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Umwelt-Lexikon BegriffserklärungRegister A–Z

Umwelterklärung Definition

Die Umwelterklärung ist der öffentliche Umweltbericht einer Organisation, die am europäischen Umweltmanagementsystem EMAS teilnimmt. Sie informiert über Tätigkeiten, Umweltpolitik, bedeutende Umweltaspekte, Ziele, Maßnahmen und die Umweltleistung anhand von Kennzahlen.
Ein zugelassener Umweltgutachter prüft die Angaben und bestätigt ihre Zuverlässigkeit durch die Validierung. Ohne validierte Umwelterklärung ist eine EMAS-Registrierung nicht möglich.

Rechtsgrundlage und Zweck

Die Umwelterklärung ist in der EMAS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009) geregelt. Artikel 2 definiert sie als umfassende Information der Öffentlichkeit und anderer interessierter Kreise über Struktur, Tätigkeiten, Umweltpolitik, Umweltaspekte, Umweltprogramm und Umweltleistung der Organisation.
Die inhaltlichen Anforderungen stehen in Anhang IV, der mit der Verordnung (EU) 2018/2026 neu gefasst wurde.

Die Umwelterklärung ist das sichtbarste Unterscheidungsmerkmal von EMAS gegenüber ISO 14001.
Die internationale Norm verlangt keine öffentliche Berichterstattung über Umweltdaten. EMAS macht die Umweltleistung dagegen für Behörden, Kunden, Anwohner, Beschäftigte und Investoren überprüfbar.

Mindestinhalte nach Anhang IV

Die Form der Umwelterklärung legt die Organisation selbst fest; sie soll klar, zusammenhängend und vorzugsweise elektronisch verfügbar sein.
Inhaltlich muss die vollständige Umwelterklärung mindestens enthalten:

  1. eine Beschreibung der Organisation, ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, des Registrierungsumfangs und der einbezogenen Standorte,
  2. die Umweltpolitik und eine kurze Beschreibung der Struktur des Umweltmanagementsystems,
  3. die bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, das Verfahren zu ihrer Bewertung und die damit verbundenen Umweltauswirkungen,
  4. die Umweltziele und Einzelziele in Bezug auf die bedeutenden Umweltaspekte,
  5. die durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung und zur Einhaltung der Rechtsvorschriften, gegebenenfalls mit Verweis auf branchenspezifische Referenzdokumente,
  6. eine Zusammenfassung der Daten zur Umweltleistung, einschließlich der Kernindikatoren und weiterer spezifischer Indikatoren,
  7. einen Verweis auf die wichtigsten umweltrechtlichen Bestimmungen und eine Erklärung zu ihrer Einhaltung,
  8. eine Bestätigung zur Einhaltung der Validierungsanforderungen, den Namen und die Zulassungsnummer des Umweltgutachters sowie das Datum der Validierung.

Freiwillig können weitere Informationen aufgenommen werden; auch sie werden vom Umweltgutachter geprüft.

Kernindikatoren

Anhang IV schreibt Kernindikatoren für sechs Bereiche vor: Energie, Material, Wasser, Abfall, Flächenverbrauch in Bezug auf die biologische Vielfalt sowie Emissionen. Jeder Kernindikator besteht aus einer absoluten Jahresmenge (Zahl A), einer Bezugsgröße für die Tätigkeit der Organisation (Zahl B) und dem Verhältnis beider Werte (Zahl R).

Bei den Emissionen sind mindestens die gesamten jährlichen Emissionen der wichtigsten Treibhausgase in Tonnen CO₂-Äquivalent sowie Luftemissionen von Schwefeldioxid, Stickoxiden und Feinstaub anzugeben.
Die Daten sollen einen Vergleich über mindestens drei Jahre ermöglichen, soweit sie verfügbar sind.

Hält eine Organisation einen Kernindikator für ihre bedeutenden Umweltaspekte nicht für relevant, darf sie auf ihn verzichten, muss dies aber begründen. Unterliegen Daten einer gesetzlich geschützten Vertraulichkeit, kann sie die Entwicklung als Index darstellen, etwa mit einem Bezugsjahr gleich 100.
Einzelheiten zu Bezugsgrößen, Systemgrenzen und Datenqualität behandelt der Artikel Umweltkennzahlen.

Validierung, Aktualisierung und Veröffentlichung

Die EMAS-Verordnung unterscheidet zwei Formen:

Form Zeitpunkt Inhalt
Vollständige (konsolidierte) Umwelterklärung Bei der Erstregistrierung und danach mindestens alle drei Jahre im Zuge der vollständigen Begutachtung (Art. 6 Abs. 1) Alle Mindestinhalte nach Anhang IV
Aktualisierte Umwelterklärung In den Jahren dazwischen (Art. 6 Abs. 2); nach Angaben des EMAS-Portals in Abständen von höchstens zwölf Monaten zu validieren Mindestens Maßnahmen, Leistungsdaten, Rechtskonformität und Validierungsangaben (Buchstaben e bis h)

Kleine Organisationen können nach Artikel 7 beantragen, dass die vollständige Begutachtung nur alle vier Jahre oder die validierte Aktualisierung nur alle zwei Jahre erfolgt. Voraussetzung ist unter anderem, dass keine wesentlichen Umweltrisiken bestehen.
In den befreiten Jahren ist eine nicht validierte Aktualisierung an die zuständige Stelle zu übermitteln.

