Renaturierung bezeichnet Maßnahmen, mit denen vom Menschen veränderte oder geschädigte Flächen, Gewässer und Ökosysteme wieder in einen naturnäheren Zustand versetzt werden.
Ziel ist, natürliche Prozesse, Lebensräume und Funktionen wie Wasserrückhalt, Kohlenstoffspeicherung oder Selbstreinigung wiederherzustellen.
Typische Beispiele sind die Wiedervernässung entwässerter Moore, der Rückbau von Uferbefestigungen und Wehren an Flüssen sowie die Entsiegelung von Flächen.
Im EU-Recht wird dafür heute meist der Begriff „Wiederherstellung“ verwendet, insbesondere in der Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur.
Bedeutung und Einordnung
In Deutschland sind viele Ökosysteme stark überformt: Flüsse wurden begradigt und eingedeicht, Moore entwässert, Auen abgeschnitten, Böden versiegelt. Nach dem Auenzustandsbericht 2021 des Bundesamts für Naturschutz (BfN) befinden sich nur 9 Prozent der noch vorhandenen Flussauen in einem naturnahen Zustand.
Zwei Drittel der ehemaligen Auen stehen bei Hochwasser nicht mehr als Überschwemmungs-flächen zur Verfügung. Der nationale FFH-Bericht 2025 weist zudem alle bewerteten Moor-, Sumpf- und Quell-Lebensraumtypen in der atlantischen und kontinentalen Region als ungünstig aus.
Renaturierung verbindet deshalb mehrere Ziele:
den Erhalt der Biodiversität, den natürlichen Klimaschutz durch Kohlenstoffbindung in Mooren und Böden, die Klimaanpassung, etwa durch Wasserrückhalt bei Starkregen und Dürre, sowie den Hochwasserschutz.
Formen der Renaturierung
- Fließgewässer und Auen: Entfernen von Uferverbau, Herstellen der Durchgängigkeit durch Rückbau von Querbauwerken, Zulassen eigendynamischer Entwicklung, Rückverlegung von Deichen. Sie dient vor allem den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie für Oberflächengewässer.
- Moore: Anheben der Wasserstände durch Verschließen von Gräben (Wiedervernässung), um Torfzehrung und Treibhausgasemissionen zu stoppen und moortypische Arten zu fördern.
- Grünland und Offenland: Wiederherstellung artenreicher Wiesen, etwa durch Mahdgutübertragung, Aushagerung oder angepasste Beweidung.
- Wälder: Umbau naturferner Bestände in standortheimische Mischwälder, Belassen von Totholz, Prozessschutzflächen.
- Siedlungsflächen: Entsiegelung, Begrünung und Wiederherstellung von Bodenfunktionen auf Brachen.
- Bergbaufolgelandschaften und Abgrabungen: naturnahe Gestaltung nach Rohstoffabbau, teilweise mit Zulassen natürlicher Sukzession.
Abgrenzung
Rekultivierung bezeichnet die Wiedernutzbarmachung einer Fläche für eine menschliche Nutzung, etwa als Acker, Forst oder Erholungsfläche nach dem Bergbau. Renaturierung zielt dagegen auf einen naturnahen Zustand, auch wenn beide Ansätze kombiniert werden können.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach der Eingriffsregelung können renaturierende Maßnahmen sein, haben aber einen anderen rechtlichen Anlass:
Sie kompensieren einen konkreten Eingriff (siehe Ausgleichsflächen).
