Green Claims (Umweltaussagen) sind freiwillige Aussagen oder Darstellungen in der geschäftlichen Kommunikation, mit denen ein Unternehmen angibt, dass ein Produkt, eine Marke oder das Unternehmen selbst eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat, weniger umweltschädlich ist als andere oder seine Umweltauswirkungen verbessert hat. Dazu zählen Texte ebenso wie Bilder, Symbole, Siegel, Markennamen und Produktbezeichnungen. In Deutschland regelt seit dem 27. September 2026 das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen solche Aussagen gegenüber Verbrauchern zulässig sind.
Bedeutung und Einordnung
Umweltaussagen beeinflussen Kaufentscheidungen, sind aber für Verbraucherinnen und Verbraucher kaum überprüfbar. Das europäische Verbraucherrecht verfolgt deshalb zwei Ziele: Unbelegte und irreführende Aussagen sollen vom Markt verschwinden, belegte Aussagen sollen vergleichbar und glaubwürdig werden. Der Begriff „Green Claims“ wird dabei in zwei Bedeutungen verwendet: allgemein für Umweltaussagen und speziell für den Vorschlag einer EU-Green-Claims-Richtlinie, der bislang nicht verabschiedet wurde. Beides muss strikt getrennt werden.
Die missbräuchliche Verwendung von Umweltaussagen wird als Greenwashing bezeichnet. Dieser Artikel behandelt die Anforderungen an zulässige Aussagen und den Rechtsrahmen.
Geltendes Recht: UWG seit 27. September 2026
Die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 („Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz EmpCo) ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie. Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 umgesetzt (BGBl. 2026 I Nr. 43, verkündet am 19. Februar 2026). Die Änderungen sind am 27. September 2026 in Kraft getreten. Übergangsfristen für bereits im Markt befindliche Werbung oder Verpackungen sieht das Gesetz nicht vor.
Neue Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 2 UWG
| Begriff | Kerninhalt |
|---|---|
| Umweltaussage | Jede rechtlich nicht verpflichtende Aussage oder Darstellung (auch Bilder, Symbole, Marken- und Firmennamen), nach der ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat, weniger schädlich ist als andere oder seine Umweltauswirkung im Lauf der Zeit verbessert hat. |
| Allgemeine Umweltaussage | Eine Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel steht und deren Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium angegeben ist. |
| Anerkannte hervorragende Umweltleistung | Umweltleistung im Einklang mit dem EU-Umweltzeichen (Verordnung (EG) Nr. 66/2010), mit offiziell anerkannten Typ-I-Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht. |
| Nachhaltigkeitssiegel | Freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel oder Gütezeichen, das ökologische oder soziale Merkmale hervorhebt; ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen. |
| Zertifizierungssystem | System der Überprüfung durch Dritte mit öffentlich einsehbaren Bedingungen, offen für alle Unternehmer, mit unter Beteiligung von Sachverständigen und Interessenträgern erarbeiteten Anforderungen, Sanktionen bei Verstößen und Überwachung durch einen unabhängigen, kompetenten Dritten. |
Verbote der schwarzen Liste
Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG enthält geschäftliche Handlungen, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind, ohne dass es auf eine Einzelfallprüfung ankommt. Neu sind unter anderem:
- Nr. 2a – Nachhaltigkeitssiegel, die weder auf einem Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden;
- Nr. 4a – allgemeine Umweltaussagen ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung (etwa „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „grün“ ohne Spezifizierung);
- Nr. 4b – Umweltaussagen zum gesamten Produkt oder zur gesamten Geschäftstätigkeit, die nur einen Teilaspekt betreffen;
- Nr. 4c – Aussagen, nach denen ein Produkt wegen der Kompensation von Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Umweltauswirkungen hat;
- Nr. 10a – die Präsentation gesetzlicher Anforderungen, die für alle Produkte der Kategorie gelten, als Besonderheit des Angebots;
- Nr. 23d – irreführende Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierungen.
Irreführungsverbot und Zukunftsaussagen
Was nicht unter die schwarze Liste fällt, wird nach § 5 UWG im Einzelfall geprüft. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG nennt ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit nun ausdrücklich als wesentliche Merkmale, über die nicht getäuscht werden darf. Nach dem neuen § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG sind Aussagen über die künftige Umweltleistung – etwa „klimaneutral bis 2035“ – irreführend, wenn sie nicht auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Diese müssen in einem detaillierten, realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und zugewiesenen Ressourcen festgelegt sein, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird; dessen Ergebnisse sind Verbrauchern zugänglich zu machen.
