füllstoffe wie Kork oder Sand oder auf unverfüllte Systeme umstellen, wenn Nachfüllungen nötig sind.

Was ist die größte Quelle für Mikroplastik?

Nach der Studie von Fraunhofer UMSICHT ist Reifenabrieb in Deutschland die größte Einzelquelle für primäres Mikroplastik, mit etwa einem Drittel der geschätzten Gesamtemissionen. Die Zahlen beruhen auf Modellrechnungen und sind mit Unsicherheiten behaftet. Erst die Euro-7-Norm schafft europäische Vorgaben zum Reifenabrieb.

Gibt es Grenzwerte für Mikroplastik im Trinkwasser?

Nein. Die EU-Trinkwasserrichtlinie sieht ein Monitoring vor; dafür hat die Kommission eine harmonisierte Messmethode festgelegt. Gesundheitsbasierte Grenzwerte gibt es mangels ausreichender Daten bislang nicht. Deutsches Trinkwasser wird überwiegend aus Grundwasser gewonnen, das durch die Bodenpassage vergleichsweise gut gegen Partikeleinträge geschützt ist.

Was müssen Unternehmen mit Kunststoffgranulat jetzt tun?

Sie müssen die Informations- und jährlichen Meldepflichten nach REACH-Eintrag 78 erfüllen. Zusätzlich sollten sie sich auf die Pflichten der Verordnung (EU) 2025/2365 vorbereiten, die ab Dezember 2027 einen Risikomanagementplan, Schulungen, Aufzeichnungen über Verluste und je nach Menge eine Zertifizierung verlangt.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Verwandte Begriffe

Quellen und weiterführende Informationen

Geprüft am 21.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de

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