Die TA Luft ist die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, formal die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Sie konkretisiert, welche Anforderungen genehmigungsbedürftige Anlagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und zur Vorsorge dagegen erfüllen müssen.
Die geltende Fassung vom 18. August 2021 („TA Luft 2021“) ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten und hat die TA Luft von 2002 abgelöst.
Rechtliche Einordnung
Die TA Luft beruht auf § 48 des BImSchG. Als Verwaltungsvorschrift richtet sie sich unmittelbar an die Behörden, nicht an die Betreiber: Sie gibt Genehmigungs- und Überwachungsbehörden einheitliche Maßstäbe vor.
Für Betreiber wird sie verbindlich, wenn ihre Anforderungen in Genehmigungsbescheide oder nachträgliche Anordnungen übernommen werden. Die Rechtsprechung behandelt die TA Luft als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, von der Behörden und Gerichte nur in atypischen Fällen oder bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen abweichen.
Anwendungsbereich sind vor allem die genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV. Nach Angaben des Bundesumweltministeriums betrifft sie mehr als 50.000 Anlagen.
Ihre Immissionswerte können auch bei der Beurteilung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen als Erkenntnisquelle herangezogen werden. Für bestimmte Anlagenarten gelten vorrangig eigene Verordnungen, etwa die 13. BImSchV für Großfeuerungsanlagen oder die 17. BImSchV für Abfallverbrennungsanlagen.
Die TA Luft setzt außerdem Anforderungen aus EU-Recht um, insbesondere BVT-Schlussfolgerungen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IED) (siehe BVT / BREF).
Aufbau und Inhalt
Die TA Luft gliedert sich in einen Immissionsteil und einen Emissionsteil, ergänzt um Verfahrensregeln und Anhänge:
| Teil | Inhalt |
|---|---|
| Nr. 1–3 | Anwendungsbereich, Begriffe, Grundsätze für Genehmigungsverfahren |
| Nr. 4 (Immissionsteil) | Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen: Immissionswerte, Ermittlung von Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung, Prüfung von Geruch, Stickstoff- und Säureeinträgen in empfindliche Ökosysteme |
| Nr. 5 (Emissionsteil) | Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen: allgemeine Emissionswerte für Stoffgruppen, Messung und Überwachung, besondere Regelungen für einzelne Anlagenarten |
| Nr. 6 | Nachträgliche Anordnungen und Anforderungen an Altanlagen |
| Anhänge | u. a. Ausbreitungsrechnung, Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Anhang 7), Stickstoffeinträge |
Immissionswerte
Die Immissionswerte legen fest, welche Luftbelastung am Einwirkungsort zum Schutz der menschlichen Gesundheit, vor erheblichen Nachteilen und Belästigungen sowie zum Schutz von Vegetation und Ökosystemen zulässig ist.
Beispiele für den Schutz der Gesundheit sind 40 µg/m³ Stickstoffdioxid und 40 µg/m³ PM10 als Jahresmittelwerte sowie 25 µg/m³ PM2,5 im Jahresmittel (siehe Feinstaub und Stickoxide).
Die Behörde prüft, ob die Gesamtbelastung aus Vorbelastung und Zusatzbelastung durch die Anlage diese Werte einhält. Ist die Zusatzbelastung irrelevant klein oder sind die Emissionen geringer als festgelegte Bagatellmassenströme, kann auf eine Ermittlung der Immissionen in der Regel verzichtet werden.
Seit 2021 ist die frühere Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Anhang 7 in die TA Luft integriert. Sie bewertet Gerüche über Geruchsstundenhäufigkeiten; für Wohn- und Mischgebiete gilt in der Regel ein Immissionswert von 0,10 (Geruch in 10 Prozent der Jahresstunden), für Gewerbe- und Industriegebiete von 0,15.
Emissionswerte
Der Emissionsteil legt Massenkonzentrationen und Massenströme für Stäube, anorganische Gase, organische Stoffe und krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe fest.
Hinzu kommen Anforderungen an diffuse Emissionen, etwa beim Umschlag staubender Güter, sowie Mess- und Überwachungspflichten. In Nummer 5.4 finden sich besondere Regelungen für zahlreiche Anlagenarten der 4. BImSchV, von Zementwerken über Lackieranlagen bis zu Tierhaltungsanlagen.
Neuerungen der TA Luft 2021
- Umsetzung zahlreicher BVT-Schlussfolgerungen der IED, die seit 2010 veröffentlicht worden waren
- Überprüfung der Anforderungen an Stickstoffoxide und Staub auch für Anlagen, die nicht unter EU-Vorgaben fallen
- verschärfte Anforderungen an krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe
- neue Regelungen zu Geruch, Ammoniak und Staub aus großen Tierhaltungsanlagen
- Integration der Geruchsbeurteilung (Anhang 7) und Regelungen zur Prüfung von Stickstoffeinträgen in empfindliche Biotope und Natura-2000-Gebiete
- Aktualisierung der Ausbreitungsrechnung
Neue Anforderungen gelten für Neuanlagen ab Inkrafttreten. Altanlagen müssen sie nach Übergangsfristen erfüllen, die in den Anlagenregelungen und in Nummer 6 festgelegt sind. Betreiber sollten prüfen, welche Fristen für ihre Anlage gelten.
Weiterentwicklung
Die TA Luft muss angepasst werden, wenn neue BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht werden. Das BImSchG verpflichtet die Bundesregierung, betroffene Verwaltungsvorschriften innerhalb eines Jahres zu überprüfen.
