REACH ist die europäische Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006. Der Name steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals, also Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.
Die Verordnung ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten sowie im Europäischen Wirtschaftsraum. Ihr Grundprinzip: Hersteller und Importeure müssen die Eigenschaften ihrer Stoffe kennen und deren sichere Verwendung nachweisen, bevor sie die Stoffe vermarkten.
Ziele und Grundprinzipien
REACH soll ein hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt gewährleisten und zugleich den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt sichern.
Zwei Prinzipien prägen die Verordnung:
- „Keine Daten, kein Markt“: Stoffe dürfen ab einer Menge von einer Tonne pro Jahr und Hersteller oder Importeur nur hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie registriert sind.
- Beweislastumkehr: Nicht die Behörden müssen die Gefährlichkeit eines Stoffs belegen, sondern die Wirtschaft muss die Daten für eine sichere Verwendung liefern.
Zuständig für die zentrale Umsetzung ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki. In Deutschland berät der REACH-CLP (-Classification, Labelling and Packaging-Verordnung) -Biozid-Helpdesk bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Die Überwachung obliegt den Ländern auf Grundlage des Chemikaliengesetzes.
Die vier Säulen
Registrierung
Hersteller und Importeure reichen bei der ECHA ein Registrierungsdossier ein.
Die Datenanforderungen steigen mit der Mengenschwelle (1, 10, 100 und 1.000 Tonnen pro Jahr). Ab 10 Tonnen ist ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich; für gefährliche Stoffe enthält er Expositionsszenarien, die als Anhang zum Sicherheitsdatenblatt an Kunden weitergegeben werden.
Mehrere Registranten desselben Stoffs reichen die Daten gemeinsam ein. Die Übergangsfristen für bereits vermarktete Stoffe endeten 2010, 2013 und zuletzt am 31. Mai 2018. Polymere sind von der Registrierung bisher ausgenommen.
Bewertung
Die ECHA prüft Registrierungsdossiers auf Vollständigkeit und Qualität (Dossierbewertung) und kann zusätzliche Tests anordnen. In der Stoffbewertung untersuchen Mitgliedstaaten ausgewählte Stoffe vertieft, wenn ein Risikoverdacht besteht.
Die Auswahl erfolgt über einen fortlaufenden Aktionsplan der Gemeinschaft (CoRAP).
Zulassung
Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC, „substances of very high concern“) werden zunächst in die Kandidatenliste aufgenommen.
Dazu zählen krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR), persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT), sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB).
Sowie Stoffe mit ähnlich besorgniserregenden Eigenschaften, etwa endokrine Disruptoren. Werden sie in Anhang XIV übernommen, dürfen sie nach einem Ablauftermin nur noch mit einer befristeten Zulassung für eine bestimmte Verwendung eingesetzt werden.
Beschränkung
Über Anhang XVII kann die EU Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung von Stoffen verbieten oder an Bedingungen knüpfen, wenn ein unannehmbares Risiko besteht.
Beispiele sind die Beschränkung von Mikroplastik (Eintrag 78), von PFHxA oder von PFAS in Feuerlöschschäumen. Das größte laufende Verfahren ist die universelle PFAS-Beschränkung.
Pflichten in der Lieferkette
| Akteur | Zentrale Pflichten |
|---|---|
| Hersteller, Importeur | Registrierung, Stoffsicherheitsbeurteilung, Sicherheitsdatenblatt, Umsetzung von Zulassungs- und Beschränkungsauflagen |
| Alleinvertreter | Registrierung im Auftrag eines Herstellers außerhalb der EU |
| Nachgeschalteter Anwender | Prüfung, ob die eigene Verwendung im Expositionsszenario abgedeckt ist; Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen; ggf. eigener Stoffsicherheitsbericht oder Meldung an die ECHA |
| Lieferant von Erzeugnissen | Information über SVHC über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis an gewerbliche Abnehmer, auf Anfrage an Verbraucher innerhalb von 45 Tagen (Artikel 33); Meldung an die ECHA ab 1 Tonne pro Jahr und Erzeugnisart (Artikel 7) |
| Händler | Weitergabe von Informationen in der Lieferkette |
Ergänzend müssen Lieferanten von Erzeugnissen mit SVHC über 0,1 Prozent Angaben in die SCIP-Datenbank der ECHA melden. Diese Pflicht folgt nicht aus REACH, sondern aus der Abfallrahmenrichtlinie; ihre Abschaffung ist im Rahmen des EU-Umwelt-Omnibus vorgeschlagen.
Stand der REACH-Reform (Oktober 2026)
Die EU-Kommission hatte in ihrer Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit von 2020 eine umfassende Überarbeitung von REACH angekündigt, unter anderem mit befristeten Registrierungen, einer Registrierungspflicht für bestimmte Polymere und einem Faktor für Kombinationswirkungen.
Der Vorschlag wurde mehrfach verschoben; ein erster Entwurf wurde im September 2025 vom Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission negativ bewertet.
Am 27. April 2026 hat die zuständige Kommissarin vor dem Europäischen Parlament erklärt, dass die Kommission keinen Vorschlag für eine Gesamtrevision vorlegen wird.
Stattdessen soll REACH über Änderungen der Anhänge im Komitologieverfahren vereinfacht werden, also ohne Beteiligung des Parlaments an einem Gesetzgebungsverfahren.
