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Umwelt-Lexikon BegriffserklärungRegister A–Z

EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem der Europäischen Union, das festlegt, unter welchen Voraussetzungen eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt. Rechtsgrundlage ist die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852, die durch delegierte Rechtsakte mit technischen Bewertungskriterien konkretisiert wird. Die Taxonomie verbietet oder gebietet keine Tätigkeiten. Sie schafft eine einheitliche Sprache, mit der Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer offenlegen, welcher Anteil ihrer Umsätze, Investitionen oder Finanzierungen diesen Kriterien entspricht.

Bedeutung und Einordnung

Die Taxonomie ist ein Kernstück der EU-Strategie für Sustainable Finance. Sie soll verhindern, dass Finanzprodukte und Unternehmen sich ohne nachvollziehbare Grundlage als „grün“ bezeichnen, und Kapital in Tätigkeiten lenken, die zu den Klima- und Umweltzielen der EU beitragen. Die Verordnung ist am 12. Juli 2020 in Kraft getreten und gilt als EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Die Taxonomie wirkt über Offenlegungspflichten in anderen Rechtsakten: Unternehmen, die nach der CSRD berichtspflichtig sind, legen Taxonomie-Kennzahlen im Nachhaltigkeitsbericht offen (Artikel 8 Taxonomie-Verordnung). Finanzmarktteilnehmer nutzen sie im Rahmen der SFDR (Offenlegungsverordnung). Auch der EU-Standard für grüne Anleihen (Verordnung (EU) 2023/2631) knüpft an die Taxonomie an.

Die sechs Umweltziele

Die Taxonomie-Verordnung nennt sechs Umweltziele:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Für die beiden Klimaziele gilt der Klima-Rechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139), ergänzt um einen Rechtsakt zu bestimmten Kernenergie- und Gastätigkeiten aus dem Jahr 2022. Für die vier übrigen Ziele wurde 2023 der Umwelt-Rechtsakt (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486) erlassen, der seit Januar 2024 gilt. Die Offenlegungspflichten regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178.

Wann ist eine Tätigkeit taxonomiekonform?

Die Taxonomie unterscheidet zwei Stufen. Taxonomiefähig (eligible) ist eine Tätigkeit, wenn sie in einem der delegierten Rechtsakte beschrieben ist, zum Beispiel die Stromerzeugung aus Photovoltaik oder die Renovierung bestehender Gebäude. Taxonomiekonform (aligned) ist sie erst, wenn sie nach Artikel 3 der Verordnung vier Bedingungen erfüllt:

  • Wesentlicher Beitrag: Die Tätigkeit leistet nach den technischen Bewertungskriterien einen wesentlichen Beitrag zu mindestens einem Umweltziel, etwa durch einen Emissionsschwellenwert.
  • Keine erhebliche Beeinträchtigung (DNSH): Sie beeinträchtigt keines der anderen Umweltziele erheblich (Do No Significant Harm). Dazu gehören zum Beispiel eine Klimarisikoanalyse oder Anforderungen an Stoffe und Abfälle.
  • Mindestschutz: Das Unternehmen hält soziale und Governance-Mindeststandards ein, insbesondere die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
  • Technische Bewertungskriterien: Die Tätigkeit erfüllt die in den delegierten Rechtsakten festgelegten Kriterien.

Neben Tätigkeiten, die selbst nachhaltig sind, kennt die Taxonomie ermöglichende Tätigkeiten, die anderen Tätigkeiten einen wesentlichen Beitrag ermöglichen, etwa die Herstellung von Komponenten für Windenergieanlagen, und Übergangstätigkeiten, für die es noch keine CO₂-armen Alternativen gibt, die aber die besten verfügbaren Leistungswerte erreichen.

Kennzahlen und Offenlegung

Nichtfinanzielle Unternehmen legen drei Kennzahlen (Key Performance Indicators, KPI) offen: den taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Anteil am Umsatz, an den Investitionsausgaben (CapEx) und an den Betriebsausgaben (OpEx). Finanzunternehmen veröffentlichen eigene Kennzahlen, Banken etwa die Green Asset Ratio, die den Anteil taxonomiekonformer Vermögenswerte in ihrer Bilanz zeigt.