Für Vergleichsportale, die Produkte nach ökologischen oder sozialen Merkmalen vergleichen, gelten nach § 5b Abs. 3a UWG Angaben zur Vergleichsmethode, zu den Produkten und Lieferanten sowie zur Aktualisierung als wesentliche Informationen.
Rechtsprechung und Sanktionen
Bereits vor der Reform verlangte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Juni 2024, I ZR 98/23), dass mehrdeutige Umweltbegriffe wie „klimaneutral“ in der Werbung selbst erläutert werden. Verstöße werden vor allem zivilrechtlich durch Abmahnungen und Unterlassungsklagen verfolgt. Für weitverbreitete grenzüberschreitende Verstöße sieht § 19 UWG Bußgelder bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten vor.
Entwurf: Green-Claims-Richtlinie der EU
Die EU-Kommission hat am 22. März 2023 den Vorschlag für eine Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation vorgelegt (COM(2023) 166, „Green Claims Directive“). Er sollte die EmpCo-Richtlinie ergänzen und vorgeben, wie ausdrückliche Umweltaussagen wissenschaftlich zu begründen und vorab von akkreditierten Stellen zu prüfen sind. Zudem waren strengere Regeln für neue Umweltzeichensysteme vorgesehen.
Der Verfahrensstand nach den Angaben des Europäischen Parlaments:
- 12. März 2024: Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung,
- 17. Juni 2024: allgemeine Ausrichtung des Rates,
- 28. Januar und 24. April 2025: Trilogverhandlungen,
- 20. Juni 2025: Ankündigung der Kommission, den Vorschlag zurückziehen zu wollen; der für den 23. Juni 2025 geplante Trilog wurde abgesagt,
- 21. Oktober 2025: Im Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 wird der Vorschlag weiterhin als anhängig geführt, nicht als zurückgezogen.
Nach Stand der Recherche im Oktober 2026 ist der Vorschlag weder formell zurückgezogen noch verabschiedet; die Verhandlungen ruhen. Er entfaltet keine Rechtswirkung. Unternehmen müssen derzeit keine Vorabzertifizierung ihrer Umweltaussagen durchführen. Die Methoden des Entwurfs, etwa die Begründung auf Basis einer Lebenszyklusbetrachtung, können aber als fachliche Orientierung für belastbare Nachweise dienen.
| Merkmal | EmpCo-Richtlinie / UWG | Green-Claims-Richtlinie |
|---|---|---|
| Rechtsstatus | Geltendes Recht seit 27.09.2026 | Vorschlag, nicht verabschiedet; Verhandlungen seit Juni 2025 ausgesetzt |
| Regelungsinhalt | Verbote bestimmter Aussagen und Siegel, Irreführungsmaßstäbe | Methodik der Begründung, Vorabprüfung durch Dritte, Regeln für Siegelsysteme |
| Durchsetzung | Abmahnung, Unterlassungsklage, Bußgeld nach § 19 UWG | Behördliche Kontrolle und Sanktionen (geplant) |
Anforderungen an belastbare Umweltaussagen in der Praxis
- Spezifizieren: Benennen, welche Umweltwirkung betroffen ist (zum Beispiel Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Rezyklatanteil).
- Systemgrenze angeben: Bezieht sich die Aussage auf das Produkt, die Verpackung, einen Standort oder einen Lebenswegabschnitt?
- Vergleichsbasis offenlegen: Bei „weniger“ oder „reduziert“ angeben, gegenüber welchem Referenzprodukt oder Bezugsjahr.
- Nachweise dokumentieren: Messdaten, Ökobilanzen oder Prüfberichte. Die Norm DIN EN ISO 14021 zu umweltbezogenen Anbietererklärungen bietet hierfür eine anerkannte Orientierung.
- Klarheit auf demselben Medium: Die Spezifizierung muss klar und hervorgehoben dort stehen, wo die Aussage gemacht wird; ein Verweis per Link oder QR-Code genügt nach der BGH-Rechtsprechung für mehrdeutige Begriffe nicht.
