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Umwelt-Lexikon BegriffserklärungRegister A–Z

Nachhaltigkeitsbericht Definition

Ein Nachhaltigkeitsbericht ist eine Veröffentlichung, in der ein Unternehmen oder eine andere Organisation darlegt, wie sich ökologische, soziale und Governance-Themen auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken und welche Auswirkungen die eigene Tätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft hat.
Er enthält Strategien, Ziele, Maßnahmen und Kennzahlen, etwa zu Treibhausgasemissionen, Ressourcenverbrauch, Arbeitsbedingungen oder Korruptionsprävention. Für einen Teil der Unternehmen ist er gesetzlich vorgeschrieben, für die meisten ist er freiwillig.

Bedeutung und Einordnung

Nachhaltigkeitsberichte haben sich aus Umweltberichten der 1990er-Jahre entwickelt, die vor allem betriebliche Umweltdaten enthielten. Heute decken sie das gesamte Spektrum der Nachhaltigkeit ab und richten sich an Investoren, Banken, Kunden, Beschäftigte, Behörden und die Öffentlichkeit.

Gebräuchliche Bezeichnungen sind auch CSR-Bericht, ESG-Bericht oder Nachhaltigkeitserklärung. Seit der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) wird der gesetzlich geforderte Bericht als eigener Abschnitt des Lageberichts erstellt.
Der Bericht erfüllt mehrere Funktionen: Er schafft Transparenz gegenüber Stakeholdern, dient als internes Steuerungsinstrument und liefert Daten, die Banken, Ratingagenturen und Geschäftskunden in ihren eigenen Prozessen benötigen.

Pflicht oder freiwillig?

Gesetzliche Berichtspflicht

Nach EU-Recht sind seit der Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 nur noch Unternehmen und Gruppen mit durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD verpflichtet; hinzu kommen bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten.
Inhalte und Datenpunkte legen die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) fest, deren überarbeitete Fassung als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 am 10. November 2026 in Kraft tritt.

In Deutschland ist die CSRD nach Stand der Recherche noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Bis zum Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes gelten weiterhin die §§ 289b ff. und 315b ff. Handelsgesetzbuch (HGB): Große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie bestimmte Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als 500 Beschäftigten geben eine nichtfinanzielle Erklärung ab.

Freiwillige Berichterstattung

Die große Mehrheit der Unternehmen berichtet freiwillig. Anlässe sind häufig Datenanfragen von berichtspflichtigen Kunden, Anforderungen von Banken im Kreditprozess, öffentliche Ausschreibungen oder die Arbeitgeberattraktivität.
Für Datenanfragen innerhalb der Wertschöpfungskette sieht die geänderte CSRD einen Schutz vor: Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten müssen grundsätzlich keine Informationen liefern, die über den freiwilligen KMU-Standard hinausgehen.

Standards und Rahmenwerke

Rahmenwerk Herausgeber Anwendung
ESRS EU-Kommission (fachlich erarbeitet von EFRAG) Verbindlich für CSRD-pflichtige Unternehmen
VSME (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs) EU-Kommission, Empfehlung (EU) 2025/1710 vom 30. Juli 2025 Freiwilliger Standard für KMU; Obergrenze für Datenanfragen in der Wertschöpfungskette
Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK) Rat für Nachhaltige Entwicklung Freiwillig; bietet inzwischen eine Berichtsplattform für CSRD- und VSME-Berichte an
GRI-Standards Global Reporting Initiative International verbreiteter freiwilliger Standard, Fokus auf Auswirkungen
Umwelterklärung nach EMAS EU-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Pflicht für EMAS-registrierte Organisationen, beschränkt auf Umweltleistung

Typische Inhalte

  • Geschäftsmodell und Strategie: Wie ist Nachhaltigkeit in Strategie und Steuerung verankert?
  • Wesentlichkeitsanalyse: Welche Themen sind aus Auswirkungs- und Finanzperspektive wesentlich (siehe Doppelte Wesentlichkeitsanalyse)?
  • Umwelt: Treibhausgasemissionen nach Scope 1 / 2 / 3, Energie, Wasser, Abfall, Biodiversität, Ressourcennutzung.
  • Soziales: Arbeitsbedingungen, Arbeitssicherheit, Vielfalt, Menschenrechte in der Lieferkette.
  • Governance: Unternehmensführung, Compliance, Korruptionsprävention.
  • Ziele, Maßnahmen und Kennzahlen: mit Bezugsjahr, Zeitreihe und Methodik.

Erstellung in der Praxis

  1. Rahmenwerk wählen: abhängig davon, ob eine Pflicht besteht und wer die Adressaten sind.
  2. Wesentliche Themen bestimmen: unter Einbeziehung von Stakeholdern.
  3. Daten erheben: Systemgrenzen festlegen, Verantwortlichkeiten zuweisen, Berechnungsmethoden dokumentieren. Vorhandene Umweltkennzahlen aus einem Umweltmanagementsystem lassen sich nutzen.
  4. Ziele und Maßnahmen ableiten: messbar, terminiert, mit Verantwortlichen.
  5. Bericht verfassen und prüfen lassen: Gesetzliche Berichte nach CSRD müssen mit begrenzter Prüfungssicherheit extern geprüft werden; bei freiwilligen Berichten ist eine Prüfung optional, erhöht aber die Glaubwürdigkeit.

