Skip to content

Umwelt-Lexikon BegriffserklärungRegister A–Z

Indirekteinleiter

Ein Indirekteinleiter ist ein Betrieb oder eine Einrichtung, die Abwasser nicht unmittelbar in ein Gewässer, sondern in eine öffentliche Abwasseranlage – in der Regel die kommunale Kanalisation – einleitet. Das Abwasser gelangt erst nach Behandlung in einer kommunalen Kläranlage in ein Gewässer. Rechtlich ist die Indirekteinleitung in § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) geregelt; sie bedarf einer behördlichen Genehmigung, wenn die Abwasserverordnung für das betreffende Abwasser Anforderungen am Ort des Anfalls oder vor der Vermischung festlegt.

Abgrenzung zur Direkteinleitung

Wer Abwasser selbst in einen Fluss, See oder ins Grundwasser einleitet, ist Direkteinleiter und braucht eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8 und 57 WHG. Indirekteinleiter nutzen dagegen die öffentliche Infrastruktur. Häusliches Abwasser aus Wohnungen ist zwar technisch ebenfalls eine Einleitung in die Kanalisation, wird aber im üblichen Sprachgebrauch nicht als Indirekteinleitung bezeichnet. Der Begriff zielt auf gewerbliches und industrielles Abwasser, dessen Zusammensetzung von häuslichem Abwasser abweicht. Nach Angaben des Umweltbundesamts (UBA) leiten in Deutschland rund 3.000 Betriebe direkt ein und etwa dreimal so viele Betriebe ihr behandeltes Abwasser in öffentliche Kanäle.

Die Unterscheidung ist wichtig, weil Schadstoffe in Kläranlagen unterschiedlich gut zurückgehalten werden. Schwermetalle, schwer abbaubare organische Stoffe oder Stoffe, welche die biologische Reinigung hemmen, können die Kläranlage passieren, den Klärschlamm belasten oder den Anlagenbetrieb stören. Deshalb verlangt das Recht für bestimmte Abwasserarten eine Behandlung schon im Betrieb, bevor sich das Abwasser mit anderem Abwasser vermischt.

Rechtlicher Rahmen

§ 58 WHG: Genehmigungspflicht

Eine Indirekteinleitung ist genehmigungspflichtig, soweit in der Abwasserverordnung (AbwV) für das Abwasser Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Die Genehmigung darf nach § 58 Absatz 2 WHG nur erteilt werden, wenn

  1. die maßgebenden Anforderungen der AbwV einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden,
  2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung der Kläranlage nicht gefährdet wird und
  3. die erforderlichen Abwasseranlagen oder sonstigen Einrichtungen errichtet und betrieben werden.

Die Länder können eine bloße Anzeigepflicht anstelle der Genehmigung vorsehen, weitergehende Genehmigungserfordernisse schaffen oder regeln, dass die Genehmigung des Kanalnetzbetreibers die behördliche Genehmigung ersetzt. § 59 WHG stellt Einleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die gewerbliches Abwasser beseitigen – etwa in Chemieparks – der Indirekteinleitung gleich.

Abwasserverordnung

Die AbwV enthält neben Anhang 1 für kommunales Abwasser nach Angaben des UBA Anforderungen für 52 weitere Herkunftsbereiche aus Industrie und Gewerbe, etwa für Metallbearbeitung, Galvanik, Lebensmittelherstellung, chemische Industrie, Papier, Textil oder Wäschereien. In Teil D der Anhänge stehen die Anforderungen vor der Vermischung, häufig für Schwermetalle, adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) oder bestimmte gefährliche Stoffe. Nur wenn ein solcher Teil D für das Abwasser einschlägig ist, besteht die bundesrechtliche Genehmigungspflicht. Für Anlagen nach der Industrieemissionsrichtlinie (IED) fließen zudem die Emissionsbandbreiten aus den BVT-Schlussfolgerungen in die Anforderungen ein.

