Klärschlamm ist der bei der Abwasserbehandlung in einer Kläranlage anfallende Schlamm aus Wasser, abgestorbenen und lebenden Mikroorganismen, organischen und mineralischen Feststoffen. Er enthält wertvolle Nährstoffe, vor allem Phosphor, aber auch Schadstoffe wie Schwermetalle, organische Spurenstoffe, Arzneimittelrückstände, Mikroplastik und Krankheitserreger. Rechtlich ist Klärschlamm ein Abfall, dessen Verwertung in Deutschland vor allem durch die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) geregelt wird.
Entstehung und Behandlung
Klärschlamm fällt in mehreren Stufen an: als Primärschlamm in der Vorklärung, als Überschussschlamm aus der biologischen Reinigung und als Fällschlamm aus der chemischen Phosphorelimination. Auf der Kläranlage wird er eingedickt und in größeren Anlagen meist in Faultürmen anaerob stabilisiert. Dabei entsteht Klärgas, das energetisch genutzt werden kann. Anschließend wird der Schlamm maschinell entwässert, teils auch getrocknet. Nach dem Abwasserrecht gehört das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung noch zur Abwasserbeseitigung (§ 54 Absatz 2 WHG); die weitere Entsorgung unterliegt dem Abfallrecht nach dem KrWG.
Die Mengen werden üblicherweise in Tonnen Trockenmasse (t TM) angegeben. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden 2023 in Deutschland rund 1,63 Millionen Tonnen kommunaler Klärschlamm entsorgt. Davon gingen etwa 81 Prozent in die thermische Behandlung, rund 14 Prozent wurden in der Landwirtschaft oder im Landschaftsbau eingesetzt, der Rest auf sonstigen Wegen entsorgt.
Entsorgungswege
- Bodenbezogene Verwertung: Aufbringung auf landwirtschaftliche Flächen oder im Landschaftsbau als Dünger. Sie unterliegt Grenzwerten der AbfKlärV und des Düngerechts und wird für größere Anlagen schrittweise beendet.
- Monoverbrennung: Verbrennung in Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend Klärschlamm einsetzen. Die entstehende Asche hat einen hohen Phosphorgehalt und eignet sich für die Phosphorrückgewinnung.
- Mitverbrennung: Verbrennung zusammen mit anderen Brennstoffen, etwa in Kohlekraftwerken oder Zementwerken. Der Phosphor wird dabei verdünnt und ist kaum zurückzugewinnen. Mit dem Kohleausstieg fallen zudem Kapazitäten weg.
Klärschlammverordnung und Phosphorrückgewinnung
Die Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung vom 27. September 2017 hat die AbfKlärV grundlegend reformiert. Ihr Kern ist die Pflicht, Phosphor aus Klärschlamm oder Klärschlammasche zurückzugewinnen. Phosphor ist ein endlicher, von der EU als kritisch eingestufter Rohstoff, der überwiegend aus wenigen Abbauländern importiert wird.
| Frist | Betroffene Anlagen | Pflicht |
|---|---|---|
| bis 31.12.2023 | alle Kläranlagenbetreiber | Bericht an die Behörde über geplante Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung |
| ab 1.1.2029 | Kläranlagen über 100.000 EW | Phosphorrückgewinnung; Ende der bodenbezogenen Verwertung |
| ab 1.1.2032 | Kläranlagen über 50.000 EW | Phosphorrückgewinnung; Ende der bodenbezogenen Verwertung |
EW steht für Einwohnerwerte, die Ausbaugröße der Kläranlage. Die Pflicht greift bei Klärschlamm mit mindestens 20 Gramm Phosphor je Kilogramm Trockenmasse. Betreiber haben im Wesentlichen zwei Wege:
- Phosphor direkt aus dem Schlamm zurückgewinnen, sodass der Gehalt um mindestens 50 Prozent oder auf unter 20 g/kg TM sinkt; der Restschlamm kann dann auch mitverbrannt werden.
- Den Schlamm thermisch vorbehandeln, typischerweise in Monoverbrennung, und anschließend mindestens 80 Prozent des Phosphors aus der Asche zurückgewinnen oder die Asche bis zur Rückgewinnung getrennt zwischenlagern.
