Das Sicherheitsdatenblatt (SDB, Englisch: Safety Data Sheet, SDS) ist ein standardisiertes Dokument, mit dem Lieferanten gefährlicher Stoffe und Gemische ihre gewerblichen Abnehmer über Gefahren, sichere Handhabung, Schutzmaßnahmen und Entsorgung informieren.
Rechtsgrundlage in der EU ist Artikel 31 der REACH-Verordnung; Inhalt und Format regelt deren Anhang II. Das Sicherheitsdatenblatt gliedert sich in 16 festgelegte Abschnitte und ist das zentrale Kommunikationsinstrument für Chemikaliensicherheit entlang der Lieferkette.
Wann ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist
Nach Artikel 31 REACH muss der Lieferant ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, wenn
- ein Stoff oder Gemisch die Kriterien für eine Einstufung als gefährlich nach der CLP-Verordnung erfüllt,
- ein Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr (very) persistent und sehr (very) bioakkumulierbar (vPvB) ist,
- ein Stoff auf der Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (Substance of Very High Concern, SVHC) steht.
Für bestimmte nicht eingestufte Gemische, die zum Beispiel sensibilisierende oder krebserzeugende Stoffe oberhalb festgelegter Konzentrationen enthalten oder Stoffe mit Arbeitsplatzgrenzwert, ist ein Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage bereitzustellen.
Für Erzeugnisse wie Möbel oder Maschinen gibt es kein Sicherheitsdatenblatt; hier greifen die Informationspflichten nach Artikel 33 REACH.
Bei Abgabe an private Endverbraucher ist in der Regel kein SDB erforderlich, wenn ausreichende Informationen für Gesundheits- und Umweltschutz auf andere Weise bereitgestellt werden.
Das Sicherheitsdatenblatt muss spätestens bei der ersten Lieferung kostenlos, auf Papier oder elektronisch und in der Amtssprache des Mitgliedstaats übermittelt werden, in Deutschland also auf Deutsch. Es ist von einer fachkundigen Person zu erstellen.
Aufbau: die 16 Abschnitte
Die Gliederung ist verbindlich vorgegeben. Die aktuellen Anforderungen an Anhang II ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2020/878, die seit dem 1. Januar 2023 uneingeschränkt gilt:
- Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens (einschließlich UFI, sofern vorhanden)
- Mögliche Gefahren (Einstufung, Kennzeichnungselemente (Piktogramme), sonstige Gefahren wie endokrin schädliche Eigenschaften)
- Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- Handhabung und Lagerung
- Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
- Physikalische und chemische Eigenschaften
- Stabilität und Reaktivität
- Toxikologische Angaben
- Umweltbezogene Angaben
- Hinweise zur Entsorgung
- Angaben zum Transport
- Rechtsvorschriften
- Sonstige Angaben
Für Deutschland konkretisiert die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 220 „Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern“, welche nationalen Angaben aufgenommen werden sollen, etwa die Wassergefährdungsklasse (WGK) oder die Lagerklasse.
Erweitertes Sicherheitsdatenblatt
Für registrierte Stoffe, für die ein Stoffsicherheitsbericht erforderlich ist (in der Regel ab 10 Tonnen pro Jahr), werden die relevanten Expositionsszenarien als Anhang beigefügt. Man spricht dann vom erweiterten Sicherheitsdatenblatt (extended SDS, eSDS).
Die Expositionsszenarien beschreiben, unter welchen Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen ein Stoff sicher verwendet werden kann. Nachgeschaltete Anwender müssen prüfen, ob ihre eigene Verwendung abgedeckt ist, und die Maßnahmen umsetzen oder andernfalls eigene Schritte einleiten.
Aktualisierungspflichten
Nach Artikel 31 Absatz 9 REACH muss der Lieferant das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich aktualisieren, wenn
- neue Informationen vorliegen, die die Risikomanagementmaßnahmen beeinflussen können, oder neue Informationen über Gefährdungen,
- eine Zulassung erteilt oder versagt wurde,
- eine Beschränkung erlassen wurde.
Die aktualisierte Fassung ist mit Datum und dem Hinweis „Überarbeitet am …“ zu versehen und allen Abnehmern zu übermitteln, die den Stoff oder das Gemisch in den vorausgegangenen zwölf Monaten erhalten haben.
Anlässe sind in der Praxis etwa neue harmonisierte Einstufungen, Änderungen von Arbeitsplatzgrenzwerten oder die Einstufung nach den neuen CLP-Gefahrenklassen für endokrine Disruptoren sowie PBT/vPvB und PMT/vPvM, die für bereits vermarktete Stoffe spätestens ab dem 1. November 2026 und für Gemische bis spätestens 1. Mai 2028 umzusetzen ist.