Inhalte wie die Polymerregistrierung gelten damit vorerst als nicht weiterverfolgt; höhere Datenanforderungen für niedrige Mengenbänder sind weiterhin möglich.
Parallel läuft das Chemikalien-Omnibuspaket („Omnibus VI“) vom Juli 2025. Es betrifft nicht REACH, sondern vor allem die CLP-Verordnung sowie Kosmetik- und Düngemittelrecht.
Rat und Parlament haben sich im Juni 2026 politisch geeinigt; die förmliche Annahme steht noch aus.
Bedeutung für Unternehmen
REACH betrifft nicht nur die chemische Industrie. Jedes Unternehmen, das Chemikalien verwendet oder Erzeugnisse importiert, ist zumindest als nachgeschalteter Anwender oder Erzeugnislieferant eingebunden. Praktisch relevant sind:
- die Prüfung eingehender Sicherheitsdatenblätter und Expositionsszenarien,
- die Überwachung der Kandidatenliste, die halbjährlich erweitert wird, und der Pflichten nach Artikel 33,
- die Beobachtung von Beschränkungs- und Zulassungsverfahren für eingesetzte Stoffe, um Substitution frühzeitig zu planen,
- Importe aus Drittstaaten: Wer Stoffe oder Gemische einführt, ist selbst registrierungspflichtig, sofern kein Alleinvertreter registriert hat.
Im Umweltmanagement nach ISO 14001 oder EMAS gehört REACH zu den bindenden Verpflichtungen.
Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kann der Einsatz besorgniserregender Stoffe unter den ESRS zur Umweltverschmutzung relevant sein.
Abgrenzung
REACH regelt die Daten zu Stoffen und deren Risikomanagement.
Wie Stoffe und Gemische eingestuft und gekennzeichnet werden, regelt die CLP-Verordnung. Den Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen regelt in Deutschland die Gefahrstoffverordnung.
Für Biozide, Pflanzenschutzmittel, Arzneimittel und Kosmetik gelten zusätzlich eigene Zulassungs- oder Produktregelungen.
Häufige Fragen
Muss jedes Unternehmen seine Stoffe registrieren?
Nein. Registrierungspflichtig sind Hersteller und Importeure, die einen Stoff in Mengen ab einer Tonne pro Jahr herstellen oder in die EU einführen.
Wer Chemikalien bei einem EU-Lieferanten kauft und verwendet, ist nachgeschalteter Anwender und muss nicht registrieren, hat aber eigene Pflichten, etwa zur Umsetzung der Schutz-maßnahmen aus dem Sicherheitsdatenblatt.
Was ist die Kandidatenliste?
Sie verzeichnet besonders besorgniserregende Stoffe, die für eine spätere Zulassungspflicht in Frage kommen. Sie wird von der ECHA in der Regel zweimal jährlich ergänzt. Bereits mit der Aufnahme entstehen Pflichten:
Informationspflichten für Erzeugnisse, Sicherheitsdatenblätter für den Stoff und unter Umständen Meldepflichten an die ECHA.
Was müssen Händler von Erzeugnissen beachten?
Enthält ein Erzeugnis einen Stoff der Kandidatenliste in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent, müssen gewerbliche Abnehmer ungefragt informiert werden, mindestens mit dem Stoffnamen.
Verbraucher haben ein Auskunftsrecht innerhalb von 45 Tagen. Zusätzlich besteht nach Abfallrecht derzeit eine Meldepflicht an die SCIP-Datenbank.
Wird REACH grundlegend reformiert?
Nach aktuellem Stand nicht, jedenfalls nicht durch ein neues Gesetzgebungsverfahren.
Die EU-Kommission hat im April 2026 erklärt, keinen Vorschlag für eine Gesamtrevision vorzulegen.
Stattdessen sind gezielte Änderungen der Anhänge sowie Maßnahmen zur besseren Durchsetzung geplant. Auch Anhangsänderungen können jedoch erhebliche Folgen haben, etwa bei Datenanforderungen.
Gilt REACH auch für Importe aus Drittländern?
Ja. Wer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse aus Nicht-EU-Staaten einführt, hat dieselben Pflichten wie ein Hersteller in der EU.
Ein außereuropäischer Hersteller kann einen Alleinvertreter mit Sitz in der EU benennen, der die Registrierung übernimmt; die Importeure gelten dann als nachgeschaltete Anwender.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Verwandte Begriffe
- CLP-Verordnung
- Sicherheitsdatenblatt
- Gefahrstoff
- PFAS
- Mikroplastik
- Asbest
- Vorsorgeprinzip
- Omnibus-Paket (EU)
Quellen und weiterführende Informationen
- EUR-Lex – Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
- ECHA – Understanding REACH
- Squire Patton Boggs – Commission officially sets aside plans for a full revision of REACH (April 2026)
- DGUV forum – Verzögerte Reform, wachsender Druck: die Zukunft von REACH (Ausgabe 2/2026)
- Europäische Kommission – Political agreement to simplify rules for the chemicals sector (16.06.2026)
- Die Produktkanzlei – What’s changing in 2026: Chemicals legislation (Januar 2026)
Geprüft am 26.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de





