Als Omnibus-Paket bezeichnet die EU-Kommission ein Bündel von Gesetzgebungsvorschlägen, mit dem mehrere bestehende Rechtsakte in einem Verfahren gleichzeitig geändert werden.
Seit 2025 nutzt die Kommission dieses Instrument gezielt, um Berichts- und Verwaltungspflichten für Unternehmen zu verringern.
Im Bereich Nachhaltigkeit ist vor allem das erste Omnibus-Paket („Omnibus I“) bekannt, das die CSRD, die Lieferkettenrichtlinie CSDDD und die EU-Taxonomie erheblich eingeschränkt hat. Seine Kernrichtlinie (EU) 2026/470 ist seit dem 18. März 2026 in Kraft.
Bedeutung und Hintergrund
Der Begriff „Omnibus“ (lateinisch: für alle) beschreibt in der Gesetzgebung einen Sammelrechtsakt. Politischer Auslöser der aktuellen Omnibus-Pakete war die Debatte um die Wettbewerbsfähigkeit der EU, insbesondere der Bericht des früheren EZB-Präsidenten Mario Draghi vom September 2024 und die Erklärung von Budapest der Staats- und Regierungschefs vom November 2024.
Die Kommission hat sich daraufhin das Ziel gesetzt, Verwaltungslasten deutlich zu senken: um mindestens 25 Prozent für alle Unternehmen und um mindestens 35 Prozent für kleine und mittlere Unternehmen.
Omnibus-Pakete ändern bestehendes Recht. Sie durchlaufen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren mit Europäischem Parlament und Rat, sofern sie Richtlinien oder Verordnungen betreffen. Bis zur Verabschiedung bleibt das bisherige Recht anwendbar.
Deshalb ist bei jedem Paket zwischen Vorschlag, politischer Einigung und geltendem Recht zu unterscheiden.
Omnibus I: Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten
Die Kommission legte das erste Omnibus-Paket am 26. Februar 2025 vor. Es umfasste drei Teile:
Stop-the-Clock-Richtlinie
Die Richtlinie (EU) 2025/794 wurde im April 2025 im Eilverfahren verabschiedet. Sie verschob die CSRD-Berichtspflichten für die zweite und dritte Welle um zwei Jahre und die Umsetzungsfrist sowie den Anwendungsbeginn der CSDDD um ein Jahr. Sie verschaffte Zeit für die inhaltlichen Änderungen.
Inhaltliche Änderungen: Richtlinie (EU) 2026/470
Nach Verhandlungen zwischen Parlament und Rat wurde die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie trat am 18. März 2026 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen:
| Bereich | Änderung |
|---|---|
| CSRD-Anwendungsbereich | Nur noch EU-Unternehmen und -Gruppen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. € Nettoumsatz; Drittstaatengruppen mit mehr als 450 Mio. € EU-Umsatz und einer EU-Tochter oder Zweigniederlassung mit mehr als 200 Mio. € Umsatz. Kapitalmarktorientierte KMU entfallen. |
| Wertschöpfungskette | Von Partnern mit weniger als 1.000 Beschäftigten dürfen berichtspflichtige Unternehmen grundsätzlich nur Informationen nach dem freiwilligen Standard verlangen, der auf dem VSME beruht. |
| Prüfung | Dauerhaft Prüfung mit begrenzter Sicherheit; der Übergang zu hinreichender Sicherheit entfällt. |
| Standards | Sektorspezifische Standards gestrichen; vereinfachte ESRS per delegiertem Rechtsakt. |
| Taxonomie | Offenlegung nur noch für Unternehmen im CSRD-Anwendungsbereich. |
| CSDDD-Anwendungsbereich | Mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. € weltweiter Nettoumsatz; Drittstaatenunternehmen mit mehr als 1,5 Mrd. € EU-Umsatz. |
| CSDDD-Inhalt | Risikobasierter Ansatz, EU-weite zivilrechtliche Haftung und Pflicht zum Klimatransitionsplan gestrichen, Höchstbuße 3 % des weltweiten Nettoumsatzes. |
| Fristen | Umsetzung des CSRD-Teils bis 19. März 2027; Umsetzung des CSDDD-Teils bis 26. Juli 2028, Anwendung der CSDDD ab 26. Juli 2029. |
Delegierte Rechtsakte
Ergänzend wurden zwei delegierte Verordnungen erlassen: die Delegierte Verordnung (EU) 2026/73 zur Vereinfachung der Taxonomie-Offenlegung (in Kraft seit 28. Januar 2026, anwendbar ab Geschäftsjahr 2026) und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 mit den überarbeiteten ESRS (in Kraft ab 10. November 2026, verpflichtend ab Geschäftsjahr 2027).
