ESRS
Die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) sind die europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie legen fest, welche Informationen zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung Unternehmen berichten müssen, die nach der CSRD berichtspflichtig sind, und in welcher Form. Die ESRS werden von der EU-Kommission als delegierte Verordnung erlassen und gelten damit unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die erste Fassung stammt aus dem Jahr 2023; 2026 wurde sie grundlegend vereinfacht.
Bedeutung und Einordnung
Die CSRD regelt, wer einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen muss und wie er geprüft wird. Die ESRS bestimmen die Inhalte. Die fachlichen Entwürfe erarbeitet die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) als technischer Berater der EU-Kommission; die Kommission erlässt die Standards anschließend als delegierte Rechtsakte.
Die erste Fassung wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 erlassen. Im Zuge des Omnibus-Pakets hat die EFRAG am 3. Dezember 2025 vereinfachte Standards vorgeschlagen. Die Kommission hat diese am 3. Juli 2026 als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 angenommen. Sie wurde am 21. September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 10. November 2026 in Kraft.
Aufbau der ESRS
Die ESRS bestehen aus zwei übergreifenden und zehn themenspezifischen Standards:
| Bereich | Standard | Thema |
|---|---|---|
| Übergreifend | ESRS 1 | Allgemeine Anforderungen, unter anderem Wesentlichkeit und Wertschöpfungskette |
| ESRS 2 | Allgemeine Angaben zu Strategie, Governance, Wesentlichkeitsanalyse | |
| Umwelt (E) | ESRS E1 | Klimawandel |
| ESRS E2 | Umweltverschmutzung | |
| ESRS E3 | Wasser- und Meeresressourcen | |
| ESRS E4 | Biodiversität und Ökosysteme | |
| ESRS E5 | Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft | |
| Soziales (S) | ESRS S1 | Eigene Belegschaft |
| ESRS S2 | Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette | |
| ESRS S3 | Betroffene Gemeinschaften | |
| ESRS S4 | Verbraucher und Endnutzer | |
| Governance (G) | ESRS G1 | Unternehmensführung |
ESRS 2 ist für alle berichtspflichtigen Unternehmen verbindlich. Die themenspezifischen Standards müssen nur angewendet werden, soweit das jeweilige Thema für das Unternehmen wesentlich ist. Sektorspezifische Standards, die ursprünglich geplant waren, wurden mit dem Omnibus-Paket gestrichen.
Wesentlichkeit als Kernprinzip
Grundlage jedes ESRS-Berichts ist die Doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Ein Nachhaltigkeitsthema ist wesentlich, wenn das Unternehmen erhebliche Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt hat (Impact-Wesentlichkeit) oder wenn es für das Unternehmen erhebliche finanzielle Risiken oder Chancen mit sich bringt (finanzielle Wesentlichkeit). Eine der beiden Perspektiven genügt.
Die überarbeiteten ESRS erlauben ausdrücklich einen Top-down-Ansatz: Unternehmen können ihre Wesentlichkeitsentscheidungen ausgehend von Geschäftsmodell, Strategie und Geografien treffen. Nicht wesentliche Angabepflichten müssen nicht berichtet werden.
Die vereinfachten ESRS 2026
Die Überarbeitung soll den Aufwand deutlich senken, ohne die Grundstruktur zu ändern. Wesentliche Neuerungen:
- Weniger Datenpunkte: Die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte sinkt um mehr als 60 Prozent; freiwillige Datenpunkte entfallen vollständig.
- Erleichterung bei der Datenbeschaffung: Unternehmen müssen Informationen nur auf Basis angemessener und belastbarer Nachweise beschaffen, die ohne unverhältnismäßige Kosten oder Mühen verfügbar sind. Eine erschöpfende Suche ist nicht erforderlich; für die Wertschöpfungskette sind Sektor- oder Länderdurchschnittswerte zulässig.
- Übergangsregeln: Für erwartete finanzielle Effekte gelten gestaffelte Übergangsfristen. Erstanwender müssen im ersten Jahr keine Vergleichszahlen angeben.
- Klimatransitionsplan: Ein Übergangsplan für den Klimaschutz bleibt freiwillig. Hat ein Unternehmen keinen, muss es dies offenlegen.
- Schutz der Wertschöpfungskette: Berichtspflichtige Unternehmen dürfen von Partnern mit weniger als 1.000 Beschäftigten grundsätzlich nur Informationen anfordern, die der freiwillige KMU-Standard (VSME) vorsieht.
Anwendung
Die überarbeiteten ESRS gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen; die ersten Berichte danach erscheinen 2028. Für das Geschäftsjahr 2026 können Unternehmen zwischen den bisherigen ESRS, den bisherigen ESRS mit zusätzlichen Erleichterungen und einer freiwilligen vorzeitigen Anwendung der neuen Fassung wählen.
Ob ein Unternehmen die ESRS anwenden muss, ergibt sich aus der CSRD in ihrer durch das Omnibus-Paket geänderten Fassung: Berichtspflichtig sind EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. In Deutschland ist die CSRD nach Stand der Recherche noch nicht in nationales Recht umgesetzt; bis dahin können Unternehmen die ESRS freiwillig als Rahmenwerk für ihre nichtfinanzielle Erklärung nutzen.
