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Umwelt-Lexikon BegriffserklärungRegister A–Z

Nachhaltige Beschaffung Definition

Nachhaltige Beschaffung bezeichnet den Einkauf von Waren, Bau- und Dienstleistungen, bei dem neben Preis und Qualität auch ökologische und soziale Kriterien über den gesamten Lebensweg berücksichtigt werden – von der Herstellung über die Nutzung bis zur Entsorgung.
Der Begriff wird für die öffentliche Beschaffung durch Bund, Länder und Kommunen ebenso verwendet wie für den Einkauf in Unternehmen. Für öffentliche Auftraggeber ist sie im Vergaberecht ausdrücklich zugelassen und in Teilen verpflichtend vorgeschrieben.

Bedeutung und Einordnung

Die öffentliche Hand ist in Deutschland einer der größten Nachfrager am Markt. Ihre Einkaufsentscheidungen beeinflussen, welche Produkte und Verfahren sich durchsetzen. Nachhaltige öffentliche Beschaffung gilt deshalb als Hebel für Klimaschutz, Ressourceneffizienz und faire Arbeitsbedingungen und ist Unterziel von SDG 12 der Agenda 2030.

Im Unternehmen ist nachhaltige Beschaffung Teil des Lieferkettenmanagements und eng verbunden mit Sorgfaltspflichten und der Berechnung von Scope-3-Emissionen (siehe Scope 1 / 2 / 3).
Häufig wird der englische Begriff Green Public Procurement (GPP) für die umweltorientierte und Sustainable Public Procurement (SPP) für die umfassend nachhaltige öffentliche Beschaffung verwendet.

Rechtsrahmen für öffentliche Auftraggeber

Grundsätze im Vergaberecht

Oberhalb der EU-Schwellenwerte regelt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Vergabe. Nach § 97 Abs. 3 GWB werden bei der Vergabe soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften berücksichtigt. Sie können in jeder Phase einfließen:

  • Leistungsbeschreibung: etwa Mindestanforderungen an Energieverbrauch, Rezyklatanteil oder Schadstoffgehalt.
  • Eignung: etwa Nachweise über ein Umweltmanagementsystem wie EMAS bei umweltrelevanten Aufträgen.
  • Zuschlagskriterien: Nach § 127 GWB wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt; dabei können neben dem Preis auch umweltbezogene und soziale Kriterien sowie Lebenszykluskosten berücksichtigt werden.
  • Ausführungsbedingungen: Nach § 128 Abs. 2 GWB können auch umweltbezogene und soziale Belange festgelegt werden.
  • Gütezeichen: Nach § 34 Vergabeverordnung (VgV) dürfen Auftraggeber zum Nachweis bestimmte Gütezeichen verlangen, etwa den Blauen Engel, müssen aber gleichwertige Nachweise zulassen.

Verbindliche Vorgaben

Einige Vorschriften machen Nachhaltigkeitskriterien verbindlich:

  • Energieeffizienz: § 67 VgV verlangt bei der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- und Dienstleistungen grundsätzlich das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz.
  • Saubere Fahrzeuge: Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz setzt Mindestquoten für emissionsarme und -freie Fahrzeuge bei bestimmten öffentlichen Aufträgen.
  • Kreislaufwirtschaft: Nach § 45 KrWG sind Behörden des Bundes verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen Erzeugnisse zu bevorzugen, die ressourcenschonend hergestellt, langlebig, reparierbar oder aus Abfällen hergestellt sind.
  • Klimaschutz: § 13 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) enthält ein Berücksichtigungsgebot für Träger öffentlicher Aufgaben und besondere Prüfpflichten für den Bund bei Investitionen und Beschaffungen.

AVV Klima

Für Dienststellen des Bundes gilt seit dem 1. Januar 2022 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima).
Sie verpflichtet dazu, Klimaauswirkungen bei der Beschaffung zu prüfen, Lebenszykluskosten zu berücksichtigen und bei bestimmten Vorhaben einen CO₂-Schattenpreis in die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einzubeziehen. Eine Negativliste nennt Leistungen, die aus Klimaschutzgründen grundsätzlich nicht beschafft werden sollen. Für Länder und Kommunen gilt die AVV Klima nicht unmittelbar.

Vergabebeschleunigungsgesetz 2026

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 137) ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Es zielt vor allem auf einfachere, schnellere und digitalere Verfahren, unter anderem durch höhere Wertgrenzen für Direktaufträge des Bundes.

Für die Nachhaltigkeit enthält es zwei Neuerungen: eine Verordnungsermächtigung, mit der die Bundesregierung verbindliche Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bestimmter Leistungen festlegen kann:
Genannt werden etwa emissionsarme Grundstoffe wie Stahl und Zement –, sowie die Klarstellung, dass Markterkundungen auch Umwelt-, Sozial- und Kreislaufaspekte einbeziehen dürfen. Unmittelbare neue Pflichten entstehen erst, wenn entsprechende Verordnungen erlassen werden; nach Stand der Recherche ist dies noch nicht geschehen.