Das Bundesnaturschutzgesetz spricht in § 1 Absatz 3 ausdrücklich davon, nicht mehr genutzte versiegelte Flächen zu renaturieren oder der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
Rechtliche Einordnung
EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur
Die Verordnung (EU) 2024/1991 vom 24. Juni 2024 ist am 18. August 2024 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Sie legt fest, dass Wiederherstellungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten zusammen bis 2030 mindestens 20 Prozent der Land- und 20 Prozent der Meeresfläche der EU und bis 2050 alle wiederherstellungsbedürftigen Ökosysteme abdecken. Wichtige Einzelziele sind:
| Artikel | Ökosystem | Kernanforderung |
|---|---|---|
| Art. 4 | Land-, Küsten- und Süßwasserlebensräume nach Anhang I | Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 30 % der Flächen in nicht gutem Zustand bis 2030, 60 % bis 2040, 90 % bis 2050; Vorrang für Natura-2000-Gebiete bis 2030 |
| Art. 8 | Städtische Ökosysteme | kein Nettoverlust städtischer Grünflächen und Baumüberschirmung bis Ende 2030 gegenüber 2024, danach steigender Trend |
| Art. 9 | Flüsse und Auen | Verzeichnis und Abbau künstlicher Barrieren; Beitrag zum EU-Ziel von 25.000 km frei fließender Flüsse bis 2030 |
| Art. 10 | Bestäuber | Umkehr des Rückgangs der Bestäuberpopulationen bis spätestens 2030 |
| Art. 11 | Landwirtschaftliche Ökosysteme | Aufwärtstrend bei Indikatoren; entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Moorböden: Maßnahmen auf 30 % bis 2030 (davon ein Viertel wiedervernässt), 40 % bis 2040, 50 % bis 2050 |
| Art. 12 | Wälder | Aufwärtstrend bei Waldindikatoren wie Totholz und Altersstruktur |
| Art. 13 | Bäume | Beitrag zum EU-Ziel von drei Milliarden zusätzlichen Bäumen bis 2030 |
Nationaler Wiederherstellungsplan
Jeder Mitgliedstaat muss der Europäischen Kommission bis zum 1. September 2026 den Entwurf eines nationalen Wiederherstellungsplans vorlegen (Art. 16).
Das Bundesumweltministerium (BMUKN) hat den deutschen Entwurf im April 2026 veröffentlicht; die formelle Öffentlichkeitsbeteiligung lief bis 28. Juni 2026 und erbrachte rund 7.000 Stellungnahmen.
Nach Angaben des Ministeriums (Stand Juli 2026) sollte der überarbeitete Entwurf im September 2026 an die Kommission übermittelt werden.
Die Kommission bewertet ihn binnen sechs Monaten; der endgültige Plan ist für September 2027 vorgesehen.
Ob der Entwurf fristgerecht übermittelt wurde, ließ sich zum Stand der Recherche nicht verlässlich bestätigen.
Zur Durchführung der Verordnung hat das BMUKN 2025 den Referentenentwurf eines Durchführungsgesetzes vorgelegt, das Zuständigkeiten von Bund und Ländern und das Verfahren zum Wiederherstellungsplan im Bundesnaturschutzgesetz regeln soll.
Ein solches Gesetz war nach Stand der Recherche nicht verabschiedet. Mehrere Länder, darunter Bayern mit einem Entschließungsantrag im Bundesrat vom Februar 2026, fordern eine stärkere Beteiligung und eine Überarbeitung der Verordnung.
Weitere Grundlagen
Für Gewässer verlangen die Wasserrahmenrichtlinie und das Wasserhaushaltsgesetz die Erreichung eines guten ökologischen Zustands, wofür Renaturierungen ein Hauptinstrument sind.
Das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) des Bundes fördert Maßnahmen in Mooren, Auen, Wäldern und Böden; im September 2025 hat das BMUKN einen Vorschlag mit 41 Maßnahmen für eine zweite Umsetzungsphase vorgelegt.
Die Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt 2030 greift die Wiederherstellungsziele ebenfalls auf.
Renaturierung in NRW
Ein bekanntes Beispiel ist der Emscher-Umbau im Ruhrgebiet. Die Emscher war über ein Jahrhundert ein offenes Abwassersystem. Seit dem Ende der Bergsenkungen wird Abwasser in unterirdischen Kanälen abgeführt, und der Fluss wird mit seinen Nebenläufen schrittweise in naturnahe Gewässer umgebaut.
Grundlage ist der Masterplan Emscher-Zukunft von 2006. Darüber hinaus setzt NRW Programme zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, zum Moorschutz und zur Entwicklung von Wildnisgebieten um.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima NRW (LANUK) stellt mit dem MoorAtlas NRW und Fachinformationssystemen Grundlagen bereit.