Kommunales Satzungsrecht

Unabhängig von der wasserrechtlichen Genehmigung gilt die Entwässerungssatzung der Gemeinde oder des Abwasserverbands. Sie regelt Anschluss- und Benutzungszwang, Einleitungsverbote (zum Beispiel für feuergefährliche Stoffe, Abfälle oder Stoffe, die Kanäle angreifen), Grenzwerte für Temperatur, pH-Wert, Fette oder bestimmte Schadstoffe sowie Mitteilungs- und Überwachungspflichten. Viele Satzungen orientieren sich am Merkblatt DWA-M 115 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall. Für stark verschmutztes Abwasser erheben Kommunen häufig Starkverschmutzerzuschläge.

EU-Recht

Die neue Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 verschärft den Blick auf nicht-häusliches Abwasser in kommunalen Netzen. Die Mitgliedstaaten müssen solche Einleitungen vorab regeln oder genehmigen und die Betreiber der Kläranlagen einbinden, damit die Anlagen ihre Anforderungen – künftig auch zur Spurenstoffentfernung – einhalten können. Die Umsetzungsfrist läuft bis zum 31. Juli 2027. Ein deutscher Umsetzungsentwurf lag zum Stand der Recherche nicht öffentlich vor.

Zuständigkeiten in Nordrhein-Westfalen

In NRW sind für Genehmigungen nach § 58 WHG in der Regel die unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte zuständig, bei Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch die Bezirksregierung bedürfen, häufig die Bezirksregierungen. Daneben überwachen Kommunen und Abwasserverbände die Einhaltung ihrer Satzungen, etwa durch Probenahmen im Kanal. Das Umweltministerium nennt als typische Indirekteinleiter mit Vorbehandlungsbedarf unter anderem Galvaniken, Kfz-Werkstätten und Papierfabriken. Abwasseranlagen und Einleitungen sind im Fachinformationssystem „Elektronisches wasserwirtschaftliches Verbundsystem für die Wasserwirtschaftsverwaltung in NRW“ (ELWAS-WEB) dokumentiert.

Pflichten von Indirekteinleitern

  • Genehmigung oder Anzeige: rechtzeitig vor Beginn oder Änderung der Einleitung, mit Angaben zu Herkunft, Menge, Zusammensetzung und Vorbehandlung.
  • Vorbehandlung: Betrieb geeigneter Anlagen wie Leichtflüssigkeitsabscheider, Fettabscheider, Neutralisations-, Fällungs- oder Ionenaustauschanlagen nach dem Stand der Technik.
  • Selbstüberwachung: Messungen, Betriebstagebuch und Wartung nach den Vorgaben der Genehmigung und der Selbstüberwachungsverordnungen der Länder.
  • Abwasserkataster: Übersicht über Anfallstellen, Teilströme und Einsatzstoffe; oft als Grundlage für Genehmigung und Überwachung gefordert.
  • Störfallmeldungen: unverzügliche Information des Kanalnetzbetreibers bei Betriebsstörungen, etwa wenn wassergefährdende Stoffe in die Kanalisation gelangen können (siehe auch AwSV).
  • Berichtspflichten: Betriebe oberhalb bestimmter Schwellenwerte melden Freisetzungen und Verbringungen im Abwasser zusätzlich an das Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (PRTR).

Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder bei erheblicher Gewässerverunreinigung als Straftat verfolgt werden. Zivilrechtlich haften Indirekteinleiter gegenüber dem Kanalnetzbetreiber für Schäden, etwa für Mehrkosten der Klärschlammentsorgung oder höhere Abwasserabgaben.

Bedeutung für Unternehmen

Für viele mittelständische Betriebe ist die Indirekteinleitung der wichtigste Berührungspunkt mit dem Wasserrecht. Praktisch bedeutsam ist, dass die Genehmigungspflicht nach § 58 WHG oft übersehen wird, weil der Betrieb „nur in den Kanal“ einleitet. Bei Produktionsumstellungen, neuen Einsatzstoffen oder Erweiterungen sollte deshalb geprüft werden, ob ein Anhang der AbwV einschlägig ist und ob die bestehende Genehmigung und die Satzungsgrenzwerte die neue Abwassersituation abdecken. In Umweltmanagementsystemen nach ISO 14001 oder EMAS gehören die Genehmigung und die Satzung zu den bindenden Verpflichtungen.