Kläranlagen bis 50.000 EW dürfen ihren Schlamm weiterhin bodenbezogen verwerten, sofern Schadstoffgrenzen und das Düngerecht eingehalten werden. Die AbfKlärV selbst wurde nach dem Stand der Recherche seit 2020 nicht mehr geändert; die Fristen 2029 und 2032 sind geltendes Recht.
Aktuelle Debatte um die Frist 2029
Der Aufbau von Rückgewinnungskapazitäten verläuft langsamer als geplant. Nach Abschätzungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) und des Umweltbundesamts (UBA) werden bis 2029 nur für etwa ein Drittel der Klärschlämme beziehungsweise Aschen Kapazitäten zur Phosphor-Kreislaufführung zur Verfügung stehen. Großtechnische Extraktionsverfahren sind erst teilweise verfügbar; Planung und Bau einer Anlage dauern nach DWA-Einschätzung fünf bis sieben Jahre oder länger.
Die DWA schlägt in einem Positionspapier von Juli 2026 vor, die Pflicht ab 2029 beizubehalten, die flächendeckende Umsetzung aber über ein Stufenmodell bis 2039 zu strecken. Die Umweltministerkonferenz hat sich ebenfalls für eine Übergangslösung ausgesprochen und das Bundesumweltministerium zu einer Regelung aufgefordert. Andere Akteure, etwa die Deutsche Phosphor-Plattform, treten für die Beibehaltung der Frist ein. Ein förmlicher Verordnungsentwurf zur Änderung der Fristen war zum Stand der Recherche nicht veröffentlicht. Bis zu einer Rechtsänderung gelten die Fristen unverändert.
Ein vom UBA beauftragtes Rechtsgutachten kam 2025 zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Phosphorrückgewinnung grundsätzlich über Abwassergebühren finanziert werden dürfen, auch soweit sie bereits vor 2029 anfallen.
EU-Rahmen
Auf EU-Ebene regelt bislang die Klärschlammrichtlinie 86/278/EWG die landwirtschaftliche Verwertung. Die neue Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 verlangt zusätzlich, die Verwertung von Klärschlamm zu fördern, und ermächtigt die Kommission, Mindestquoten für die Rückgewinnung von Phosphor festzulegen; nach Angaben des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) ist ein entsprechender delegierter Rechtsakt bis Anfang 2028 vorgesehen. Zudem könnte die vierte Reinigungsstufe die Schadstoffbelastung des Schlamms verändern, weil zurückgehaltene Stoffe teilweise im Schlamm oder in der Aktivkohle verbleiben.
Situation in Nordrhein-Westfalen
In NRW wird Klärschlamm bereits seit Jahren überwiegend thermisch entsorgt; nach einer Studie im Auftrag des Umweltministeriums lag der Anteil 2017 bei rund 89 Prozent. Betroffen von der Rückgewinnungspflicht waren danach 71 Anlagen über 100.000 EW und 77 Anlagen zwischen 50.000 und 100.000 EW, die zusammen rund 82 Prozent der Klärschlammmenge erzeugten. Ein erheblicher Teil wurde in Braunkohlekraftwerken mitverbrannt, die mit dem Kohleausstieg wegfallen. Viele Abwasserverbände und Kommunen haben sich deshalb zu Kooperationen für Monoverbrennungsanlagen zusammengeschlossen. Die Studie empfiehlt, Verfahrenswahl und Vergaben früh zu klären und die Qualität des Phosphor-Rezyklats zu berücksichtigen.
Bedeutung für Unternehmen
Direkt verpflichtet sind Betreiber von Kläranlagen und Klärschlammverbrennungsanlagen. Industriebetriebe sind mittelbar betroffen: Ihr Abwasser beeinflusst die Schadstofffracht im kommunalen Schlamm, und Entsorgungskosten fließen in Gebühren und Starkverschmutzerzuschläge ein. Betriebe mit eigener Kläranlage müssen prüfen, ob ihr Schlamm unter die AbfKlärV fällt und wie er nach dem Abfallschlüssel (AVV) einzustufen ist. Für die Düngemittel- und Chemieindustrie entstehen mit Rezyklaten aus Klärschlammasche neue Rohstoffquellen, deren Absatz von düngerechtlichen Zulassungen abhängt.