Die Kennzahlen sind Teil des Nachhaltigkeitsberichts und unterliegen damit dessen externer Prüfung. Für berichtspflichtige Unternehmen stehen von der Kommission vorgegebene Meldebögen (Templates) zur Verfügung.

Vereinfachungen 2025 und 2026

Im Rahmen des Omnibus-Pakets wurde die Taxonomie auf zwei Wegen vereinfacht:

Delegierter Rechtsakt zur Vereinfachung

Die Kommission nahm am 4. Juli 2025 einen delegierten Rechtsakt an, der die Rechtsakte zu Offenlegung, Klima und Umwelt ändert. Er wurde als Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 am 8. Januar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, ist am 28. Januar 2026 in Kraft getreten und gilt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2026. Wesentliche Inhalte:

  • Wesentlichkeitsschwelle: Nichtfinanzielle Unternehmen müssen Tätigkeiten nicht auf Taxonomiekonformität prüfen, die zusammen weniger als 10 Prozent ihres Umsatzes, ihrer Investitionsausgaben oder ihrer Betriebsausgaben ausmachen. Die Betriebsausgaben-Kennzahl kann entfallen, wenn sie für das Geschäftsmodell nicht wesentlich ist; dies ist zu begründen.
  • Weniger Datenpunkte: Die Meldebögen wurden stark gekürzt, nach Angaben der Kommission um rund 64 Prozent für nichtfinanzielle und rund 89 Prozent für Finanzunternehmen.
  • DNSH-Kriterien: Die Anforderungen an die Vermeidung von Umweltverschmutzung, insbesondere zum Einsatz bestimmter Chemikalien, wurden vereinfacht.
  • Übergang: Für das Geschäftsjahr 2025 konnten Unternehmen wählen, ob sie die alten oder die geänderten Regeln anwenden; die Wahl ist im Bericht anzugeben.

Änderung durch die Omnibus-I-Richtlinie

Die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 hat den Kreis der zur Taxonomie-Offenlegung verpflichteten Unternehmen an die neuen CSRD-Schwellen gekoppelt: Pflichtig sind nur noch Unternehmen, die unter die geänderte CSRD fallen, also im Grundsatz Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz. Eine im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Option zur Berichterstattung über eine nur teilweise Taxonomiekonformität wurde nicht übernommen.

Weitere Überprüfungen laufen: Die Kommission hat im März 2026 unter anderem eine Konsultation zur Überarbeitung der technischen Bewertungskriterien gestartet. Daraus können weitere Änderungen folgen; nach Stand der Recherche sind diese noch nicht beschlossen.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Bedeutung für Unternehmen

Offenlegungspflichtig sind CSRD-berichtspflichtige Unternehmen. In Deutschland ist die CSRD (Stand: Oktober 2026) noch nicht umgesetzt; Unternehmen, die bisher eine nichtfinanzielle Erklärung nach HGB abgeben, berichten jedoch bereits nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung, da diese unmittelbar gilt.

Für nicht offenlegungspflichtige Unternehmen bleibt die Taxonomie aus zwei Gründen relevant. Erstens orientieren sich Banken bei grünen Finanzierungen und bei der Berechnung ihrer eigenen Kennzahlen an Taxonomie-Kriterien. Zweitens bieten die technischen Bewertungskriterien eine belastbare Referenz, wenn ein Unternehmen Investitionen, etwa in Photovoltaik oder Gebäudeeffizienz, nachvollziehbar beschreiben will. Taxonomiekonformität ist dabei eine präzise Aussage über erfüllte Kriterien und sollte nicht pauschal als „nachhaltig“ kommuniziert werden, um Greenwashing-Vorwürfe zu vermeiden.