Mit dem vom Bundestag im Juli 2026 beschlossenen Gesetz zur Umsetzung der IED-Novelle (Richtlinie (EU) 2024/1785) sollen die Regeln dafür, wie BVT-Schlussfolgerungen über Verordnungen und Verwaltungsvorschriften umgesetzt werden, neu gefasst werden; die Verkündung war bei Redaktionsschluss nicht verifizierbar.
Daneben ist die 2024 neu gefasste EU-Luftqualitätsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2881) zu beachten, die ab 2030 strengere Grenzwerte für die Außenluft vorsieht und bis Ende 2026 umzusetzen ist.
Sie richtet sich in erster Linie an die Luftqualitätsplanung (in Deutschland die 39. BImSchV), kann aber Auswirkungen auf die Beurteilung von Immissionen im Anlagenrecht haben.
Ob und wann die Immissionswerte der TA Luft angepasst werden, war nach Stand der Recherche offen.
Bedeutung für Unternehmen
Für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen ist die TA Luft der zentrale Maßstab für Luftschadstoffe und Gerüche. Im Genehmigungsverfahren bestimmt sie, welche Emissionsgrenzwerte im Bescheid stehen, ob eine Ausbreitungsrechnung erforderlich ist und welche Messungen im Betrieb vorzunehmen sind.
Bei Erweiterungen kann eine vorhandene Vorbelastung am Standort entscheidend sein. Gutachten zu Luftschadstoffen und Gerüchen werden in der Praxis von bekanntgegebenen Messstellen und Sachverständigen erstellt.
In Nordrhein-Westfalen stellt das LANUK NRW Daten zur Luftqualität aus dem Messnetz Luftqualitätsüberwachungssystem (LUQS) bereit, die als Grundlage für die Vorbelastung dienen können.
Vereinfachtes Beispiel
Ein hypothetischer Betrieb plant eine Lackieranlage, die unter die 4. BImSchV fällt. Die TA Luft legt für die Anlagenart besondere Emissionswerte für organische Stoffe (siehe VOC (<em>flüchtige organische Verbindungen</em>)) fest, die die Abluftreinigung einhalten muss.
Weil die zu erwartenden Staubemissionen unter dem Bagatellmassenstrom liegen, verzichtet die Behörde auf eine Immissionsprognose für Staub. Für Gerüche verlangt sie wegen nahegelegener Wohnbebauung eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 7. Die Ergebnisse fließen in die Genehmigungsauflagen ein.
Häufige Fragen
Ist die TA Luft ein Gesetz?
Nein. Die TA Luft ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Sie bindet die Behörden unmittelbar. Für Betreiber werden ihre Anforderungen über Genehmigungen und Anordnungen verbindlich.
Gerichte erkennen ihr als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine weitgehende Bindungswirkung zu.
Gilt die TA Luft auch für bestehende Anlagen?
Ja. Die Anforderungen an die Vorsorge gelten grundsätzlich auch für Altanlagen, allerdings mit Übergangsfristen. Die Behörde setzt sie über nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG durch. Die Fristen hängen von der Anlagenart und der jeweiligen Anforderung ab und sind in der TA Luft geregelt.
Was ist der Unterschied zwischen TA Luft und 39. BImSchV?
Die TA Luft regelt Anforderungen an einzelne Anlagen im Genehmigungs- und Überwachungsverfahren. Die 39. BImSchV setzt die EU-Luftqualitätsrichtlinien um und legt Grenzwerte für die Luftqualität in Gebieten fest, deren Einhaltung über Luftreinhaltepläne gesichert wird. Beide verwenden teils ähnliche Werte, haben aber unterschiedliche Adressaten und Instrumente.
Wie werden Gerüche nach der TA Luft beurteilt?
Nach Anhang 7 der TA Luft wird ermittelt, in wie viel Prozent der Jahresstunden an einem Ort Geruch wahrnehmbar ist. Dieser Wert wird mit Immissionswerten verglichen, die nach Gebietsart abgestuft sind, zum Beispiel 0,10 für Wohn- und Mischgebiete.
Für Tierhaltungsgerüche gibt es Gewichtungsfaktoren, weil sie unterschiedlich belästigend wirken.
Wird die TA Luft derzeit überarbeitet?
Eine umfassende Neufassung wurde nach Stand der Recherche nicht veröffentlicht. Anpassungen an neue BVT-Schlussfolgerungen und an die IED-Novelle erfolgen schrittweise, teils über eigene Verordnungen. Mittelfristig kann auch die neue EU-Luftqualitätsrichtlinie Änderungen auslösen. Aktuelle Entwürfe veröffentlicht das Bundesumweltministerium.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Verwandte Begriffe
- BImSchG
- Genehmigungsbedürftige Anlage
- BVT / BREF
- Industrieemissionsrichtlinie (IED)
- TA Lärm
- Feinstaub
- Stickoxide
- Immission Definition
Quellen und weiterführende Informationen
- BMUKN – Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2021)
- Umweltpakt Bayern (IZU) – TA Luft, Fassung vom 18.08.2021 (GMBl. 2021 Nr. 48–54)
- Bundesamt für Justiz – Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), § 48
- EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (2024)
- Deutscher Bundestag – Neuregelungen zu Industrieemissionen beschlossen (Juli 2026)
Geprüft am 27.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de