Vereinfachtes Beispiel
Ein hypothetischer Abwasserzweckverband betreibt eine Kläranlage mit 120.000 EW und bringt seinen Schlamm bislang teilweise landwirtschaftlich aus. Ab 2029 ist das nicht mehr zulässig. Der Verband schließt sich mit Nachbarkommunen zu einer Kooperation zusammen, die eine Monoverbrennungsanlage ausschreibt. Bis die Rückgewinnungsanlage für die Asche in Betrieb geht, wird die Asche getrennt zwischengelagert – eine nach AbfKlärV mögliche, aber nur als Übergang gedachte Lösung.
Häufige Fragen
Darf Klärschlamm noch auf Felder ausgebracht werden?
Ja, aber nur noch begrenzt. Schlamm aus Kläranlagen bis 100.000 EW darf bis Ende 2031, aus Anlagen bis 50.000 EW auch danach bodenbezogen verwertet werden, sofern die Grenzwerte der AbfKlärV und die Vorgaben des Düngerechts eingehalten werden. In Wasserschutzgebieten und auf bestimmten Flächen ist die Ausbringung verboten. Der Anteil der landwirtschaftlichen Verwertung sinkt seit Jahren.
Warum soll Phosphor zurückgewonnen werden?
Phosphor ist für Pflanzenwachstum unersetzlich und wird überwiegend aus Rohphosphat gewonnen, das nur in wenigen Ländern abgebaut wird und teils mit Cadmium oder Uran belastet ist. Klärschlamm enthält einen erheblichen Teil des in Deutschland eingesetzten Phosphors. Die Rückgewinnung schließt einen Stoffkreislauf und verringert die Importabhängigkeit, ohne die Schadstoffe des Schlamms auf Böden zu bringen.
Wird die Frist „2029“ verschoben?
Das ist noch nicht geklärt. Fachverbände und die Umweltministerkonferenz fordern eine Übergangsregelung, weil Rückgewinnungskapazitäten fehlen; andere Akteure lehnen eine Verschiebung ab. Ein Verordnungsentwurf lag zum Stand der Recherche nicht vor. Rechtlich gilt die Pflicht für Anlagen über 100.000 EW weiterhin ab dem 1. Januar 2029.
Was passiert mit der Asche aus der Monoverbrennung?
Aus der Asche wird Phosphor meist nasschemisch, etwa mit Säuren, oder thermochemisch herausgelöst und zu Phosphorsäure oder Düngemitteln verarbeitet. Solange keine Rückgewinnungsanlage verfügbar ist, darf die Asche getrennt zwischengelagert werden, um den Phosphor später zu nutzen. Eine Vermischung mit anderen Aschen ist nicht zulässig, da dies die Rückgewinnung erschwert.
Ist Klärschlamm ein gefährlicher Abfall?
In der Regel nicht. Kommunaler Klärschlamm wird im Abfallverzeichnis überwiegend als „nicht gefährlicher“ Abfall geführt. Industrielle Schlämme aus der Abwasserbehandlung können dagegen je nach Herkunft und Schadstoffgehalt als gefährlicher Abfall einzustufen sein. Die Einstufung erfolgt über den passenden Abfallschlüssel und gegebenenfalls über Analysen.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Verwandte Begriffe
- Kläranlage
- KrWG
- Abfallschlüssel (AVV)
- Gefährliche Abfälle
- Nitrat
- Ressourceneffizienz
- Kreislaufwirtschaft Nachhaltiges Wirtschaften Definition
- Schwermetalle Definition
- Mikroplastik
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesamt für Justiz – Klärschlammverordnung (AbfKlärV), Stand: zuletzt geändert durch Art. 137 V v. 19.6.2020
- Umweltbundesamt – Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm auf Abwassergebühr umlegbar (Oktober 2025)
- DWA – Positionspapier Phosphorrückgewinnung: Übergangsmodell (Juli 2026)
- Statistisches Bundesamt – Pressemitteilung zur Klärschlammentsorgung 2023
- MUNV NRW – Die Umsetzung der Anforderungen der Klärschlammverordnung zur Phosphorrückgewinnung in NRW (Schlussbericht)
- Bayerisches Landesamt für Umwelt – Phosphorrecycling: rechtlicher Rahmen
- EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2024/3019 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
Geprüft am 14.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de