Abgrenzung

Die Taxonomie ist kein Berichtsstandard. Was im Nachhaltigkeitsbericht insgesamt anzugeben ist, regeln die ESRS. Sie ist auch kein Umweltzeichen für Produkte; Produktkennzeichnungen wie der Blaue Engel folgen eigenen Vergabekriterien. Eine soziale Taxonomie wurde von einer Expertenplattform 2022 vorgeschlagen, ist aber nicht Gesetz geworden.

Vereinfachtes Beispiel

Ein hypothetisches CSRD-pflichtiges Bauunternehmen erzielt 70 Prozent seines Umsatzes mit Neubauten, 25 Prozent mit Gebäudesanierungen und 5 Prozent mit Facility-Services. Neubau und Sanierung sind taxonomiefähig. Konform sind Neubauten nur, wenn sie unter anderem die Primärenergiebedarfs-Anforderungen der Kriterien erfüllen, Sanierungen etwa bei einer definierten Senkung des Energiebedarfs. Die Facility-Services liegen unter der 10-Prozent-Schwelle und müssen nicht geprüft werden. Das Unternehmen weist in seinem Bericht für jede Kennzahl aus, welcher Anteil taxonomiefähig und welcher taxonomiekonform ist.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen taxonomiefähig und taxonomiekonform?

Taxonomiefähig ist eine Tätigkeit, die in den delegierten Rechtsakten beschrieben ist, unabhängig davon, wie sie ausgeführt wird. Taxonomiekonform ist sie erst, wenn sie die technischen Kriterien für einen wesentlichen Beitrag erfüllt, kein anderes Umweltziel erheblich beeinträchtigt und das Unternehmen die Mindestschutzvorschriften einhält. Nur der konforme Anteil gilt im Sinne der Verordnung als ökologisch nachhaltig.

Wer muss Taxonomie-Kennzahlen veröffentlichen?

Unternehmen, die nach der CSRD einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, sowie Finanzmarktteilnehmer im Rahmen der Offenlegungsverordnung. Nach der Omnibus-I-Richtlinie sind das im Grundsatz Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz. Kleinere Unternehmen können die Kennzahlen freiwillig ermitteln.

Was bedeutet die 10-Prozent-Wesentlichkeitsschwelle?

Seit dem Geschäftsjahr 2026 müssen nichtfinanzielle Unternehmen Tätigkeiten, die zusammen weniger als 10 Prozent von Umsatz, CapEx oder OpEx ausmachen, nicht auf Konformität prüfen. Diese Tätigkeiten werden gesondert als nicht bewertet ausgewiesen. Die Regel soll den Aufwand für Randtätigkeiten senken.

Gilt die Taxonomie auch für soziale Themen?

Nur indirekt. Die Verordnung definiert ausschließlich ökologisch nachhaltige Tätigkeiten. Soziale Aspekte fließen über die Mindestschutzvorschriften ein, etwa die Achtung von Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten. Eine eigenständige soziale Taxonomie wurde diskutiert, aber nicht verabschiedet.

Sind Kernenergie und Gas in der Taxonomie enthalten?

Ja, unter Bedingungen. Ein ergänzender delegierter Rechtsakt aus dem Jahr 2022 nimmt bestimmte Kernenergie- und Gastätigkeiten als Übergangstätigkeiten auf, verbunden mit strengen Auflagen und eigenen Offenlegungspflichten. Die Einstufung war politisch umstritten und wurde vor dem Gericht der EU angefochten.

Ist taxonomiekonform dasselbe wie klimaneutral?

Nein. Taxonomiekonformität bedeutet, dass eine Tätigkeit festgelegte technische Kriterien erfüllt. Über die Treibhausgasbilanz eines Unternehmens oder Produkts insgesamt sagt sie nichts aus. Für Aussagen zur Klimaneutralität gelten eigene Anforderungen, insbesondere aus dem Lauterkeitsrecht.

Verwandte Begriffe

  • Sustainable Finance
  • CSRD
  • ESRS
  • SFDR (Offenlegungsverordnung)
  • Omnibus-Paket (EU)
  • ESG
  • Greenwashing
  • Klimaanpassung

Quellen und weiterführende Informationen

Geprüft am 12.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de

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