Vereinfachtes Beispiel

Ein hypothetischer Zulieferer betreibt eine kleine Galvanik zur Verzinkung von Bauteilen. Das Spülwasser enthält Zink und Nickel. Weil Anhang 40 der AbwV (Metallbearbeitung, Metallverarbeitung) für diese Stoffe Anforderungen vor der Vermischung festlegt, braucht der Betrieb eine Indirekteinleitergenehmigung. Er installiert eine Fällungs- und Filtrationsanlage, führt ein Betriebstagebuch und lässt die Ablaufwerte regelmäßig messen. Zusätzlich muss er die Grenzwerte der städtischen Entwässerungssatzung für pH-Wert und Temperatur einhalten.

Häufige Fragen

Braucht jeder Gewerbebetrieb eine Indirekteinleitergenehmigung?

Nein. Die bundesrechtliche Genehmigungspflicht besteht nur, wenn die Abwasserverordnung für das konkrete Abwasser Anforderungen vor der Vermischung festlegt. Büros, Handel oder viele Dienstleister leiten häusliches oder vergleichbares Abwasser ein und brauchen keine Genehmigung nach § 58 WHG. Die kommunale Entwässerungssatzung gilt aber für alle Einleiter, und Landesrecht kann zusätzliche Pflichten vorsehen.

Wer erteilt die Genehmigung?

Die nach Landesrecht zuständige Wasserbehörde, in NRW meist die untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. In einigen Ländern kann die Genehmigung durch eine Genehmigung des Kanalnetzbetreibers ersetzt werden. Die Gemeinde als Betreiberin der Kanalisation wird im Verfahren regelmäßig beteiligt, weil sie die Auswirkungen auf ihre Kläranlage beurteilen muss.

Was ist der Unterschied zwischen Genehmigung und Satzung?

Die Genehmigung nach § 58 WHG ist ein wasserrechtlicher Verwaltungsakt, der Anforderungen nach dem Stand der Technik aus der Abwasserverordnung durchsetzt. Die Entwässerungssatzung ist kommunales Ortsrecht und schützt vor allem Kanalnetz, Kläranlage und Personal. Beide gelten nebeneinander. Die strengere Anforderung ist jeweils einzuhalten.

Ändert die neue EU-Kommunalabwasserrichtlinie etwas für Indirekteinleiter?

Voraussichtlich ja. Die Richtlinie verlangt eine vorherige Regelung oder Genehmigung industrieller Einleitungen in Kanalisationen und eine stärkere Abstimmung mit den Kläranlagenbetreibern. Zudem soll die vierte Reinigungsstufe teilweise über eine Herstellerverantwortung finanziert werden. Wie Deutschland dies umsetzt und ob sich Genehmigungsschwellen ändern, war zum Stand der Recherche offen.

Was passiert bei Überschreitung von Grenzwerten?

Die Behörde kann nachträgliche Anordnungen treffen, Bußgelder verhängen und im Extremfall die Einleitung untersagen. Der Kanalnetzbetreiber kann nach der Satzung Kosten für Schäden, zusätzliche Reinigungsaufwände oder erhöhte Abwasserabgaben verlangen. Bei erheblichen Gewässerverunreinigungen kommt eine strafrechtliche Verantwortung in Betracht.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Verwandte Begriffe

Quellen und weiterführende Informationen

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de

Weiterbildung & Partner

Das Thema im eigenen Betrieb umsetzen?

Ob Pflichtschulung, Fachkunde oder eine konkrete Frage aus der Praxis: Über Umweltcluster finden Sie passende Seminare und Partner, mit denen Sie direkt und unverbindlich Kontakt aufnehmen können.