Die SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation), auf Deutsch Offenlegungsverordnung, ist die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.
Sie verpflichtet Finanzmarktteilnehmer wie Fondsgesellschaften, Versicherer und Vermögensverwalter sowie Finanzberater, offenzulegen, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen, welche nachteiligen Auswirkungen ihre Investitionsentscheidungen auf Umwelt und Gesellschaft haben und welche Nachhaltigkeitsmerkmale ihre Produkte aufweisen.
Die SFDR schreibt keine nachhaltigen Investitionen vor; sie verlangt Transparenz über entsprechende Aussagen.
Seit November 2025 liegt ein Vorschlag zur grundlegenden Überarbeitung vor („SFDR 2.0“).
Bedeutung und Einordnung
Die SFDR ist Teil des EU-Rahmens für Sustainable Finance.
Sie soll Anlegerinnen und Anlegern vergleichbare Informationen liefern und Greenwashing bei Finanzprodukten erschweren. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, und zwar seit dem 10. März 2021.
Technische Details regeln delegierte Verordnungen, insbesondere die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 mit Vorlagen für vorvertragliche und periodische Informationen, die seit dem 1. Januar 2023 gilt.
Die SFDR ist eng mit anderen Rechtsakten verknüpft: Produkte, die ökologisch nachhaltige Investitionen anstreben, müssen ihren Anteil an Investitionen nach der EU-Taxonomie angeben.
Die Daten dafür stammen wesentlich aus den Nachhaltigkeitsberichten der investierten Unternehmen nach CSRD und ESRS.
Zentrale Anforderungen nach geltendem Recht
Offenlegung auf Unternehmensebene
Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater veröffentlichen auf ihrer Website Strategien zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und erläutern, wie ihre Vergütungspolitik damit vereinbar ist. Außerdem legen sie offen, ob sie die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen (Principal Adverse Impacts, PAI).
Für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten ist dies verpflichtend.
Sie veröffentlichen eine jährliche Erklärung mit festgelegten Indikatoren, etwa zu Treibhausgasemissionen, Engagement in fossilen Brennstoffen, Biodiversität, Wasser, Abfall und sozialen Belangen.
Andere können nach dem Prinzip „comply or explain“ begründen, warum sie dies nicht tun.
Produktkategorien nach Artikel 6, 8 und 9
| Kategorie | Merkmal | Offenlegung |
|---|---|---|
| Artikel 6 | alle Finanzprodukte, ohne besondere Nachhaltigkeitsmerkmale | Angaben zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken oder Begründung, warum sie nicht relevant sind |
| Artikel 8 | Produkte, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben | vorvertragliche und periodische Informationen nach Vorlagen, Angaben zur Erfüllung der Merkmale und zu guter Unternehmensführung der Beteiligungen |
| Artikel 9 | Produkte, die nachhaltige Investitionen als Ziel anstreben | wie Artikel 8, zusätzlich Nachweis, dass die Investitionen nachhaltig im Sinne der Verordnung sind |
In der Praxis wurden die Artikel 8 und 9 als Gütesiegel verstanden („hellgrüne“ und „dunkelgrüne“ Fonds), obwohl sie nur Offenlegungspflichten regeln.
Die unscharfe Definition der „nachhaltigen Investition“ in Artikel 2 Nummer 17 führte zu sehr unterschiedlichen Auslegungen und zu Herabstufungen zahlreicher Fonds.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat ergänzend Leitlinien zu Fondsnamen mit ESG- oder Nachhaltigkeitsbezug erlassen.
Reform: SFDR 2.0
Am 20. November 2025 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der SFDR vorgelegt. Es handelt sich um einen Gesetzgebungsvorschlag, nicht um geltendes Recht. Wesentliche Inhalte des Kommissionsvorschlags:
- Drei Produktkategorien: „Transition“ (neuer Artikel 7) für Produkte, die in Unternehmen oder Projekte auf einem glaubwürdigen Übergangspfad investieren, „ESG Basics“ (Artikel 8) für Produkte mit ESG-Ansätzen und „Sustainable“ (Artikel 9) für Produkte mit nachhaltigen Investitionen.
Die Einordnung ist freiwillig, aber Voraussetzung für Nachhaltigkeitsaussagen. - Mindestquote: Mindestens 70 Prozent des Portfolios müssen die jeweilige Strategie unterstützen; hinzu kommen kategoriebezogene Ausschlüsse, etwa für Kohle und fossile Brennstoffe.
- Nicht kategorisierte Produkte: Sie sollen nur noch eingeschränkt auf Nachhaltigkeitsmerkmale verweisen dürfen.
- Weniger Angaben: Die PAI-Erklärung auf Unternehmensebene soll entfallen; die Definition der nachhaltigen Investition in Artikel 2 Nummer 17 soll gestrichen und durch die Kategorienkriterien ersetzt werden. Vorvertragliche Informationen sollen kürzer werden.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Der Rat der EU hat seine Verhandlungsposition am 24. Juni 2026 festgelegt. Er schlägt unter anderem Erleichterungen bei den Ausschlüssen für Übergangsprodukte und eine Ausnahme für alternative Investmentfonds vor, die ausschließlich an professionelle Anleger vertrieben werden.
Der Wirtschafts- und Währungsausschuss (ECON) des Europäischen Parlaments hat seine Position am 10. September 2026 beschlossen; die Bestätigung durch das Plenum war für Oktober 2026 vorgesehen. Danach beginnen die Trilogverhandlungen.