Das 2024 von der damaligen Bundesregierung vorbereitete Vergabetransformationspaket, das Nachhaltigkeitskriterien stärker verbindlich machen sollte, wurde in dieser Form nicht verabschiedet.

EU-Ebene und Länder

Die EU-Kommission stellt freiwillige Kriterien für eine umweltorientierte öffentliche Beschaffung (EU-GPP-Kriterien) für zahlreiche Produktgruppen bereit. Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 ermöglicht es der Kommission künftig, für einzelne Produktgruppen verbindliche Mindestanforderungen an die öffentliche Beschaffung festzulegen.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten Haushaltsrecht und Landesvergaberecht; die Länder, darunter Nordrhein-Westfalen, haben eigene Regelungen, die teils Vorgaben zu Umwelt- und Sozialkriterien enthalten.

Instrumente und Unterstützung

  • Lebenszykluskostenrechnung: berücksichtigt Anschaffung, Betrieb, Wartung und Entsorgung; energieeffiziente Produkte sind über den Lebensweg oft günstiger.
  • Umweltzeichen und Gütezeichen: als Grundlage für Leistungsbeschreibungen und Nachweise.
  • Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung (KNB) beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern: berät öffentliche Auftraggeber aller Ebenen.
  • Leitfäden des Umweltbundesamts: Ausschreibungsempfehlungen für viele Produktgruppen.

Nachhaltige Beschaffung in Unternehmen

Für private Unternehmen gelten keine vergaberechtlichen Pflichten. Nachhaltige Beschaffung ergibt sich hier aus Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettengesetz (LkSG / CSDDD), aus Anforderungen der Berichterstattung, aus Klimazielen und aus Kundenanforderungen. Typische Instrumente sind Lieferantenkodizes, Lieferantenbewertungen, Kriterienkataloge für Warengruppen und die Erfassung von Lieferantendaten zu Emissionen.

Vereinfachtes Beispiel

Eine hypothetische Stadtverwaltung schreibt 300 Arbeitsplatzcomputer aus. In der Leistungsbeschreibung verlangt sie Mindestanforderungen an Energieverbrauch und Reparierbarkeit und akzeptiert den Blauen Engel oder gleichwertige Nachweise.
Als Zuschlagskriterien gewichtet sie Lebenszykluskosten einschließlich Stromkosten über fünf Jahre mit 70 Prozent und die Dauer der Ersatzteilverfügbarkeit mit 30 Prozent. Das wirtschaftlichste Angebot ist nicht das mit dem niedrigsten Kaufpreis.

Häufige Fragen

Sind öffentliche Auftraggeber zur nachhaltigen Beschaffung verpflichtet?

Teilweise. Das Vergaberecht erlaubt Umwelt- und Sozialkriterien grundsätzlich und schreibt sie in einzelnen Bereichen vor, etwa bei Energieeffizienz (§ 67 VgV), sauberen Fahrzeugen und für Bundesbehörden nach § 45 KrWG und der AVV Klima. Eine allgemeine Pflicht, bei jeder Beschaffung Nachhaltigkeitskriterien anzuwenden, besteht nicht.

Was ist die AVV Klima?

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen gilt seit 2022 für Dienststellen des Bundes. Sie verlangt, Klimawirkungen und Lebenszykluskosten zu berücksichtigen, sieht bei bestimmten Vorhaben einen CO₂-Schattenpreis vor und enthält eine Negativliste klimaschädlicher Leistungen. Für Länder und Kommunen ist sie nicht unmittelbar verbindlich.

Was ändert das Vergabebeschleunigungsgesetz für die Nachhaltigkeit?

Wenig unmittelbar. Das seit 1. Juli 2026 geltende Gesetz vereinfacht vor allem Verfahren. Es schafft eine Ermächtigung für Verordnungen mit verbindlichen Klimaanforderungen, etwa an Stahl und Zement, und stellt klar, dass Markterkundungen Umwelt- und Sozialaspekte einbeziehen dürfen. Neue Pflichten entstehen erst mit entsprechenden Verordnungen.

Dürfen Auftraggeber ein bestimmtes Umweltzeichen verlangen?

Ja, unter den Voraussetzungen des § 34 VgV: Das Gütezeichen muss mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen, auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien beruhen und von einer unabhängigen Stelle vergeben werden. Gleichwertige Nachweise müssen akzeptiert werden, wenn ein Bieter das Zeichen nachweislich nicht rechtzeitig erlangen konnte.

Ist nachhaltige Beschaffung teurer?

Nicht zwingend. Betrachtet man nur den Kaufpreis, können nachhaltige Produkte teurer sein. Über die Lebensdauer gerechnet sind sie häufig günstiger, etwa wegen geringerer Energie- und Wartungskosten oder längerer Nutzungsdauer. Deshalb empfiehlt sich die Bewertung nach Lebenszykluskosten statt nach Anschaffungspreis.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Verwandte Begriffe

Quellen und weiterführende Informationen

Geprüft am 21.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de

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