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Umwelt-Lexikon BegriffserklärungRegister A–Z

KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) Definition

Das KrWG ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit vollem Titel „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen“. Es ist das zentrale Abfallgesetz des Bundes und regelt, wann ein Stoff als Abfall gilt, in welcher Rangfolge Abfälle zu vermeiden, zu verwerten oder zu beseitigen sind und welche Pflichten Erzeuger, Besitzer, Entsorger und Behörden haben. Mit dem KrWG wird zugleich die europäische Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) in deutsches Recht umgesetzt.

Entstehung und Rechtsstand

Das KrWG vom 24. Februar 2012 ist am 1. Juni 2012 in Kraft getreten und hat das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) von 1994 abgelöst. Eine größere Novelle folgte 2020 zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/851. Sie brachte unter anderem steigende Recyclingquoten für Siedlungsabfälle, eine Obhutspflicht für Hersteller und Vertreiber sowie eine Bevorzugungspflicht für die öffentliche Beschaffung.

Nach dem Stand der Recherche wurde das KrWG zuletzt im Juli 2026 geändert. Dabei handelt es sich um Folgeänderungen: Im Zusammenhang mit der EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 wurden unter anderem die Vorschriften zu Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen angepasst (Gesetz vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207, in Kraft seit 12. August 2026). Eine weitere Änderung betraf Verfahrensfragen im Rahmen eines Infrastrukturgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 224).

Aufbau und zentrale Inhalte

Abfallbegriff, Nebenprodukt und Ende der Abfalleigenschaft

Abfälle sind nach § 3 Absatz 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Der Abfallbegriff ist weit gefasst und knüpft am Verhalten oder an Pflichten des Besitzers an, nicht am wirtschaftlichen Wert eines Stoffes. Abgrenzungen ermöglichen § 4 (Nebenprodukt) und § 5 (Ende der Abfalleigenschaft): Ein Stoff, der bei einem Herstellungsverfahren anfällt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein kein Abfall sein. Ein Abfall verliert seine Abfalleigenschaft, wenn er ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und als Produkt die gesetzlichen Kriterien erfüllt.

Abfallhierarchie und Grundpflichten

Herzstück des Gesetzes ist die fünfstufige Abfallhierarchie in § 6: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung (insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung) und Beseitigung. Die §§ 7 und 8 verpflichten Erzeuger und Besitzer, Abfälle vorrangig zu verwerten; Vorrang hat die Maßnahme, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind nach § 15 gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

Getrennthaltung und Vermischungsverbot

§ 9 verlangt, Abfälle getrennt zu halten und zu behandeln, soweit dies für eine hochwertige Verwertung erforderlich ist. § 9a untersagt grundsätzlich die Vermischung gefährlicher Abfälle mit anderen Abfällen. § 20 verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur getrennten Sammlung unter anderem von Bioabfällen, Kunststoff-, Metall- und Papierabfällen, Glas sowie seit 2025 auch von Textilabfällen.

Überlassungspflichten und Entsorgungsträger

Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 17 grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, in der Regel Kreisen und kreisfreien Städten. Gewerbliche Abfälle zur Verwertung können dagegen privat entsorgt werden. Für gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle konkretisiert die Gewerbeabfallverordnung die Getrennthaltungspflichten.

Produktverantwortung

Die §§ 23 bis 27 legen die Produktverantwortung fest: Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, verarbeitet oder vertreibt, trägt Verantwortung für deren gesamten Lebenszyklus. Ausgestaltet wird diese Verantwortung durch eigene Gesetze und Verordnungen, etwa für Elektrogeräte (Elektroschrott (ElektroG)), Batterien oder Verpackungen (siehe Verpackungsgesetz).

