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Umwelt-Lexikon BegriffserklärungRegister A–Z

Lieferkettengesetz (LkSG / CSDDD)

Als Lieferkettengesetz wird in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bezeichnet, auf EU-Ebene die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD). Beide verpflichten große Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrer Lieferkette zu ermitteln, vorzubeugen und Verletzungen abzustellen. Es handelt sich um Handlungspflichten, keine Erfolgsgarantien: Unternehmen müssen angemessene Anstrengungen nachweisen. Das LkSG gilt seit 2023; die CSDDD wurde 2026 durch das Omnibus-Paket (EU) stark eingeschränkt und soll das LkSG künftig ablösen.

Bedeutung und Einordnung

Lieferkettengesetze übertragen die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (2011) und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen in verbindliches Recht. Hintergrund sind Fälle wie der Einsturz der Textilfabrik Rana Plaza in Bangladesch 2013, die zeigten, dass freiwillige Selbstverpflichtungen nicht ausreichten. Im Unterschied zur CSRD, die regelt, worüber Unternehmen berichten, verlangen Lieferkettengesetze konkretes Handeln: Risikoanalyse, Prävention, Abhilfe und Beschwerdemöglichkeiten.

Das deutsche LkSG

Anwendungsbereich

Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz, satzungsmäßigem Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Seit dem 1. Januar 2024 liegt die Schwelle bei 1.000 Arbeitnehmern. Mittelbar betroffen sind zahlreiche kleinere Zulieferer, die von ihren Kunden vertraglich in die Sorgfaltspflichten eingebunden werden.

Sorgfaltspflichten

Die Pflichten sind in den §§ 3 bis 10 LkSG geregelt und beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer, bei substantiierter Kenntnis auch auf mittelbare Zulieferer:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Festlegung einer Zuständigkeit, etwa eines Menschenrechtsbeauftragten
  • regelmäßige, mindestens jährliche Risikoanalyse sowie anlassbezogene Analysen
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie
  • Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber Zulieferern
  • Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Verletzungen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
  • fortlaufende Dokumentation, die sieben Jahre aufzubewahren ist

Geschützt sind Menschenrechte wie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Arbeitsschutz und Vereinigungsfreiheit. Umweltbezogene Pflichten knüpfen an internationale Übereinkommen an, etwa zu Quecksilber, persistenten organischen Schadstoffen und zur grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle.

Kontrolle und Sanktionen nach geltendem Gesetzestext

Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder, bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz, bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vor. Bei erheblichen Bußgeldern ist ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu drei Jahre möglich. Eine zivilrechtliche Haftung begründet das LkSG ausdrücklich nicht.

Reform des LkSG in Deutschland

Die Bundesregierung hat angekündigt, das LkSG durch ein Gesetz zur Umsetzung der CSDDD zu ersetzen und bis dahin zu entschärfen. Dabei sind Verwaltungspraxis, Gesetzentwurf und politische Beschlüsse zu unterscheiden:

  • Verwaltungspraxis: Das BAFA hat im Herbst 2025 die Prüfung der jährlichen LkSG-Berichte eingestellt und verfolgt nach einer Weisung des zuständigen Ministeriums nur noch schwere Verstöße. Dies ist keine Gesetzesänderung; die Sorgfaltspflichten gelten fort.
  • Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 21/2474): Der Regierungsentwurf sieht vor, die Berichtspflicht nach § 10 Absatz 2 bis 4 LkSG rückwirkend zum 1. Januar 2023 zu streichen und die Bußgeldtatbestände auf schwere Verstöße zu beschränken. Die Sorgfalts- und Dokumentationspflichten sollen bestehen bleiben. Der Bundestag hat den Entwurf am 16. Januar 2026 in erster Lesung beraten. Nach den bei der Recherche verfügbaren Quellen (Stand September 2026) war er noch nicht verabschiedet.
  • Koalitionsbeschluss vom Juli 2026: Die Koalition hat Anfang Juli 2026 angekündigt, die Sorgfaltspflichten künftig nur noch auf Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz anzuwenden und die CSDDD „eins zu eins“ umzusetzen. Ein entsprechender Gesetzentwurf lag zum Recherchezeitpunkt noch nicht vor.

Bis zu einer Gesetzesänderung bleibt das LkSG in seiner geltenden Fassung anwendbar.

Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Ursprüngliche Fassung

Die CSDDD wurde 2024 als Richtlinie (EU) 2024/1760 verabschiedet. Sie erfasste ursprünglich Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro weltweitem Nettoumsatz, sah eine EU-weit harmonisierte zivilrechtliche Haftung vor und verpflichtete Unternehmen, einen Klimatransitionsplan anzunehmen.

Änderungen durch die Omnibus-I-Richtlinie

Die Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 wurde am 26. Februar 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 18. März 2026 in Kraft getreten. Für die CSDDD ändert sie unter anderem:

Regelung Ursprüngliche CSDDD Nach Omnibus I
Anwendungsbereich EU-Unternehmen mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio. € Umsatz mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Mrd. € weltweiter Nettoumsatz
Drittstaatenunternehmen mehr als 450 Mio. € EU-Umsatz mehr als 1,5 Mrd. € EU-Nettoumsatz
Umsetzungsfrist Juli 2026 26. Juli 2028
Anwendung gestaffelt ab 2027 einheitlich ab 26. Juli 2029
Risikoermittlung umfassende Ermittlung in der Aktivitätskette risikobasiert: Scoping und vertiefte Prüfung der wahrscheinlichsten und schwersten Risiken
Zivilrechtliche Haftung harmonisiertes EU-Haftungsregime gestrichen; Überprüfung bis 2031 vorgesehen
Klimatransitionsplan Pflicht zur Annahme gestrichen
Höchstgeldbuße mindestens 5 % des weltweiten Umsatzes als Obergrenze höchstens 3 % des weltweiten Nettoumsatzes

Informationen von kleineren Geschäftspartnern dürfen nur angefordert werden, wenn sie nicht auf anderem Weg beschafft werden können. Die Beendigung einer Geschäftsbeziehung als letztes Mittel ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Die Kommission soll bis Juli 2027 und Juli 2028 Leitlinien zu Sorgfaltsprozessen, Datenquellen und Musterklauseln vorlegen.

Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Wegen laufender Gesetzgebung sollten Schwellenwerte und Fristen vor Entscheidungen anhand der aktuellen Rechtslage geprüft werden.

Bedeutung für Unternehmen

Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten in Deutschland unterliegen derzeit weiterhin den Sorgfaltspflichten des LkSG, auch wenn das BAFA seine Kontrolle zurückgenommen hat. Wer künftig unter die CSDDD fällt, muss sich auf einen risikobasierten Ansatz einstellen. Nach den angekündigten Plänen würde sich der Kreis der direkt verpflichteten Unternehmen in Deutschland erheblich verkleinern.

Für mittelständische Zulieferer ändert sich zunächst wenig: Sie erhalten Fragebögen, Lieferantenkodizes und Vertragsklauseln ihrer Kunden. Ein dokumentiertes Grundgerüst aus Lieferantenbewertung, Beschwerdekanal und Umweltmanagement, etwa nach ISO 14001 oder EMAS, erleichtert die Beantwortung. Überschneidungen bestehen zur nachhaltigen Beschaffung und zu den Sozialstandards ESRS S2 im Nachhaltigkeitsbericht.

Abgrenzung

Die CSRD und die ESRS regeln die Nachhaltigkeitsberichterstattung, nicht das Vorgehen in der Lieferkette. Unternehmen, die nach CSRD berichten, können darüber auch ihre Sorgfaltsprozesse offenlegen. Die EU-Entwaldungsverordnung, die Konfliktmineralien-Verordnung und die Zwangsarbeitsverordnung sind eigenständige Rechtsakte mit eigenen, produktbezogenen Sorgfaltspflichten und nicht Teil der CSDDD.

Vereinfachtes Beispiel

Ein hypothetischer Elektronikhersteller mit 1.500 Beschäftigten in Deutschland unterliegt dem geltenden LkSG. Seine Risikoanalyse ergibt erhöhte Risiken bei einem Zulieferer von Leiterplatten in Südostasien, unter anderem zum Umgang mit gefährlichen Chemikalien. Das Unternehmen vereinbart Audits, Schulungen und Korrekturpläne und dokumentiert die Maßnahmen. Würde die Schwelle von 5.000 Beschäftigten wie angekündigt eingeführt, wäre es künftig nicht mehr direkt verpflichtet, könnte aber als Lieferant größerer Kunden weiterhin vertraglich eingebunden sein.

Häufige Fragen

Gilt das LkSG noch?

Ja. Nach Stand der Recherche ist das LkSG in seiner geltenden Fassung in Kraft. Die Prüfung der Berichte durch das BAFA ruht, und Sanktionen konzentrieren sich auf schwere Verstöße. Ein Gesetzentwurf zur Abschaffung der Berichtspflicht und zur Reduzierung der Bußgeldtatbestände wurde im Bundestag beraten, war bei Redaktionsschluss aber nicht verabschiedet.

Muss noch ein LkSG-Bericht beim BAFA eingereicht werden?

Das BAFA prüft seit Herbst 2025 keine Berichte mehr, und der Gesetzentwurf sieht die rückwirkende Streichung der Berichtspflicht vor. Die interne Dokumentationspflicht bleibt jedoch bestehen, ebenso die Pflicht zur Aufbewahrung über sieben Jahre. Unternehmen sollten ihre Sorgfaltsprozesse weiterhin nachvollziehbar dokumentieren.

Ab wann gilt die CSDDD?

Nach der Omnibus-I-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die CSDDD bis zum 26. Juli 2028 umsetzen. Die Pflichten gelten einheitlich ab dem 26. Juli 2029 für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz sowie für Drittstaatenunternehmen mit entsprechendem EU-Umsatz.

Haften Unternehmen zivilrechtlich für Verstöße in der Lieferkette?

Das LkSG schließt eine zusätzliche zivilrechtliche Haftung aus. Die ursprüngliche CSDDD sah ein EU-weites Haftungsregime vor, das die Omnibus-I-Richtlinie gestrichen hat. Haftungsfragen richten sich damit nach nationalem Recht; eine Überprüfung auf EU-Ebene ist vorgesehen.

Was bedeutet das Lieferkettengesetz für kleine Unternehmen?

Kleine und mittlere Unternehmen sind nicht direkt verpflichtet. Sie werden aber von ihren Kunden über Verträge, Kodizes und Fragebögen einbezogen. Die geänderte CSDDD soll solche Anfragen begrenzen: Informationen von kleineren Partnern sollen nur angefordert werden, wenn sie anderweitig nicht verfügbar sind.

Welche Umweltpflichten enthält das LkSG?

Das LkSG erfasst Umweltrisiken vor allem, soweit sie Menschenrechte beeinträchtigen, etwa durch Wasser- oder Bodenverunreinigung. Ausdrücklich geregelt sind zudem Verbote aus dem Minamata-Übereinkommen zu Quecksilber, dem Stockholmer Übereinkommen zu persistenten organischen Schadstoffen und dem Basler Übereinkommen zur Ausfuhr gefährlicher Abfälle.

Verwandte Begriffe

Quellen und weiterführende Informationen

 

Geprüft am 20.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de

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