Rat und Parlament befürworten eine Umsetzungsfrist von 24 statt 18 Monaten nach Inkrafttreten. Fachbeobachter erwarten eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht vor dem zweiten Quartal 2027 und eine Anwendung der neuen Regeln frühestens 2029.
Bis dahin gilt die SFDR in ihrer bisherigen Fassung.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Inhalte der Reform können sich im weiteren Verfahren noch ändern.
Bedeutung für Unternehmen
Unmittelbar verpflichtet sind Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater. In Deutschland überwacht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Einhaltung. Für Fondsgesellschaften und Versicherer bedeutet die Reform eine erneute Überprüfung aller Produkte, Dokumente und Datenprozesse.
Unternehmen der Realwirtschaft sind mittelbar betroffen: Investoren benötigen für ihre PAI-Angaben und Produktkategorien Daten der Unternehmen, in die sie investieren, etwa Emissionen nach Scope 1 / 2 / 3, Taxonomie-Kennzahlen oder Angaben zu Beteiligungen an fossilen Brennstoffen.
Ob ein Unternehmen in einem Artikel-8- oder Artikel-9-Fonds gehalten werden kann, hängt damit auch von seiner Datenlage ab. Viele Investoren beziehen solche Daten über ESG-Ratinganbieter.
Abgrenzung
Die SFDR regelt Offenlegungen von Finanzmarktteilnehmern über Finanzprodukte. Die CSRD regelt die Berichterstattung von Unternehmen über sich selbst. Die EU-Taxonomie definiert ökologisch nachhaltige Tätigkeiten und wird von beiden genutzt.
Die Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen in der Anlageberatung ist nicht in der SFDR, sondern in delegierten Rechtsakten zur Finanzmarktrichtlinie MiFID II geregelt.
Vereinfachtes Beispiel
Eine hypothetische Kapitalverwaltungsgesellschaft bietet einen Aktienfonds an, der Unternehmen mit hohen Umsätzen aus Kohle ausschließt und bevorzugt Unternehmen mit unterdurchschnittlicher Emissionsintensität auswählt.
Nach geltendem Recht wird er als Artikel-8-Produkt geführt und berichtet jährlich in der vorgegebenen Vorlage, inwieweit die beworbenen Merkmale erreicht wurden.
Nach dem Reformvorschlag müsste die Gesellschaft prüfen, ob mindestens 70 Prozent des Portfolios die Kriterien der Kategorie „ESG Basics“ erfüllen und die vorgesehenen Ausschlüsse eingehalten werden, bevor der Fonds weiter mit Nachhaltigkeitsmerkmalen vermarktet werden darf.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Artikel-8- und Artikel-9-Fonds?
Artikel-8-Fonds bewerben ökologische oder soziale Merkmale, etwa durch Ausschlusskriterien oder ESG-Auswahlprozesse.
Artikel-9-Fonds streben nachhaltige Investitionen als Ziel an und müssen nachweisen, dass ihre Investitionen zu einem Umwelt- oder Sozialziel beitragen, keine erhebliche Beeinträchtigung verursachen und die investierten Unternehmen gute Unternehmensführung praktizieren. Beide Kategorien sind Offenlegungsregeln, keine Gütesiegel.
Was sind PAI?
PAI steht für Principal Adverse Impacts, die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
Die SFDR legt dafür Indikatoren fest, etwa Treibhausgasemissionen, Biodiversität, Wasser, Abfall, Menschenrechte und Geschlechtervielfalt in Leitungsorganen. Größere Finanzmarktteilnehmer müssen jährlich darüber berichten.
Was ist SFDR 2.0?
Als SFDR 2.0 wird die von der Kommission im November 2025 vorgeschlagene Überarbeitung bezeichnet. Sie soll die bisherigen Artikel 8 und 9 durch drei klar definierte Produktkategorien ersetzen, eine Mindestquote von 70 Prozent einführen und Offenlegungspflichten verringern. Nach Stand der Recherche ist sie noch nicht verabschiedet.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Ein Anwendungsdatum steht noch nicht fest. Nach Abschluss der Trilogverhandlungen und Veröffentlichung im Amtsblatt soll eine Übergangsfrist gelten, die Rat und Parlament auf 24 Monate festlegen wollen.
Beobachter rechnen mit einer Anwendung frühestens 2029. Bis dahin bleibt die geltende SFDR maßgeblich.
Betrifft die SFDR auch Unternehmen außerhalb der Finanzbranche?
Nicht unmittelbar. Industrie- und Dienstleistungsunternehmen werden aber nach Daten gefragt, die Investoren für ihre SFDR-Offenlegungen benötigen.
Für Unternehmen, die am Kapitalmarkt finanziert werden oder Fondsinvestoren haben, ist eine belastbare Datengrundlage zu Emissionen und Taxonomie-Kennzahlen deshalb von Bedeutung.
Verwandte Begriffe
- Sustainable Finance
- EU-Taxonomie
- ESG
- ESG-Rating
- CSRD
- Greenwashing
- Omnibus-Paket (EU)
- Scope 1 / 2 / 3
Quellen und weiterführende Informationen
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung, SFDR)
- EUR-Lex – Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 (technische Regulierungsstandards zur SFDR)
- Europäische Kommission – Sustainability-related disclosure in the financial services sector, inklusive Vorschlag vom 20. November 2025
- Regulatory & Compliance – SFDR 2.0: Where the Reform Stands (August 2026)
- Travers Smith – SFDR 2.0: European Parliament negotiating position (September 2026)
- National Law Review / Proskauer – Parliament’s Position on SFDR 2.0 (September 2026)
Geprüft am 27.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de





