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Umwelt-Lexikon BegriffserklärungRegister A–Z

Gefahrstoff

Ein Gefahrstoff ist im deutschen Arbeitsschutzrecht ein Stoff, Gemisch oder Erzeugnis, von dem bei Tätigkeiten eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Beschäftigten ausgehen kann. Maßgeblich ist die Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie erfasst neben eingestuften gefährlichen Stoffen und Gemischen auch explosionsfähige Materialien, Stoffe, die erst bei der Arbeit entstehen, sowie Stoffe mit einem Arbeitsplatzgrenzwert. Der Begriff ist damit weiter gefasst als die chemikalienrechtliche Einstufung „gefährlich“.

Definition nach der Gefahrstoffverordnung

§ 2 Absatz 1 GefStoffV nennt fünf Gruppen von Gefahrstoffen:

  1. Gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a Chemikaliengesetz, also solche, die die Kriterien der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) für eine Gefahrenklasse erfüllen, etwa akut toxisch, ätzend, entzündbar oder krebserzeugend.
  2. Explosionsfähige Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, auch wenn sie nicht als explosiv eingestuft sind, zum Beispiel brennbare Stäube.
  3. Stoffe, die bei Herstellung oder Verwendung entstehen oder freigesetzt werden und die Kriterien der Nummern 1 oder 2 erfüllen. Beispiele sind Schweißrauch, Dieselmotoremissionen, Holzstaub oder Asbestfasern beim Bohren in altem Putz.
  4. Stoffe und Gemische ohne Einstufung, die aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind, die Gesundheit oder Sicherheit gefährden können, etwa erstickend wirkender Stickstoff, heißer Dampf oder tiefkalte Flüssigkeiten.
  5. Alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen ist, unabhängig von ihrer Einstufung.

Die Verordnung bezieht ausdrücklich Erzeugnisse ein. Ein Bauteil aus Asbestzement ist als solches kein Gemisch, wird aber zum Gefahrstoffproblem, sobald es bearbeitet wird und Fasern freisetzt. Für Asbest enthält § 2 Absatz 4a GefStoffV eine eigene Begriffsbestimmung, die sechs faserförmige Silikate aufzählt.

Einordnung zwischen Chemikalien-, Arbeitsschutz- und Umweltrecht

Der Gefahrstoffbegriff gehört zum Arbeitsschutzrecht. Er knüpft an das europäische Chemikalienrecht an, verfolgt aber einen anderen Zweck:

  • Chemikalienrecht: Die CLP-Verordnung regelt, wie Stoffe und Gemische eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. REACH regelt Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung. Beide betreffen das Inverkehrbringen und die Lieferkette.
  • Arbeitsschutzrecht: Die GefStoffV regelt, wie Arbeitgeber Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen schützen. Sie wird durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) konkretisiert.
  • Umweltrecht: Für Lagerung und Freisetzung in die Umwelt gelten andere Regelwerke, etwa die AwSV mit der Wassergefährdungsklasse (WGK), die Störfallverordnung (12. BImSchV) für große Mengen gefährlicher Stoffe oder das Abfallrecht für Gefährliche Abfälle.

Ein Stoff kann deshalb in einem Regelwerk relevant sein und im anderen nicht. Stickstoff ist nicht eingestuft, kann aber in engen Räumen Erstickungsgefahr verursachen und ist damit Gefahrstoff im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 4 GefStoffV.

Zentrale Pflichten des Arbeitgebers

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Ausgangspunkt ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV. Der Arbeitgeber muss feststellen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob Gefahrstoffe bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Wichtige Informationsquellen sind das Sicherheitsdatenblatt, die Kennzeichnung auf dem Gebinde und die TRGS. Die Beurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen, zu dokumentieren und bei Änderungen zu aktualisieren.

Gefahrstoffverzeichnis

Der Arbeitgeber führt ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe mit Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter. Es bildet die Grundlage für Lagerplanung, Unterweisung und Notfallorganisation.

Substitution und STOP-Prinzip

Vorrangig ist zu prüfen, ob ein Gefahrstoff durch einen weniger gefährlichen Stoff oder ein anderes Verfahren ersetzt werden kann. Erst danach folgen technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen. Diese Rangfolge wird als STOP-Prinzip bezeichnet: Substitution, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, persönliche Schutzausrüstung.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Beschäftigte werden vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen, einschließlich einer allgemeinen arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung.

Grenzwerte und Wirksamkeitskontrolle

Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) gibt nach § 2 Absatz 8 GefStoffV an, bis zu welcher Konzentration eines Stoffs in der Luft akute oder chronische Gesundheitsschäden im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Die Einhaltung ist durch Messungen oder gleichwertige Beurteilungsverfahren nachzuweisen. Für krebserzeugende Stoffe ohne Wirkschwelle gilt das risikobasierte Konzept mit Akzeptanz- und Toleranzkonzentration.