- Siegel prüfen: Nur Siegel mit Zertifizierungssystem oder staatlicher Festsetzung verwenden, etwa den Blauen Engel.
- Kompensation trennen: Klimaschutzprojekte können beschrieben werden, rechtfertigen aber keine produktbezogene Neutralitätsaussage.
Vereinfachtes Beispiel
Ein hypothetischer Hersteller von Reinigungsmitteln bewarb eine Flasche bisher mit „umweltfreundliche Verpackung“. Seit dem 27. September 2026 wäre dies eine allgemeine Umweltaussage, die ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung unzulässig ist. Der Hersteller formuliert um: „Flaschenkörper zu 100 Prozent aus Post-Consumer-Rezyklat (ohne Verschluss und Etikett)“. Die Aussage ist spezifisch, nennt die Systemgrenze und lässt sich mit Lieferantennachweisen belegen.
Häufige Fragen
Ab wann gelten die neuen Regeln für Umweltaussagen?
Seit dem 27. September 2026. An diesem Tag ist das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG in Kraft getreten, mit dem Deutschland die Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt hat. Eine Übergangsfrist für bestehende Werbemittel, Verpackungen oder Internetauftritte gibt es nicht; maßgeblich ist der Zeitpunkt der geschäftlichen Handlung.
Was ist eine anerkannte hervorragende Umweltleistung?
Eine Umweltleistung, die den Anforderungen des EU-Umweltzeichens, eines offiziell anerkannten Typ-I-Umweltzeichens nach DIN EN ISO 14024 wie dem Blauen Engel oder einer Umwelthöchstleistung nach anderem Unionsrecht entspricht. Nur wer eine solche Leistung nachweisen kann, darf allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ ohne weitere Spezifizierung verwenden.
Ist die Green-Claims-Richtlinie in Kraft?
Nein. Der Kommissionsvorschlag von 2023 wurde nicht verabschiedet. Die Kommission kündigte im Juni 2025 an, ihn zurückziehen zu wollen, und die Trilogverhandlungen wurden ausgesetzt. Formell ist der Vorschlag nach dem Arbeitsprogramm 2026 weiterhin anhängig. Rechtspflichten ergeben sich allein aus dem geltenden UWG.
Gelten die Regeln auch im B2B-Bereich?
Die schwarze Liste und die neuen Irreführungstatbestände beziehen sich auf geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen bleibt das allgemeine Irreführungsverbot des § 5 UWG anwendbar. Werbung, die sowohl Unternehmen als auch Verbraucher erreicht, etwa auf einer frei zugänglichen Website, sollte an den strengeren Maßstäben ausgerichtet werden.
Dürfen Unternehmen weiterhin Klimaschutzprojekte unterstützen und darüber berichten?
Ja. Unzulässig ist nur die Aussage, ein Produkt habe aufgrund von Kompensation neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt. Unternehmen können transparent beschreiben, welche Projekte sie in welchem Umfang finanzieren, solange dabei kein Eindruck von Klimaneutralität des Produkts entsteht.
Sind Markennamen mit „Öko“ oder „Bio“ betroffen?
Die Definition der Umweltaussage erfasst ausdrücklich auch Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen. Ein Markenname, der eine allgemeine Umweltaussage enthält, kann daher unter Nr. 4a des Anhangs fallen. Gesetzlich geregelte Kennzeichnungen wie das EU-Bio-Logo sind dagegen als verpflichtende Kennzeichnung keine freiwillige Umweltaussage im Sinne der Definition.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Verwandte Begriffe
- Greenwashing
- Umweltzeichen / Blauer Engel
- Klimaneutralität
- Kompensation
- Ökobilanz (LCA)
- CO₂-Fußabdruck
- Net Zero
- Nachhaltigkeit
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesgesetzblatt – Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 43
- EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers for the Green Transition)
- Gesetze im Internet – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Europäisches Parlament – Legislative Train: Substantiating green claims (Stand 2025)
- Gleiss Lutz – European Commission’s 2026 ESG work programme (2025)
- IHK Karlsruhe – Umweltaussagen: Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verkündet (2026)
- Umweltbundesamt – Greenwashing erkennen, Transparenz schaffen (Februar 2025)
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de