Zum Omnibus-I-Paket im weiteren Sinn zählt zudem die Verordnung (EU) 2025/2083, die beim CBAM eine jährliche Mengenschwelle von 50 Tonnen einführte, unterhalb derer Importeure von den Pflichten befreit sind.
Weitere Omnibus-Pakete
Seit 2025 hat die Kommission zahlreiche weitere Pakete vorgelegt.
Die folgende Übersicht nennt die für Umwelt und Nachhaltigkeit besonders relevanten; ihr Stand ändert sich laufend:
- Omnibus II: Vereinfachungen beim Investitionsprogramm InvestEU, seit Dezember 2025 in Kraft.
- Omnibus IV: Digitalisierung und Erleichterungen für kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung (Small Mid-Caps), vorgelegt im Mai 2025, im Gesetzgebungsverfahren.
- Omnibus VI: Chemikalien, Kosmetika und Düngemittel, unter anderem Vereinfachungen bei Kennzeichnungsregeln der CLP-Verordnung, im Gesetzgebungsverfahren.
- Umwelt-Omnibus: Am 10. Dezember 2025 vorgelegt. Er sieht unter anderem vor, die Frist für Umweltmanagementsysteme nach der Industrieemissionsrichtlinie (IED) von 2027 auf 2030 zu verschieben und ein System je Mitgliedstaat statt je Anlage zu erlauben, die SCIP-Datenbank für besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen abzuschaffen, Pflichten zur Bestellung von Bevollmächtigten bei der erweiterten Herstellerverantwortung zu streichen und Umweltprüfungen zu beschleunigen. Nach Stand der Recherche ist er noch nicht verabschiedet.
- Weitere Pakete betreffen unter anderem die Agrarpolitik, Verteidigung, Digitalrecht, die Automobilbranche und die Lebens- und Futtermittelsicherheit.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Da sich mehrere Omnibus-Pakete noch im Gesetzgebungsverfahren befinden, sollte der aktuelle Stand vor Entscheidungen geprüft werden.
Umsetzung in Deutschland
Die Änderungen an CSRD und CSDDD sind Richtlinienrecht und müssen in deutsches Recht umgesetzt werden. Die CSRD selbst ist in Deutschland nach Stand der Recherche noch nicht umgesetzt.
Der Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes wurde im März 2026 durch einen Änderungsantrag an die Omnibus-Schwellen angepasst, war aber im Herbst 2026 noch nicht verkündet.
Für das deutsche Lieferkettengesetz hat die Koalition im Juli 2026 angekündigt, die CSDDD-Schwellen von 5.000 Beschäftigten und 1,5 Milliarden Euro Umsatz zu übernehmen.
Delegierte Verordnungen wie die überarbeiteten ESRS und die Taxonomie-Änderungen gelten dagegen unmittelbar.
Bedeutung für Unternehmen
Für die meisten Unternehmen bedeutet Omnibus I, dass eine erwartete gesetzliche Berichtspflicht entfällt. Der weitaus größte Teil der ursprünglich von der CSRD erfassten Unternehmen fällt aus dem Anwendungsbereich.
Unverändert bleibt der Informationsbedarf von Banken, Investoren und Großkunden.
Der freiwillige KMU-Standard gewinnt dadurch an Gewicht, etwa über die Plattform des Deutschen Nachhaltigkeitskodex.
Unternehmen, die weiterhin berichtspflichtig sind, profitieren von schlankeren ESRS und Taxonomie-Vorgaben, müssen ihre Prozesse aber auf die geänderten Datenpunkte umstellen. Für Umweltbeauftragte sind neben Omnibus I vor allem die Vorschläge des Umwelt-Omnibus relevant, da sie Fristen im Anlagenrecht und bei Stoffdatenbanken betreffen.
