CSRD
Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) ist die EU-Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie verpflichtet bestimmte große Unternehmen, im Lagebericht nach einheitlichen europäischen Standards über Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen zu berichten und diese Angaben extern prüfen zu lassen. Die CSRD ersetzt die frühere Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und wurde 2026 durch das sogenannte Omnibus-Paket (EU) in ihrem Anwendungsbereich deutlich eingeschränkt.
Bedeutung und Einordnung
Die CSRD ist ein zentraler Baustein der EU-Strategie für Sustainable Finance. Investoren, Banken und andere Stakeholder sollen vergleichbare und geprüfte Informationen darüber erhalten, wie sich Nachhaltigkeitsthemen auf ein Unternehmen auswirken und wie das Unternehmen auf Mensch und Umwelt wirkt. Diese doppelte Perspektive wird als doppelte Wesentlichkeit bezeichnet.
Als Richtlinie gilt die CSRD nicht unmittelbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Inhalte der Berichte legen dagegen die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) fest. Sie sind als delegierte Verordnung der EU-Kommission unmittelbar anwendbar, sobald ein Unternehmen berichtspflichtig ist.
Anwendungsbereich nach dem Omnibus-Paket
Ursprünglich sollte die CSRD schrittweise für alle großen Unternehmen gelten, also Unternehmen, die zwei von drei Größenkriterien überschreiten (unter anderem mehr als 250 Beschäftigte oder mehr als 50 Millionen Euro Umsatz), sowie für kapitalmarktorientierte KMU. Mit der Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470, in Kraft seit dem 18. März 2026, hat die EU den Anwendungsbereich stark verkleinert. Berichtspflichtig sind danach:
- EU-Unternehmen und -Gruppen, die durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigte haben und einen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro erzielen. Beide Kriterien müssen erfüllt sein.
- Unternehmen aus Drittstaaten, deren Gruppe in der EU in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz erzielt und die eine EU-Tochter oder Zweigniederlassung mit mehr als 200 Millionen Euro Umsatz haben.
Kapitalmarktorientierte KMU sind nicht mehr berichtspflichtig. Die geplanten sektorspezifischen Standards wurden gestrichen. Die Mitgliedstaaten müssen die geänderten CSRD-Regeln bis zum 19. März 2027 umsetzen.
Bereits 2025 hatte die sogenannte Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794 die Berichtspflichten für die zweite und dritte Welle um zwei Jahre verschoben. Unternehmen der ersten Welle, die bereits für das Geschäftsjahr 2024 berichteten und unter die neuen Schwellen fallen, können nach Wahl des Mitgliedstaats für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 von der Pflicht befreit werden.
Zentrale Anforderungen
Berichtsinhalte nach ESRS
Der Nachhaltigkeitsbericht ist ein eigener Abschnitt im Lagebericht. Er folgt den ESRS, die übergreifende Standards zu allgemeinen Anforderungen und Angaben sowie themenspezifische Standards zu Umwelt (unter anderem Klimawandel, Umweltverschmutzung, Wasser, Biodiversität, Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft), Sozialem und Unternehmensführung umfassen. Welche themenspezifischen Angaben ein Unternehmen machen muss, ergibt sich aus seiner Wesentlichkeitsanalyse.
Die EU-Kommission hat die ESRS im Zuge des Omnibus-Pakets überarbeitet und die Zahl der Datenpunkte reduziert. Die überarbeiteten Standards wurden am 21. September 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ändert die ursprüngliche Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 und tritt am 10. November 2026 in Kraft.
Wesentlichkeitsanalyse
Ein Thema ist wesentlich, wenn das Unternehmen erhebliche Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt hat (Impact-Perspektive) oder wenn das Thema erhebliche finanzielle Chancen oder Risiken für das Unternehmen mit sich bringt (finanzielle Perspektive). Bereits eine der beiden Perspektiven reicht aus, um ein Thema berichtspflichtig zu machen.
Prüfung
Der Nachhaltigkeitsbericht muss von einem Abschlussprüfer oder einem zugelassenen unabhängigen Prüfungsdienstleister geprüft werden. Nach dem Omnibus-Paket bleibt es dauerhaft bei einer Prüfung mit begrenzter Prüfungssicherheit (limited assurance). Der ursprünglich vorgesehene Übergang zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) entfällt.
Digitales Format und EU-Taxonomie
Der Lagebericht ist im einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellen, die Nachhaltigkeitsangaben sind digital auszuzeichnen. Berichtspflichtige Unternehmen müssen zudem Angaben nach Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung machen, etwa zum Anteil ökologisch nachhaltiger Umsätze und Investitionen.
Rechtliche Einordnung in Deutschland
Deutschland hat die CSRD bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Frist dafür lief im Juli 2024 ab. Der Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes wurde im Bundestag beraten und Ende März 2026 durch einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen an die Omnibus-Richtlinie angepasst; die öffentliche Anhörung fand am 13. April 2026 statt. Nach dem Änderungsantrag sollen die neuen Schwellen von 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz übernommen werden. Nach dem Stand der Recherche im Herbst 2026 war das Gesetz noch nicht verkündet.
Bis zum Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes gelten für die Berichterstattung in Deutschland formal weiterhin die Vorschriften des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes von 2017 (§§ 289b ff. und 315b ff. HGB). Betroffene Unternehmen geben eine nichtfinanzielle Erklärung ab und können dafür freiwillig die ESRS als Rahmenwerk nutzen.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Wegen der laufenden Gesetzgebung sollten Schwellenwerte und Anwendungszeitpunkte vor Entscheidungen anhand der aktuellen Rechtslage geprüft werden.