Berichte unterliegen ebenfalls dem Verbot irreführender Darstellung. Werden Aussagen aus dem Bericht in Werbung oder Produktkommunikation übernommen, gelten zusätzlich die seit dem 27. September 2026 verschärften Regeln des UWG für Umweltaussagen (siehe Green Claims).

Typische Schwierigkeiten

In der Praxis bereitet vor allem die Datenerhebung Aufwand. Umweltdaten liegen oft verteilt in Energieabrechnungen, Entsorgungsnachweisen und Einkaufssystemen vor, Sozialdaten in der Personalabteilung. Besonders anspruchsvoll sind Angaben zur vorgelagerten Lieferkette, etwa Scope-3-Emissionen, für die häufig Branchendurchschnitte oder Schätzungen verwendet werden müssen. Diese Annahmen sind im Bericht offenzulegen.

Ein weiteres Thema ist die Abgrenzung des Berichtsumfangs: Er sollte dem Konsolidierungskreis des Finanzberichts entsprechen oder Abweichungen erläutern. Wechseln Methoden oder Systemgrenzen von einem Jahr zum nächsten, sind Vorjahreswerte anzupassen oder die Änderung zu erklären, damit Zeitreihen aussagekräftig bleiben.

Berichtspflichtige Unternehmen müssen zusätzlich Angaben nach der EU-Taxonomie machen, etwa zum Anteil taxonomiekonformer Umsätze und Investitionen. Für freiwillig berichtende Unternehmen ist dies nicht vorgeschrieben, kann aber bei Finanzierungsgesprächen hilfreich sein.

Qualitätsmerkmale

Die Rahmenwerke stellen ähnliche Grundsätze auf: Relevanz, Vollständigkeit innerhalb der Wesentlichkeit, Ausgewogenheit (auch negative Entwicklungen), Vergleichbarkeit über die Jahre, Genauigkeit und Überprüfbarkeit. Ein Bericht, der nur Erfolge darstellt oder Kennzahlen ohne Methodik nennt, verliert an Aussagekraft und kann Greenwashing-Vorwürfe auslösen.

Vereinfachtes Beispiel

Ein hypothetischer Metallverarbeiter mit 180 Beschäftigten ist nicht berichtspflichtig. Ein Automobilzulieferer als Großkunde fragt jedoch jährlich Emissionsdaten und Angaben zu Arbeitssicherheit an. Das Unternehmen erstellt einen freiwilligen Bericht nach dem VSME-Basismodul, ermittelt seine Scope-1- und Scope-2-Emissionen, berichtet Unfallquote und Energieverbrauch und beantwortet damit die Kundenanfragen einheitlich.

Häufige Fragen

Welche Unternehmen müssen einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen?

Nach der geänderten CSRD nur Unternehmen und Gruppen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz sowie bestimmte Drittstaatenunternehmen. In Deutschland gilt bis zur nationalen Umsetzung formal weiter die HGB-Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung für große kapitalmarktorientierte Unternehmen und bestimmte Finanzinstitute mit mehr als 500 Beschäftigten.

Welcher Standard eignet sich für mittelständische Unternehmen?

Für nicht berichtspflichtige Unternehmen bietet sich vor allem der freiwillige EU-Standard VSME an, weil er auch die Obergrenze für Datenanfragen berichtspflichtiger Kunden bildet. Alternativ kommen der Deutsche Nachhaltigkeitskodex oder die GRI-Standards in Betracht. Die Wahl hängt davon ab, wer die Informationen benötigt.

Muss ein freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht geprüft werden?

Nein. Eine externe Prüfung ist nur für gesetzliche Berichte nach der CSRD vorgeschrieben. Eine freiwillige Prüfung durch Wirtschaftsprüfer oder Umweltgutachter kann jedoch das Vertrauen von Banken und Kunden erhöhen und hilft, Fehler in der Datenerhebung zu erkennen.

Was ist der Unterschied zwischen Nachhaltigkeitsbericht und Umwelterklärung?

Die Umwelterklärung ist ein Pflichtdokument für Organisationen, die am Umweltmanagementsystem EMAS teilnehmen. Sie beschränkt sich auf Umweltaspekte und wird von einem Umweltgutachter validiert. Ein Nachhaltigkeitsbericht umfasst zusätzlich soziale und Governance-Themen. Die Daten der Umwelterklärung lassen sich für den Umweltteil eines Nachhaltigkeitsberichts nutzen.

Wie oft wird ein Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht?

Gesetzliche Berichte nach CSRD werden jährlich im Lagebericht veröffentlicht. Bei freiwilligen Berichten ist der Turnus frei wählbar; verbreitet sind jährliche oder zweijährliche Berichte, teils mit jährlicher Aktualisierung der wichtigsten Kennzahlen. Für Vergleichbarkeit sind gleichbleibende Methoden und Zeitreihen entscheidend.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Verwandte Begriffe

Quellen und weiterführende Informationen

 

Geprüft am 21.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de

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