Kritik
Wirtschaftsverbände begrüßen die Entlastungen überwiegend, halten sie teils aber für unzureichend. Umwelt- und Menschenrechtsorganisationen sowie Teile der Investorengemeinschaft kritisieren, dass Transparenz und Vergleichbarkeit verloren gingen und Unternehmen, die bereits in Datenprozesse investiert hätten, eine Benachteiligung erfahren würden.
Diskutiert wird auch das Verfahren: Die Kommission legte die Vorschläge ohne vorherige Folgenabschätzung vor, was die Europäische Bürgerbeauftragte Ende 2025 als Missstand in der Verwaltungstätigkeit bewertete.
Vereinfachtes Beispiel
Ein hypothetischer Maschinenbauer mit 800 Beschäftigten und 180 Millionen Euro Umsatz hatte sich auf eine CSRD-Berichtspflicht ab dem Geschäftsjahr 2025 vorbereitet. Nach Omnibus I ist er nicht mehr berichtspflichtig.
Er nutzt die bereits erhobenen Daten für einen freiwilligen Bericht nach dem VSME-Standard und beantwortet damit Anfragen von Kunden. Ein berichtspflichtiger Großkunde darf von ihm grundsätzlich keine Informationen verlangen, die über diesen Standard hinausgehen.
Häufige Fragen
Was ist das Omnibus-Paket der EU?
Ein Omnibus-Paket ist ein Bündel von Gesetzesänderungen, mit dem die EU mehrere Rechtsakte gleichzeitig vereinfacht. Das bekannteste ist Omnibus I aus dem Jahr 2025, das die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD, die Lieferkettenrichtlinie CSDDD und die Taxonomie-Offenlegung eingeschränkt hat. Weitere Pakete betreffen unter anderem Umweltrecht, Chemikalien und Digitalisierung.
Ist Omnibus I bereits in Kraft?
Ja. Die Stop-the-Clock-Richtlinie (EU) 2025/794 gilt seit April 2025, die inhaltliche Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 ist seit dem 18. März 2026 in Kraft. Als Richtlinie muss sie noch in nationales Recht umgesetzt werden: der CSRD-Teil bis 19. März 2027, der CSDDD-Teil bis 26. Juli 2028.
Welche Unternehmen sind nach Omnibus I noch CSRD-pflichtig?
EU-Unternehmen und -Gruppen mit durchschnittlich mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz.
Beide Kriterien müssen erfüllt sein. Hinzu kommen Drittstaatengruppen mit erheblichem EU-Umsatz. Erste Berichte nach den neuen Regeln betreffen Geschäftsjahre ab 2027.
Was enthält der Umwelt-Omnibus?
Der im Dezember 2025 vorgelegte Umwelt-Omnibus soll unter anderem Fristen für Umweltmanagementsysteme nach der Industrieemissionsrichtlinie verlängern, die SCIP-Datenbank abschaffen, Pflichten bei der erweiterten Herstellerverantwortung verringern und Umweltprüfungen beschleunigen. Es handelt sich um Vorschläge, die nach Stand der Recherche noch nicht verabschiedet sind.
Müssen Unternehmen trotzdem Nachhaltigkeitsdaten erheben?
Rechtlich nur, wenn sie selbst unter die geänderten Schwellen fallen. Praktisch fragen Banken, Investoren und Großkunden weiterhin Daten ab. Der Wertschöpfungskettenschutz begrenzt den Umfang solcher Anfragen bei Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten auf den freiwilligen Standard.
Verwandte Begriffe
- CSRD
- ESRS
- Lieferkettengesetz (LkSG / CSDDD)
- EU-Taxonomie
- Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
- Sustainable Finance
- Deutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)
- Industrieemissionsrichtlinie (IED)
- CBAM
Quellen und weiterführende Informationen
- EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus-I-Richtlinie)
- EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2025/794 (Stop-the-Clock-Richtlinie)
- Covington Global Policy Watch – EU CSDDD/CSRD Omnibus Published in Official Journal (Februar 2026)
- Europäische Kommission – Veröffentlichte Vereinfachungen beim CBAM (Oktober 2025)
- Mayer Brown – European Commission Presents Environmental Omnibus (Dezember 2025)
- FiscalNote – Omnibus Unpacked: Übersicht der EU-Omnibus-Pakete (Stand März 2026)
- Europäisches Parlament – Legislative Train: Omnibus I (Stand 2026)
Geprüft am 23.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de