Bedeutung für Unternehmen
Unmittelbar berichtspflichtig ist nach dem Omnibus-Paket nur noch ein kleiner Teil der Unternehmen. Mittelbar betrifft die CSRD aber deutlich mehr: Berichtspflichtige Unternehmen benötigen Daten aus ihrer Wertschöpfungskette, etwa zu Emissionen nach Scope 1 / 2 / 3, und fragen sie bei Lieferanten an. Hier greift der neue Wertschöpfungskettenschutz (value-chain cap): Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten müssen grundsätzlich keine Informationen liefern, die über den freiwilligen Standard für KMU hinausgehen.
Für nicht berichtspflichtige Unternehmen kann ein freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht dennoch sinnvoll sein, etwa für Kreditgespräche, Ausschreibungen oder Kundenanfragen. Als Rahmen kommen der freiwillige EU-Standard für KMU (VSME), der Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK) oder die GRI-Standards in Betracht.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Die CSRD regelt ob und wie berichtet wird, die ESRS legen fest, was berichtet wird. Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, dessen Kennzahlen im CSRD-Bericht offengelegt werden. Das Lieferkettengesetz (LkSG / CSDDD) regelt Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und damit Handlungspflichten, nicht Berichtsstandards. ESG ist der übergeordnete Begriff für Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien, CSR (Corporate Social Responsibility) beschreibt die freiwillige gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen.
Vereinfachtes Beispiel
Eine hypothetische Maschinenbaugruppe mit 1.400 Beschäftigten und 520 Millionen Euro Umsatz überschreitet beide Schwellen und ist damit nach der geänderten CSRD berichtspflichtig. In ihrer Wesentlichkeitsanalyse stuft sie Klimawandel, Ressourcennutzung und eigene Belegschaft als wesentlich ein und berichtet dazu nach den jeweiligen ESRS. Ein Zulieferer mit 300 Beschäftigten erhält eine Datenanfrage zu seinen Treibhausgasemissionen. Er kann die Angaben auf das beschränken, was der freiwillige KMU-Standard vorsieht.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die CSRD für große Unternehmen in Deutschland?
Nach EU-Recht berichten Unternehmen der zweiten Welle nach der Verschiebung durch die Stop-the-Clock-Richtlinie erstmals für das Geschäftsjahr 2027. In Deutschland hängt die Pflicht jedoch vom Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes ab. Bis dahin gilt formal das bisherige Recht zur nichtfinanziellen Erklärung im HGB.
Gilt die CSRD für mittelständische Unternehmen?
Unmittelbar nur, wenn sie mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz haben. Die meisten Mittelständler sind daher nicht direkt berichtspflichtig. Sie können aber als Lieferanten Datenanfragen erhalten; der Wertschöpfungskettenschutz begrenzt diese Anfragen auf den Umfang des freiwilligen KMU-Standards.
Was ist der Unterschied zwischen CSRD und NFRD?
Die Non-Financial Reporting Directive (NFRD, Richtlinie 2014/95/EU) verpflichtete große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten zu einer nichtfinanziellen Erklärung, ohne verbindliche Standards und ohne inhaltliche Prüfungspflicht. Die CSRD führt verbindliche Standards (ESRS), die doppelte Wesentlichkeit, eine Prüfungspflicht und ein digitales Format ein.
Muss der Nachhaltigkeitsbericht geprüft werden?
Ja. Die CSRD verlangt eine externe Prüfung mit begrenzter Prüfungssicherheit. Der Prüfer beurteilt, ob ihm Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Übereinstimmung des Berichts mit den Vorgaben sprechen. Eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit, vergleichbar der Jahresabschlussprüfung, ist nach dem Omnibus-Paket nicht mehr vorgesehen.
Welche Rolle spielt die Wesentlichkeitsanalyse?
Sie bestimmt den Umfang des Berichts. Nur Themen, die aus Impact- oder finanzieller Perspektive wesentlich sind, müssen mit den themenspezifischen ESRS-Angaben berichtet werden. Die Analyse ist deshalb nachvollziehbar zu dokumentieren und wird im Rahmen der Prüfung betrachtet.
Was bedeutet das Omnibus-Paket für Unternehmen, die sich bereits vorbereitet haben?
Unternehmen unterhalb der neuen Schwellen sind künftig nicht mehr berichtspflichtig, können vorhandene Daten aber für freiwillige Berichte, Kundenanfragen oder Finanzierungsgespräche nutzen. Unternehmen oberhalb der Schwellen sollten ihre Vorbereitung an die überarbeiteten ESRS anpassen, da sich Umfang und einzelne Datenpunkte geändert haben.
Verwandte Begriffe
- ESRS
- Omnibus-Paket (EU)
- Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
- EU-Taxonomie
- Nachhaltigkeitsbericht
- ESG
- Lieferkettengesetz (LkSG / CSDDD)
- Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)
- GRI-Standards
- Scope 1 / 2 / 3
Quellen und weiterführende Informationen
- EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive)
- EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2025/794 (Stop-the-Clock-Richtlinie)
- EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus-I-Richtlinie)
- EUR-Lex – Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (ESRS)
- DRSC – CSRD-Umsetzungsgesetz: Öffentliche Anhörung und Änderungsantrag (April 2026)
- IHK Lippe zu Detmold – CSRD-Umsetzungsgesetz und überarbeitete ESRS (2026)
