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Umwelt-Lexikon BegriffserklärungRegister A–Z

Greenwashing (Umweltverträglichkeit vortäuschen) Definition

Greenwashing bezeichnet die Praxis, ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen umweltfreundlicher oder nachhaltiger darzustellen, als es den Tatsachen entspricht. Dies geschieht durch unzutreffende, unbelegte, unklare oder selektive Umweltaussagen, durch irreführende Bilder und Symbole oder durch Siegel ohne unabhängige Prüfung. Greenwashing ist kein eigener Rechtsbegriff; rechtlich wird es vor allem als irreführende geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfasst, das seit dem 27. September 2026 spezielle Verbote für Umweltaussagen enthält.

Bedeutung und Einordnung

Der Begriff ist aus dem englischen „whitewashing“ (Schönfärben) abgeleitet und wird seit den 1980er-Jahren verwendet. Er beschreibt eine Lücke zwischen Kommunikation und tatsächlicher Umweltleistung. Greenwashing schadet dreifach: Verbraucherinnen und Verbraucher treffen Kaufentscheidungen auf falscher Grundlage, Wettbewerber mit tatsächlich besseren Produkten werden benachteiligt, und das Vertrauen in Umweltinformationen insgesamt sinkt.

Das Umweltbundesamt (UBA) stellte im Februar 2025 fest, dass irreführende und unbelegte Umweltaussagen weiterhin verbreitet sind. Es erwartet, dass die neuen EU-Regeln den Markt stärker auf geprüfte Siegel und konkret belegte Aussagen ausrichten.

Typische Formen von Greenwashing

  • Vage Begriffe: Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“ oder „nachhaltig“ ohne Angabe, worauf sie sich beziehen.
  • Teilaspekt als Gesamtaussage: Ein Produkt wird insgesamt als umweltfreundlich bezeichnet, obwohl nur die Verpackung recycelt ist.
  • Kompensation statt Reduktion: „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ auf Basis zugekaufter Emissionsgutschriften (siehe Kompensation).
  • Eigene Fantasiesiegel: selbst gestaltete Labels, die wie unabhängige Prüfzeichen wirken.
  • Selbstverständlichkeiten: Werbung mit gesetzlichen Pflichten, etwa „FCKW-frei“, obwohl FCKW ohnehin verboten sind.
  • Versteckte Zielkonflikte: Hervorhebung eines positiven Merkmals bei gleichzeitigem Verschweigen erheblicher Umweltbelastungen.
  • Unbelegte Zukunftsversprechen: „Klimaneutral bis 2030“ ohne überprüfbaren Umsetzungsplan.
  • Bildsprache: grüne Farben, Blätter oder Naturmotive, die einen Umweltbezug suggerieren, der nicht besteht.

Rechtliche Einordnung

Geltendes Recht seit 27. September 2026

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) hat Deutschland die Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“, EmpCo) umgesetzt. Die neuen Regeln gelten seit dem 27. September 2026. Eine Übergangsregelung für bestehende Werbung oder Verpackungen enthält das Gesetz nicht.

In die „schwarze Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG – Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind – wurden unter anderem aufgenommen:

  • Nr. 2a: das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde;
  • Nr. 4a: allgemeine Umweltaussagen, wenn der Unternehmer keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann;
  • Nr. 4b: Umweltaussagen zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, die sich nur auf einen Teilaspekt beziehen;
  • Nr. 4c: Aussagen, ein Produkt habe aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt;
  • Nr. 10a: die Darstellung gesetzlicher Anforderungen als Besonderheit des eigenen Angebots.

Außerhalb der schwarzen Liste bleibt das allgemeine Irreführungsverbot nach § 5 UWG maßgeblich. Neu ist § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG: Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung sind irreführend, wenn ihnen kein detaillierter, realistischer, öffentlich einsehbarer Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen zugrunde liegt, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird. Die genauen Begriffsbestimmungen und Prüfmaßstäbe erläutert der Artikel Green Claims.

Rechtsprechung

Schon vor der Gesetzesänderung hat der Bundesgerichtshof (BGH) strenge Maßstäbe angelegt. Mit Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) entschied er, dass die Werbung mit dem mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“ irreführend ist, wenn nicht bereits in der Werbung selbst erläutert wird, ob die Neutralität durch Vermeidung oder durch Kompensation erreicht wird. Ein Verweis auf eine Internetseite per QR-Code reichte nicht aus. Der BGH überträgt damit die strengen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung auf Umweltwerbung.

Rechtsfolgen

Verstöße können von Mitbewerbern, Verbraucherverbänden, Wirtschaftsverbänden und Kammern abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden, insbesondere mit Unterlassungsansprüchen. Bei weitverbreiteten Verstößen mit grenzüberschreitender Wirkung sieht § 19 UWG Bußgelder vor, die gegenüber Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten betragen können.

Entwurf: Green-Claims-Richtlinie

Ergänzend hatte die EU-Kommission im März 2023 eine Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen vorgeschlagen (Green Claims Directive). Sie sah unter anderem eine Vorabprüfung von Umweltaussagen durch unabhängige Stellen vor. Im Juni 2025 kündigte die Kommission an, den Vorschlag zurückziehen zu wollen; die Trilogverhandlungen wurden ausgesetzt. Formal ist der Vorschlag weiterhin anhängig, verabschiedet ist er nicht. Er begründet daher keine Pflichten.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Vereinfachtes Beispiel

Ein hypothetischer Getränkehersteller warb bis September 2026 mit dem Aufdruck „klimaneutrale Flasche“ und einem selbst gestalteten grünen Blattsymbol. Die Neutralität beruhte auf dem Kauf von Emissionsgutschriften aus einem Waldschutzprojekt. Seit dem 27. September 2026 verstößt die Aussage gegen Nr. 4c, das Symbol als nicht zertifiziertes Nachhaltigkeitssiegel gegen Nr. 2a des Anhangs zum UWG. Das Unternehmen ersetzt beides durch die konkrete Angabe „Flasche zu 50 Prozent aus Recycling-PET“, die es mit Lieferantennachweisen belegen kann, und berichtet über seine Klimaschutzprojekte gesondert, ohne eine Neutralitätsaussage zu treffen.