Validierte Umwelterklärungen und ihre Aktualisierungen sind innerhalb eines Monats nach Registrierung oder Verlängerung öffentlich zugänglich zu machen, vorzugsweise im Internet und in der Amtssprache des Sitzstaats.
Das deutsche EMAS-Portal sammelt Umwelterklärungen registrierter Organisationen in einer durchsuchbaren Datenbank, filterbar nach Wirtschaftszweig und Bundesland.

Verhältnis zum Nachhaltigkeitsbericht

Anhang IV erlaubt es, die Umwelterklärung in einen anderen Bericht einzubinden, etwa in einen Nachhaltigkeitsbericht.
Dann müssen validierte und nicht validierte Angaben klar getrennt sein, die Umwelterklärung muss als solche erkennbar sein, zum Beispiel durch das EMAS-Logo, und ein kurzer Hinweis auf das Validierungsverfahren ist aufzunehmen.

Für Unternehmen, die nach der CSRD berichten, liefert die Umwelterklärung geprüfte Daten zu Energie, Emissionen, Wasser, Abfall und Flächen, die sich in die Berichterstattung nach den ESRS übernehmen lassen.

Sie ersetzt den Nachhaltigkeitsbericht aber nicht, da dieser eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse sowie soziale und Governance-Themen umfasst und eigenen Prüfanforderungen unterliegt. Umgekehrt ersetzt ein CSRD-Bericht nicht die EMAS-Umwelterklärung.

Abgrenzung

Verwechslungsgefahr besteht mit der Umweltproduktdeklaration (Environmental Product Declaration, EPD). Eine EPD beschreibt nach ISO 14025 die Umweltwirkungen eines Produkts auf Basis einer Ökobilanz (LCA), etwa eines Bauprodukts.

Die Umwelterklärung bezieht sich dagegen auf eine Organisation und ihre Standorte. Aussagen aus der Umwelterklärung lassen sich deshalb nicht ohne Weiteres als Produktaussagen verwenden; für umweltbezogene Werbung gelten die Anforderungen an Green Claims.

Vereinfachtes Beispiel

Eine hypothetische Kommunalverwaltung lässt ihr Rathaus und zwei Verwaltungsgebäude nach EMAS registrieren. Ihre Umwelterklärung beschreibt Heizenergie, Strom, Papier, Wasser, Abfall, Dienstreisen und die versiegelte Fläche der Liegenschaften.

Als Bezugsgröße nutzt sie die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten. Bei der Bewertung indirekter Umweltaspekte stuft sie die öffentliche Beschaffung als bedeutend ein und nimmt ein Ziel zum Anteil von Recyclingpapier auf.
In den beiden Folgejahren veröffentlicht sie jeweils eine validierte Aktualisierung mit den neuen Kennzahlen, im dritten Jahr wieder eine vollständige Umwelterklärung.

Häufige Fragen

Müssen Unternehmen ohne EMAS eine Umwelterklärung veröffentlichen?

Nein. Die Umwelterklärung im Sinne der EMAS-Verordnung ist nur für EMAS-Teilnehmer vorgeschrieben. Andere Unternehmen können freiwillig Umweltberichte veröffentlichen, die aber nicht die Bezeichnung und das Prüfverfahren der EMAS-Umwelterklärung tragen.
Unabhängig davon können sich Berichtspflichten aus anderen Regelwerken ergeben, etwa aus der CSRD oder aus anlagenbezogenem Umweltrecht.

Wer prüft die Umwelterklärung?

Ein für die jeweilige Branche zugelassener Umweltgutachter. In Deutschland erfolgt die Zulassung durch die DAU auf Grundlage des Umweltauditgesetzes.
Der Gutachter prüft, ob die Angaben zuverlässig, glaubhaft und korrekt sind und den Anforderungen von Anhang IV entsprechen, und bestätigt dies durch die Validierung. Erst danach kann die Registrierung erfolgen oder verlängert werden.

Was ist der Unterschied zwischen vollständiger und aktualisierter Umwelterklärung?

Die vollständige Umwelterklärung enthält alle Mindestinhalte nach Anhang IV und wird bei der Erstregistrierung und im Dreijahresrhythmus erstellt. Die aktualisierte Umwelterklärung in den Zwischenjahren kann sich auf Maßnahmen, aktuelle Leistungsdaten, Rechtskonformität und die Validierungsangaben beschränken.
Beide werden vom Umweltgutachter validiert und veröffentlicht.

Darf die Umwelterklärung Teil des Nachhaltigkeitsberichts sein?

Ja, wenn validierte und nicht validierte Informationen klar unterscheidbar sind, die Umwelterklärung als solche erkennbar bleibt und das Validierungsverfahren kurz erläutert wird.
Viele Organisationen kombinieren beides, um Doppelarbeit zu vermeiden. Die Anforderungen der CSRD an Inhalt und Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts bleiben davon unberührt.

Wie umfangreich muss eine Umwelterklärung sein?

Einen vorgeschriebenen Umfang gibt es nicht. Maßgeblich ist, dass die Mindestinhalte vollständig und verständlich dargestellt sind. Kleine Dienstleister kommen mit wenigen Seiten aus, Industriekonzerne mit vielen Standorten erstellen oft umfangreiche Dokumente.
Bei einer Gesamt-Umwelterklärung für mehrere Standorte müssen die bedeutenden Umweltauswirkungen jedes Standorts erkennbar bleiben.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Verwandte Begriffe

Quellen und weiterführende Informationen

Geprüft am 28.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de

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