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Umwelt-Lexikon BegriffserklärungRegister A–Z

Hochwasserschutz

Hochwasserschutz bezeichnet alle Maßnahmen, die das Entstehen von Hochwasser mindern, Menschen, Sachwerte, Umwelt und Kulturgüter vor Überschwemmungen schützen und die Folgen eines Hochwassers begrenzen. Er umfasst technische Bauwerke wie Deiche, Dämme und Rückhaltebecken, natürlichen Rückhalt in Auen, planerische Vorgaben für Bebauung und Flächennutzung, Warnsysteme sowie die Eigenvorsorge von Betroffenen. Fachlich spricht man heute meist von Hochwasserrisikomanagement, weil sich ein absoluter Schutz nicht herstellen lässt.

Begriff und Einordnung

Hochwasser ist nach § 72 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine zeitlich beschränkte Überschwemmung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem Land, insbesondere durch oberirdische Gewässer oder eindringendes Meerwasser. Überschwemmungen aus Abwasseranlagen, etwa überlastete Kanäle bei Starkregen, sind davon ausgenommen. Starkregen und Sturzfluten werden daher fachlich gesondert betrachtet, hängen in der Praxis aber eng mit dem Hochwasserschutz zusammen.

Das Hochwasserrisiko ist nach § 73 WHG die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Hochwassers und seinen möglichen nachteiligen Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte. Hochwasserschutz setzt deshalb an beiden Größen an: an der Wahrscheinlichkeit durch Rückhalt und Schutzanlagen und an den Folgen durch angepasste Nutzung und Vorsorge. Durch Klimawandel könnten Starkniederschläge möglicherweise zunehmen 1 und durch weitere Versiegelung Schadenspotenziale in Siedlungsräumen wachsen.

Bausteine des Hochwasserrisikomanagements

  • Flächenvorsorge: Freihalten von Überschwemmungsgebieten, Begrenzung neuer Bebauung in Risikogebieten.
  • Natürlicher Rückhalt: Auenreaktivierung, Deichrückverlegungen, Renaturierung von Gewässern, Entsiegelung und dezentrales Regenwassermanagement im Einzugsgebiet.
  • Technischer Schutz: Deiche, Hochwasserschutzwände, mobile Systeme, Hochwasserrückhaltebecken, Polder und das Management von Talsperren.
  • Bauvorsorge: hochwasserangepasstes Bauen, Rückstausicherungen, Abdichtungen, hochwassersichere Haustechnik und Lagerung wassergefährdender Stoffe.
  • Verhaltens- und Informationsvorsorge: Hochwasservorhersage, Warnungen, Gefahrenkarten, Alarm- und Einsatzpläne, Übungen.
  • Risikovorsorge: finanzielle Absicherung, etwa durch eine Elementarschadenversicherung, und Rücklagen.

Rechtlicher Rahmen

EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie

Die Richtlinie 2007/60/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zu einem sechsjährigen Zyklus: vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos und Bestimmung der Risikogebiete, Erstellung von Gefahren- und Risikokarten, Aufstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen. Die Pläne sind mit den Bewirtschaftungsplänen der Wasserrahmenrichtlinie zu koordinieren. Der laufende dritte Zyklus mündet in aktualisierte Risikomanagementpläne bis Ende 2027.

Wasserhaushaltsgesetz

Die §§ 72 bis 81 WHG setzen die Richtlinie um und gehen teilweise darüber hinaus. Zentrale Instrumente sind:

  • Risikogebiete, Gefahren- und Risikokarten, Risikomanagementpläne (§§ 73 bis 75): Die Karten stellen Szenarien niedriger, mittlerer und hoher Wahrscheinlichkeit dar und sind öffentlich zugänglich.
  • Überschwemmungsgebiete (§ 76): Die Länder setzen mindestens die Gebiete fest, die statistisch einmal in 100 Jahren überflutet werden (HQ100), sowie Gebiete für Hochwasserentlastung und Rückhaltung. Noch nicht festgesetzte Gebiete sind vorläufig zu sichern.
  • Bauliche Schutzvorschriften (§§ 78, 78a): In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich grundsätzlich untersagt; Ausnahmen sind an neun Voraussetzungen gebunden, unter anderem an den zeitgleichen Ausgleich verloren gehenden Rückhalteraums. Auch Einzelbauvorhaben, Aufschüttungen oder die Lagerung von Stoffen unterliegen Beschränkungen.
  • Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (§ 78b): Hier sind Hochwasserbelange in der Bauleitplanung zu berücksichtigen, und Gebäude sollen hochwasserangepasst errichtet werden.
  • Heizölverbraucheranlagen (§ 78c): Neue Heizölanlagen sind in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich verboten. Bestehende Anlagen mussten dort bis zum 5. Januar 2023 hochwassersicher nachgerüstet werden; in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt die Frist bis 5. Januar 2033, soweit wirtschaftlich vertretbar.
  • Hochwasserentstehungsgebiete (§ 78d): Länder können Gebiete festsetzen, in denen bei Starkregen schnell starke Abflüsse entstehen, und dort Genehmigungsvorbehalte etwa für Versiegelungen einführen.

§ 5 Absatz 2 WHG verpflichtet zudem jede Person, die von Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren eigene Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Viele der genannten Regeln gehen auf das Hochwasserschutzgesetz II von 2017 zurück. Ergänzend gilt seit 2024 das Bundes-Klimaanpassungsgesetz, das Länder und Kommunen zu Klimaanpassungsstrategien und -konzepten verpflichtet (siehe Klimaanpassung).

Zuständigkeiten

Hochwasserschutz ist überwiegend Ländersache. Die Länder bauen und unterhalten Deiche an größeren Gewässern, setzen Überschwemmungsgebiete fest und betreiben Hochwasservorhersagezentralen. Kommunen und Wasserverbände sind für kleinere Gewässer, Starkregenvorsorge und Bauleitplanung zuständig. Der Bund koordiniert über die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und finanziert überregionale Maßnahmen unter anderem über das Nationale Hochwasserschutzprogramm.

Hochwasserschutz in Nordrhein-Westfalen

Das Hochwasser im Juli 2021 traf NRW schwer, vor allem in den Einzugsgebieten von Erft, Rur und Ruhr. Nach Angaben des Landes lagen die Abflüsse im südlichen Einzugsgebiet der Erft  über Werten, die statistisch seltener als einmal in 10.000 Jahren 1  zu erwarten sind. Das Umweltministerium (MUNV) legte daraufhin im Januar 2022 den „10-Punkte-Arbeitsplan Hochwasserschutz in Zeiten des Klimawandels“ vor. Er umfasst unter anderem bessere Hochwasservorhersage und -warnung, die Überprüfung von Überschwemmungsgebieten, Talsperrenmanagement und -sicherheit, die Resilienz der Kommunen gegen Starkregen und Hochwasser sowie eine beratende Hochwasserkommission.

Gefahren- und Risikokarten, aktuelle Pegelstände und Vorhersagen stellt das Land im Hochwasserportal NRW bereit; Starkregenhinweiskarten ermöglichen eine grundstücksbezogene Einschätzung. Die Risikomanagementplanung wird für die Flussgebiete Rhein, Maas, Ems und Weser und ihre Teileinzugsgebiete auf flussgebiete.nrw.de dokumentiert. Der Entwurf der Landeswasserstrategie „H₂O NRW“ von Dezember 2025 setzt auf eine Verbindung von Hochwasserschutz und Gewässerökologie, etwa durch Auenrenaturierung und die Einbindung von Talsperren in ein Gesamtsystem.

Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen ist Hochwasserschutz eine Frage von Rechtspflichten und Risikomanagement zugleich:

  • Standortbewertung: Lage in festgesetztem Überschwemmungsgebiet, Risikogebiet oder starkregengefährdeter Senke prüfen, etwa anhand der Gefahrenkarten.
  • Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen: In Überschwemmungsgebieten gelten nach der AwSV strengere Anforderungen und kürzere Prüfintervalle; Behälter müssen gegen Aufschwimmen gesichert sein.
  • Bau und Erweiterung: Vorhaben in Überschwemmungsgebieten brauchen in der Regel eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Absatz 5 WHG.
  • Betriebskontinuität: Notfallpläne, Schutz kritischer Infrastruktur wie Stromversorgung und IT, Lieferkettenrisiken.
  • Berichterstattung: Physische Klimarisiken wie Hochwasser sind Teil der Risikoanalyse in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, etwa nach CSRD und EU-Taxonomie.

Bei Betriebsbereichen nach der Störfallverordnung sind Hochwasser und Starkregen als umgebungsbedingte Gefahrenquellen zu betrachten.

Vereinfachtes Beispiel

Ein hypothetischer Logistikbetrieb liegt laut Hochwassergefahrenkarte in einem Risikogebiet, das bei einem Extremhochwasser bis zu 80 Zentimeter tief überflutet würde, aber außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebiets. Er plant eine neue Halle. Rechtlich gilt § 78b WHG: Die Halle soll hochwasserangepasst gebaut werden. Der Betrieb legt den Hallenboden höher, platziert Schaltanlagen in einem oberen Geschoss, sichert den Dieseltank des Notstromaggregats gegen Auftrieb und ergänzt seinen Notfallplan um Warnschwellen des nächstgelegenen Pegels.

Häufige Fragen

Was ist ein HQ100?

HQ100 bezeichnet einen Hochwasserabfluss, der statistisch im Mittel einmal in 100 Jahren erreicht oder überschritten wird. Das bedeutet nicht, dass er nur alle 100 Jahre auftritt: In jedem Jahr besteht eine Wahrscheinlichkeit von einem Prozent. HQ100 ist in Deutschland Maßstab für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und häufig Bemessungsgrundlage für Schutzanlagen.

Wie finde ich heraus, ob mein Grundstück gefährdet ist?

Die Länder veröffentlichen Hochwassergefahren- und Risikokarten im Internet, in NRW über das Hochwasserportal und ELWAS-WEB. Sie zeigen Überflutungsflächen und Wassertiefen für verschiedene Szenarien. Für Starkregen gibt es eigene Hinweiskarten des Bundes und der Länder sowie kommunale Starkregengefahrenkarten. Lokale Gegebenheiten wie Kellerlichtschächte erfassen diese Karten nicht.

Darf in Überschwemmungsgebieten gebaut werden?

Neue Baugebiete im Außenbereich sind grundsätzlich unzulässig. Einzelne Gebäude können mit Genehmigung zugelassen werden, wenn Rückhalteraum ausgeglichen, der Wasserstand nicht nachteilig verändert und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird. Die Hürden sind hoch, die Prüfung erfolgt durch die Wasserbehörde im Einzelfall.

Was muss ich mit meinem Heizöltank tun?

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten mussten bestehende Heizölanlagen bis 5. Januar 2023 hochwassersicher nachgerüstet sein, neue sind grundsätzlich verboten. In Risikogebieten außerhalb dieser Gebiete gilt eine Nachrüstfrist bis 5. Januar 2033, soweit wirtschaftlich vertretbar. Hochwassersicher bedeutet unter anderem, dass Tanks nicht aufschwimmen können und kein Wasser eindringen kann.

Ist Starkregen ein Hochwasser im rechtlichen Sinn?

Nur teilweise. Überschwemmungen durch über die Ufer tretende Gewässer sind Hochwasser im Sinne des WHG; Überflutungen aus überlasteten Kanälen sind ausdrücklich ausgenommen. Oberflächlich abfließendes Starkregenwasser fällt in eine Grauzone. Für die Vorsorge sind deshalb neben dem WHG kommunale Starkregenkonzepte, das Baurecht und die Entwässerungssatzungen maßgeblich.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Verwandte Begriffe

Quellen und weiterführende Informationen

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de

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