Greenwashing im Finanz- und Unternehmensbereich

Greenwashing betrifft nicht nur Konsumgüter. Im Finanzsektor bezeichnet der Begriff Fonds oder Anlageprodukte, die als nachhaltig vermarktet werden, ohne dies in ihrer Anlagepolitik einzulösen. Hier greifen die SFDR (Offenlegungsverordnung) sowie Vorgaben der Finanzaufsicht. Auf Unternehmensebene können geschönte Nachhaltigkeitsberichte oder unbelegte Klimaziele (etwa „Net Zero bis 2040“) Greenwashing darstellen.

Wie Unternehmen Greenwashing vermeiden

  1. Konkret formulieren: Statt „umweltfreundliche Verpackung“ etwa „Verpackung zu 80 Prozent aus Recyclingkarton“.
  2. Reichweite angeben: Klarstellen, ob sich eine Aussage auf das Produkt, die Verpackung, einen Standort oder einen Prozessschritt bezieht.
  3. Belege vorhalten: Messdaten, Ökobilanzen oder Prüfberichte dokumentieren und auf Nachfrage vorlegen können.
  4. Keine Kompensationsclaims auf Produkten: Klimaschutzbeiträge können als solche beschrieben werden, begründen aber keine Neutralitätsaussage für das Produkt.
  5. Nur anerkannte Siegel: zum Beispiel den Blauen Engel oder das EU-Umweltzeichen.
  6. Zukunftsziele untermauern: Umsetzungsplan veröffentlichen und extern überprüfen lassen.

Abgrenzung

Greenwashing bezeichnet die irreführende Praxis. Green Claims ist der neutrale Oberbegriff für Umweltaussagen und den Rechtsrahmen, der sie regelt; eine Umweltaussage ist nicht per se Greenwashing. Als „Greenhushing“ wird das umgekehrte Phänomen beschrieben, dass Unternehmen aus Sorge vor rechtlichen Risiken auf jede Kommunikation über tatsächliche Umweltleistungen verzichten.

Häufige Fragen

Ist Greenwashing strafbar?

Greenwashing ist in der Regel keine Straftat, sondern ein Wettbewerbsverstoß nach dem UWG. Folgen sind vor allem Abmahnungen, Unterlassungsklagen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern. Bei weitverbreiteten grenzüberschreitenden Verstößen sind zudem Bußgelder bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes möglich. Strafrechtlich relevant kann Greenwashing nur in Ausnahmefällen werden, etwa bei Betrug.

Darf man seit September 2026 noch „klimaneutral“ werben?

Produktbezogene Aussagen, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen, sind nach Nr. 4c des Anhangs zum UWG verboten. Zulässig bleiben belegte Aussagen über tatsächliche Emissionsminderungen in der eigenen Wertschöpfungskette, sofern sie spezifisch, nachvollziehbar und nicht irreführend sind. Freiwillige Klimaschutzbeiträge können beschrieben werden, ohne Neutralität zu behaupten.

Ist der Begriff „nachhaltig“ in der Werbung verboten?

Nicht ausdrücklich. Als allgemeine Umweltaussage ist er aber nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann oder die Aussage auf demselben Medium klar und hervorgehoben spezifiziert wird. Bezieht sich „nachhaltig“ auch auf soziale Merkmale, bleibt das allgemeine Irreführungsverbot anwendbar.

Wer geht gegen Greenwashing vor?

In Deutschland vor allem Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale, Verbraucherzentralen und Umweltverbände wie die Deutsche Umwelthilfe, die als qualifizierte Einrichtungen klagebefugt sind. Bei grenzüberschreitenden Verstößen können zudem Verbraucherschutzbehörden im Rahmen der EU-Zusammenarbeit tätig werden.

Gilt die Green-Claims-Richtlinie bereits?

Nein. Der Vorschlag der EU-Kommission von 2023 wurde nicht verabschiedet. Nach der Ankündigung der Kommission im Juni 2025, ihn zurückziehen zu wollen, ruhen die Verhandlungen. Verbindlich sind die über das UWG umgesetzten Regeln der Richtlinie (EU) 2024/825, die seit dem 27. September 2026 gelten.

Wie erkennen Verbraucher Greenwashing?

Warnzeichen sind vage Begriffe ohne Erläuterung, unbekannte Siegel ohne Angabe einer Prüfstelle, Klimaneutralitätsversprechen ohne Angaben zur Emissionsminderung sowie Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Orientierung bieten staatliche oder anerkannte Umweltzeichen und Bewertungsportale für Siegel.

Verwandte Begriffe

  • Green Claims
  • Umweltzeichen / Blauer Engel
  • Klimaneutralität
  • Kompensation
  • CO₂-Fußabdruck
  • Ökobilanz (LCA)
  • Nachhaltigkeitsbericht
  • SFDR (Offenlegungsverordnung)
  • Nachhaltigkeit

Quellen und weiterführende Informationen

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de

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