Planung, Überwachung und Nachweise

Die Länder stellen nach § 30 Abfallwirtschaftspläne auf, der Bund erstellt nach § 33 unter Beteiligung der Länder ein Abfallvermeidungsprogramm. Die §§ 47 bis 52 regeln Überwachung, Registerpflichten und Nachweise; für gefährliche Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis nach der Nachweisverordnung zu führen. Die Einstufung von Abfällen erfolgt nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (siehe Abfallschlüssel (AVV)). Weitere Abschnitte betreffen Sammler, Beförderer, Händler und Makler (Anzeige- und Erlaubnispflichten nach §§ 53 und 54), Entsorgungsfachbetriebe (§ 56) und den Betriebsbeauftragten für Abfall (§§ 59 und 60).

Recyclingquoten für Siedlungsabfälle

§ 14 KrWG enthält Zielquoten für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen: mindestens 55 Gewichtsprozent ab 2025, 60 Gewichtsprozent ab 2030 und 65 Gewichtsprozent ab 2035. Nach der Begründung des aktuellen Referentenentwurfs zur KrWG-Novelle lag Deutschland 2023 bei knapp 50 Prozent. Die Quoten richten sich an den Staat und einzelne Unternehmen leiten daraus keine unmittelbare Pflicht ab. Die Quoten wirken aber über Getrenntsammlungs- und Produktverantwortungsregeln auch für diese.

Geplante Novelle 2026/2027

Das Bundesumweltministerium (BMUKN) hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Änderung des KrWG vorgelegt. Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um geltendes Recht; die Ressortabstimmung war zum Stand der Recherche nicht abgeschlossen. Nach Angaben aus der Fachliteratur ist ein Kabinettsbeschluss für Anfang 2027 geplant. Anlass ist vor allem die Umsetzung der geänderten Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie (EU) 2025/1892), die bis zum 17. Juni 2027 erfolgen muss.

Wesentliche Inhalte des Entwurfs sind:

  • Vermeidungsziele: Die Abfallintensität (Nettoabfallaufkommen im Verhältnis zum preisbereinigten Bruttoinlandsprodukt) soll bis 2045 gegenüber 2020 um 40 Prozent sinken, das Siedlungsabfallaufkommen pro Kopf um 20 Prozent. Hinzu kommen die EU-Ziele zur Verringerung von Lebensmittelabfällen bis 2030 (siehe Abfallvermeidung).
  • Chemisches Recycling: Werkstoffliches und chemisches Recycling sollen definiert werden und auf derselben Stufe der Abfallhierarchie stehen.
  • Wiederverwendung: Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sollen ab 2033 Annahmestellen für gebrauchsfähige Gegenstände an Wertstoffhöfen und ein digitales Weitergabeangebot vorhalten.
  • Obhutspflicht: Die nationale Obhutspflicht soll entfallen, weil die EU-Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte inzwischen selbst regelt.
  • Vollzug: Höhere Bußgeldrahmen, strengere Getrennthaltung bei gefährlichen Abfällen und ein Wertausgleichsanspruch bei öffentlich finanzierten Maßnahmen gegen illegale Abfallablagerungen.

Die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe soll nach dem Entwurf in einem eigenen Gesetz geregelt werden. Ob und in welcher Form die Inhalte beschlossen werden, ist offen.

EU-Ebene: Umwelt-Omnibus und Circular Economy Act

Die Europäische Kommission hat im Dezember 2025 ein Paket zur Vereinfachung des Umweltrechts (Umwelt-Omnibus) vorgelegt. Für das Abfallrecht vorgeschlagen sind unter anderem die Abschaffung der SCIP-Datenbank für besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen, die bisher in der Abfallrahmenrichtlinie verankert ist, sowie Erleichterungen bei Bevollmächtigtenpflichten in Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung. Es handelt sich um Legislativvorschläge, über die Europäisches Parlament und Rat entscheiden. Zusätzlich hat die Kommission einen Circular Economy Act (CEA) 1 angekündigt. Das Omnibus-Paket (EU) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist davon zu unterscheiden.

Bedeutung für Unternehmen und NRW-Bezug

Für Unternehmen ergeben sich aus dem KrWG vor allem Pflichten zur Getrennthaltung, zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, zur Dokumentation und bei gefährlichen Abfällen zur Nachweisführung. Wer Abfälle sammelt oder befördert, benötigt eine Anzeige oder Erlaubnis. Bestimmte Anlagenbetreiber müssen einen Abfallbeauftragten bestellen (siehe Betriebsbeauftragter). Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder, bei schweren Fällen, nach dem Strafgesetzbuch geahndet werden.