Novelle der Gefahrstoffverordnung vom Dezember 2024

Die umfassend überarbeitete GefStoffV ist am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten. Wichtige Neuerungen sind:

  • Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe: Akzeptanz- und Toleranzkonzentration sind jetzt in § 2 Absatz 8a und 8b GefStoffV verankert. Sie teilen Tätigkeiten in Bereiche niedrigen, mittleren und hohen Risikos ein, an die gestufte Maßnahmen anknüpfen.
  • Veranlasserpflichten (§ 5a): Wer Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, muss dem ausführenden Unternehmen vorliegende Informationen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zur Verfügung stellen. Für Asbest ist das Baujahr beziehungsweise der Baubeginn zu übermitteln. Die Pflicht gilt auch für private Haushalte.
  • Neuordnung der Asbestregeln: Tätigkeiten mit Asbest werden risikobezogen geregelt, mit Zulassungspflicht für Betriebe im Bereich hohen Risikos.

Die Novelle dient auch der Umsetzung europäischer Vorgaben zum Schutz vor Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen sowie zur Asbestexposition.

Bedeutung für Unternehmen

Die GefStoffV gilt verpflichtend für alle Arbeitgeber, deren Beschäftigte mit Gefahrstoffen umgehen, unabhängig von Branche und Betriebsgröße. Das betrifft Chemie und Metallverarbeitung ebenso wie Reinigungsbetriebe, Labore, Werkstätten, Kliniken oder das Baugewerbe. Bei geringer Gefährdung, etwa bei haushaltsüblichen Mengen von Reinigungsmitteln, sind vereinfachte Maßnahmen möglich; die Gefährdungsbeurteilung bleibt dennoch Pflicht.

In der Praxis bewährt sich eine enge Verknüpfung mit dem betrieblichen Umweltmanagement. Ein Gefahrstoffkataster kann zugleich für die Bewertung von Umweltaspekten nach ISO 14001, für die Lagerplanung nach Wasserrecht und für die Prüfung von Mengenschwellen nach Störfallrecht genutzt werden.

Zuständig für die Überwachung sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger. In Nordrhein-Westfalen nehmen die Bezirksregierungen die staatliche Arbeitsschutzaufsicht wahr.

Vereinfachtes Beispiel

Ein hypothetischer Metallbaubetrieb setzt einen lösemittelhaltigen Entfetter ein, schweißt Edelstahl und lagert Druckgasflaschen mit Argon. Alle drei Fälle sind gefahrstoffrelevant: der Entfetter als eingestuftes Gemisch, der Schweißrauch als bei der Tätigkeit entstehender Gefahrstoff mit krebserzeugenden Chrom(VI)-Anteilen und Argon als nicht eingestuftes, aber erstickend wirkendes Gas. Die Gefährdungsbeurteilung führt zur Prüfung eines wässrigen Reinigers als Ersatz, zu einer Absaugung am Schweißplatz und zu einer Lüftungs- und Lagerregelung für die Gasflaschen.

Häufige Fragen

Ist jeder Gefahrstoff auch ein gefährlicher Stoff nach CLP?

Nein. Gefährliche Stoffe und Gemische nach CLP sind nur eine von fünf Gruppen. Gefahrstoff ist auch, was erst bei der Arbeit entsteht, etwa Schweißrauch oder Holzstaub, was explosionsfähig ist, ohne als explosiv eingestuft zu sein, oder was einen Arbeitsplatzgrenzwert hat. Umgekehrt ist jeder nach CLP eingestufte Stoff bei Tätigkeiten im Betrieb ein Gefahrstoff.

Welche Rolle spielt das Sicherheitsdatenblatt?

Das Sicherheitsdatenblatt ist die wichtigste Informationsquelle für die Gefährdungsbeurteilung bei gelieferten Stoffen und Gemischen. Es enthält Einstufung, Grenzwerte, Schutzmaßnahmen und Hinweise zur Entsorgung. Der Arbeitgeber muss die Angaben jedoch auf die eigenen Tätigkeiten übertragen und prüfen, ob sie plausibel und vollständig sind.

Was bedeutet Substitutionsprüfung?

Der Arbeitgeber muss vorrangig prüfen, ob ein Gefahrstoff oder ein Verfahren durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzt werden kann. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Verzichtet der Betrieb auf einen möglichen Ersatz, muss er dies begründen. Bei krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen gelten besonders strenge Anforderungen.

Was hat sich mit der Novelle 2024 für Bauherren geändert?

Veranlasser von Arbeiten an Gebäuden und technischen Anlagen müssen dem ausführenden Unternehmen vorhandene Informationen zu Gefahrstoffen und das Baujahr übermitteln. Das betrifft auch private Eigentümer. Bei Gebäuden, deren Bau vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, muss das Unternehmen in der Regel mit Asbest rechnen.

Wer erstellt die Technischen Regeln für Gefahrstoffe?

Die TRGS werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelt, in dem Arbeitgeber, Gewerkschaften, Länder, Unfallversicherung und Wissenschaft vertreten sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht sie bekannt. Wer die TRGS einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen (Vermutungswirkung).

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Verwandte Begriffe

Quellen und weiterführende Informationen

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de

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