Bedeutung für Unternehmen
Für berichtspflichtige Unternehmen sind die ESRS die verbindliche Grundlage des Nachhaltigkeitsberichts im Lagebericht. Die Angaben werden mit begrenzter Prüfungssicherheit extern geprüft. Besonders aufwendig sind in der Praxis die Wesentlichkeitsanalyse, die Treibhausgasbilanz nach ESRS E1 einschließlich Scope 1 / 2 / 3 und die Datenerhebung in der Wertschöpfungskette.
Nicht berichtspflichtige Unternehmen sind mittelbar betroffen, wenn große Kunden Daten anfragen. Für sie ist meist der VSME-Standard der passende Maßstab. Vorhandene Managementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 liefern viele Umweltkennzahlen, die sich für ESRS-Angaben nutzen lassen.
Abgrenzung zu verwandten Begriffen
Die GRI-Standards sind ein international verbreitetes, freiwilliges Rahmenwerk, das ausschließlich die Auswirkungsperspektive betrachtet. ESRS und GRI wurden aufeinander abgestimmt, sodass viele Angaben übertragbar sind. Der Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK) ist ein freiwilliger deutscher Berichtsstandard. Die EU-Taxonomie ist kein Berichtsstandard, sondern ein Klassifizierungssystem; ihre Kennzahlen werden zusätzlich im Nachhaltigkeitsbericht offengelegt. Die internationalen Standards ISSB (IFRS S1 und S2) konzentrieren sich auf die finanzielle Wesentlichkeit.
Vereinfachtes Beispiel
Ein hypothetisches Lebensmittelunternehmen mit 1.800 Beschäftigten ist berichtspflichtig. Seine Wesentlichkeitsanalyse ergibt: Klimawandel (E1), Wasser (E3), eigene Belegschaft (S1) und Arbeitskräfte in der Lieferkette (S2) sind wesentlich, Umweltverschmutzung (E2) dagegen nicht. Es berichtet ESRS 2 vollständig, zu E1, E3, S1 und S2 die jeweiligen Angabepflichten und begründet in ESRS 2, wie es zu seinen Wesentlichkeitsentscheidungen gekommen ist. Für die Wasserentnahme seiner Zulieferer verwendet es branchenübliche Durchschnittswerte, da Primärdaten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verfügbar wären.
Häufige Fragen
Wer muss die ESRS anwenden?
Unternehmen, die nach der CSRD berichtspflichtig sind. Nach dem Omnibus-Paket sind das EU-Unternehmen und -Gruppen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz sowie große Drittstaatenunternehmen mit erheblichem EU-Umsatz. Für Letztere gelten eigene Standards, die noch erarbeitet werden.
Wie viele Datenpunkte enthalten die ESRS?
Die erste Fassung umfasste rund 1.100 Datenpunkte. Mit der Überarbeitung 2026 wurde die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um mehr als 60 Prozent reduziert, freiwillige Datenpunkte entfielen. Wie viele ein Unternehmen tatsächlich berichtet, hängt von seiner Wesentlichkeitsanalyse ab.
Müssen alle zwölf Standards angewendet werden?
Nein. ESRS 1 und ESRS 2 gelten immer. Die zehn themenspezifischen Standards sind nur anzuwenden, wenn das jeweilige Thema wesentlich ist. Innerhalb eines wesentlichen Themas müssen wiederum nur die wesentlichen Informationen berichtet werden.
Was ist der VSME-Standard?
VSME steht für Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs, einen freiwilligen Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen. Er ist deutlich schlanker als die ESRS und bildet zugleich die Obergrenze dessen, was berichtspflichtige Unternehmen von Partnern mit weniger als 1.000 Beschäftigten anfordern dürfen.
Ab wann gelten die überarbeiteten ESRS?
Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027. Für das Geschäftsjahr 2026 besteht ein Wahlrecht zwischen alter Fassung, alter Fassung mit Erleichterungen und freiwilliger vorzeitiger Anwendung der neuen Fassung. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 tritt am 10. November 2026 in Kraft.
Sind die ESRS mit den GRI-Standards vereinbar?
Weitgehend. EFRAG und GRI haben die Standards aufeinander abgestimmt, insbesondere bei der Auswirkungsperspektive. Unternehmen, die bereits nach GRI berichten, können viele Angaben übernehmen, müssen aber die finanzielle Wesentlichkeit und ESRS-spezifische Angaben ergänzen.
Verwandte Begriffe
- CSRD
- Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
- Omnibus-Paket (EU)
- EU-Taxonomie
- GRI-Standards
- Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)
- Nachhaltigkeitsbericht
- Scope 1 / 2 / 3
- ESG
Quellen und weiterführende Informationen
- EUR-Lex – Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 vom 3. Juli 2026 (überarbeitete ESRS)
- EUR-Lex – Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 (erste Fassung der ESRS)
- Mayer Brown – European Commission Adopts Revised ESRS (Juli 2026)
- IHK Lippe zu Detmold – Überarbeitete ESRS veröffentlicht, CSRD-Umsetzung in Deutschland (2026)
- Coolset – Amended ESRS: what has changed (2026)