In Nordrhein-Westfalen ergänzt das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG) das Bundesrecht, etwa zu Zuständigkeiten und Abfallwirtschaftskonzepten der Kommunen. Das Umweltministerium NRW (MUNV) stellt den Abfallwirtschaftsplan NRW mit den Teilplänen Siedlungsabfälle und gefährliche Abfälle auf. Der Plan gilt als Richtlinie für behördliche Entscheidungen; eine Verbindlicherklärung nach § 30 Absatz 4 KrWG ist nach Angaben des Ministeriums nicht erfolgt.

Abgrenzung

Das KrWG ist das allgemeine Abfallgesetz. Für bestimmte Stoffströme gelten Spezialgesetze, die dem KrWG vorgehen, aber auf dessen Begriffe zurückgreifen, etwa das ElektroG, das Batterierecht oder das Verpackungsrecht. Anlagen zur Abfallbehandlung werden überwiegend nach dem BImSchG genehmigt; das KrWG regelt in diesem Fall die abfallwirtschaftlichen Anforderungen, nicht die Anlagenzulassung. Der Begriff „Kreislaufwirtschaft“ beschreibt dagegen ein übergreifendes wirtschaftliches Leitbild, siehe Kreislaufwirtschaft.

Häufige Fragen

Wann ist ein Stoff nach dem KrWG Abfall?

Wenn sich der Besitzer seiner entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Ein Entledigungswille wird unter anderem angenommen, wenn ein Stoff bei der Herstellung anfällt, ohne dass der Zweck der Handlung darauf gerichtet war, oder wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt. Ein positiver Marktwert schließt die Abfalleigenschaft nicht aus. Ausnahmen bestehen für Nebenprodukte nach § 4 und für Stoffe, deren Abfalleigenschaft nach § 5 geendet hat.

Welche Pflichten haben Abfallerzeuger?

Erzeuger und Besitzer müssen Abfälle vorrangig verwerten, die Abfallhierarchie beachten, Abfälle getrennt halten und gefährliche Abfälle nicht vermischen. Abfälle aus privaten Haushaltungen und gewerbliche Abfälle zur Beseitigung sind grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Für gefährliche Abfälle kommen Register- und Nachweispflichten hinzu. Konkretisierungen enthalten Verordnungen wie die Gewerbeabfallverordnung oder die Nachweisverordnung.

Was ändert die geplante KrWG-Novelle?

Der Referentenentwurf von Juni 2026 sieht unter anderem nationale Vermeidungsziele bis 2045, die Gleichstellung von chemischem und werkstofflichem Recycling in der Abfallhierarchie, neue Wiederverwendungsangebote der Kommunen ab 2033 und höhere Bußgelder vor. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Einzelheiten können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern; maßgeblich ist erst die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung.

Gilt das KrWG auch für Abwasser oder Boden?

Nur eingeschränkt. § 2 Absatz 2 KrWG nimmt unter anderem Abwasser, nicht ausgehobenen Boden am Ursprungsort, bestimmte Bergbauabfälle, tierische Nebenprodukte und Kampfmittel aus, soweit Spezialregelungen bestehen. Für Abwasser gilt das WHG, für Bodenschutz und Altlasten das BBodSchG. Ausgehobener Boden, der vom Ort entfernt wird, kann dagegen Abfall sein.

Wer überwacht die Einhaltung des KrWG?

Die Überwachung liegt bei den Ländern. In Nordrhein-Westfalen sind je nach Abfallart und Anlage die Kreise und kreisfreien Städte als untere Abfallwirtschaftsbehörden oder die Bezirksregierungen zuständig. Fachlich unterstützt diese das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima (LANUK NRW). Die Behörden können Anordnungen treffen, Auskünfte verlangen und Betriebe vor Ort überprüfen.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Verwandte Begriffe

Quellen und weiterführende Informationen

Geprüft am 15.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de

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