Bedeutung für Unternehmen
Die Wiederherstellungsverordnung richtet sich an die Mitgliedstaaten, nicht unmittelbar an Unternehmen. Mittelbar können Unternehmen betroffen sein, etwa als Flächeneigentümer, als Betreiber von Querbauwerken wie Wasserkraftanlagen oder als Vorhabenträger in Gebieten, die für Wiederherstellung vorgesehen sind.
Renaturierungsprojekte bieten zudem Möglichkeiten für Kooperationen, etwa auf Betriebsflächen oder als Kompensationsmaßnahmen. Wer solche Projekte kommuniziert, sollte Fläche, Ausgangszustand, Maßnahmen und Monitoring konkret benennen, statt pauschal von „positivem Naturbeitrag“ zu sprechen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Renaturierung und Rekultivierung?
Rekultivierung macht eine Fläche wieder für menschliche Nutzung verfügbar, etwa als Acker, Forst oder Freizeitfläche nach Rohstoffabbau.
Renaturierung zielt auf einen naturnäheren Zustand mit möglichst natürlichen Prozessen und Lebensräumen. Beide können auf derselben Fläche kombiniert werden, verfolgen aber unterschiedliche Leitbilder und werden in Genehmigungen unterschiedlich festgelegt.
Ist die EU-Wiederherstellungsverordnung bereits gültig?
Ja. Die Verordnung (EU) 2024/1991 ist am 18. August 2024 in Kraft getreten und gilt unmittelbar. Konkrete Maßnahmen werden jedoch über die nationalen Wiederherstellungspläne festgelegt.
Deutschland musste bis 1. September 2026 einen Entwurf vorlegen; der endgültige Plan ist für 2027 vorgesehen. Pflichten für Private ergeben sich erst aus der nationalen Umsetzung und Förderprogrammen.
Warum ist die Wiedervernässung von Mooren so wichtig?
Entwässerte Moorböden setzen durch Torfzersetzung erhebliche Mengen an Treibhausgasen frei.
Wiedervernässung stoppt diesen Prozess weitgehend und schafft Lebensräume für spezialisierte Arten.
Gleichzeitig verbessert sie den Wasserrückhalt in der Landschaft. Die EU-Wiederherstellungs-verordnung enthält deshalb konkrete Flächenziele für landwirtschaftlich genutzte, entwässerte Moorböden.
Für die betroffenen Betriebe sind dafür angepasste Nutzungsformen wie Paludikultur und eine verlässliche Förderung entscheidend.
Wer bezahlt Renaturierungsmaßnahmen?
Finanziert wird über verschiedene Quellen: Bundes- und Landesprogramme wie das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz, EU-Mittel aus Agrar- und Strukturfonds sowie das LIFE-Programm, Wasserverbände, Ersatzzahlungen aus der Eingriffsregelung und Kompensationsmaßnahmen von Vorhabenträgern.
Die Finanzierung der Wiederherstellungsverordnung ist politisch umstritten; die Länder fordern eine stärkere Beteiligung von Bund und EU.
Kann ein Unternehmen Renaturierung als Ausgleich anrechnen lassen?
Renaturierungsmaßnahmen können als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz anerkannt werden, wenn sie die durch einen Eingriff beeinträchtigten Funktionen gleichartig oder gleichwertig wiederherstellen.
Bevorratete Maßnahmen können über Ökokonten angerechnet werden. Mit öffentlichen Fördermitteln finanzierte Maßnahmen sind dafür grundsätzlich nicht anrechenbar.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Verwandte Begriffe
- Biodiversität
- Ökosystemleistungen
- Natura 2000
- Ausgleichsflächen
- Habitat
- Wasserrahmenrichtlinie
- Hochwasserschutz
- Klimaanpassung
- Flächenverbrauch
Quellen und weiterführende Informationen
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur (2024)
- BMUKN – Nationaler Wiederherstellungsplan für die Natur in Deutschland (Stand Juli 2026)
- BMUKN – Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz
- Bundesamt für Naturschutz – Ökosystemleistungen von Auen und Fließgewässern
- Bundesamt für Naturschutz – FFH-Bericht 2025
- Bundesrat – Drucksache 91/26, Entschließungsantrag zum nationalen Wiederherstellungsplan (Februar 2026)
- Emschergenossenschaft – Die neue Emscher
Geprüft am 26.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw-de