Nutzung im Betrieb
Für Abnehmer ist das Sicherheitsdatenblatt kein Selbstzweck, sondern Grundlage mehrerer Pflichten:
- Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung: Der Arbeitgeber nutzt Abschnitt 2, 8 und 11, um Schutzmaßnahmen festzulegen. Er muss die Angaben auf Plausibilität prüfen und auf die eigenen Tätigkeiten übertragen (vgl. Gefahrstoff).
- Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisungen: Das Verzeichnis verweist auf die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter; Betriebsanweisungen werden aus ihnen abgeleitet.
- Lagerung: Abschnitt 7 und die Lagerklasse bilden die Grundlage für die Zusammenlagerung; Angaben zur Wassergefährdung sind für Anlagen nach AwSV relevant.
- Anlagensicherheit: Einstufungen und Mengen fließen in die Prüfung ein, ob die Störfallverordnung (12. BImSchV) greift.
- Entsorgung: Abschnitt 13 gibt Hinweise; die Zuordnung zu einem Abfallschlüssel (AVV) bleibt Aufgabe des Abfallerzeugers.
- Umweltmanagement: Im Rahmen von ISO 14001 oder EMAS dienen Sicherheitsdatenblätter zur Bewertung von Umweltaspekten und Notfallvorsorge.
Sicherheitsdatenblätter müssen den Beschäftigten zugänglich sein und nach Artikel 36 REACH mindestens zehn Jahre nach der letzten Lieferung beziehungsweise Verwendung aufbewahrt werden, zusammen mit den übrigen Informationen nach REACH.
Häufige Qualitätsmängel
Behördliche Überwachungsprojekte haben wiederholt Mängel festgestellt, etwa unvollständige Angaben zu Arbeitsplatzgrenzwerten, ungenaue Empfehlungen zu Schutzhandschuhen, fehlende Expositionsszenarien oder Abweichungen zwischen Etikett und Sicherheitsdatenblatt.
Abnehmer sollten bei Unstimmigkeiten beim Lieferanten nachfragen. Ein veraltetes oder fehlerhaftes Sicherheitsdatenblatt entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung.
Häufige Fragen
Wer muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellen?
Jeder Lieferant eines Stoffs oder Gemischs, für den ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist: Hersteller, Importeure, nachgeschaltete Anwender, die Gemische herstellen, und Händler. Händler dürfen das Sicherheitsdatenblatt ihres Vorlieferanten weitergeben, müssen aber sicherstellen, dass es aktuell ist und in der richtigen Sprache vorliegt.
Wie oft muss ein Sicherheitsdatenblatt aktualisiert werden?
Es gibt keinen festen Turnus. Die Aktualisierung ist anlassbezogen und unverzüglich vorzunehmen, wenn neue Gefahreninformationen oder relevante Informationen zum Risikomanagement vorliegen, eine Zulassung erteilt oder versagt oder eine Beschränkung erlassen wurde. Betriebe sollten dennoch regelmäßig prüfen, ob ihnen die aktuellen Fassungen vorliegen.
Gibt es Sicherheitsdatenblätter für Erzeugnisse?
Nein. Für Erzeugnisse, also Gegenstände, deren Funktion durch ihre Form bestimmt wird, ist kein Sicherheitsdatenblatt vorgesehen. Enthalten sie einen besonders besorgniserregenden Stoff über 0,1 Massenprozent, müssen Lieferanten gewerbliche Abnehmer nach Artikel 33 REACH informieren. Manche Hersteller stellen freiwillig Produktinformationsblätter bereit.
Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsdatenblatt und Betriebsanweisung?
Das Sicherheitsdatenblatt kommt vom Lieferanten und beschreibt das Produkt allgemein.
Die Betriebsanweisung erstellt der Arbeitgeber für eine konkrete Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz.
Sie übersetzt die Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt in verständliche Verhaltensregeln für die Beschäftigten, einschließlich Schutzmaßnahmen, Erster Hilfe und Verhalten im Gefahrfall.
Muss das Sicherheitsdatenblatt auf Deutsch vorliegen?
Ja. Wird ein Stoff oder Gemisch in Deutschland in Verkehr gebracht, ist das Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache bereitzustellen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes vorsieht. Fremdsprachige Fassungen erfüllen die Pflicht nicht. Das gilt auch für Lieferungen aus anderen EU-Staaten oder Drittländern; der Lieferant muss eine deutsche Fassung beschaffen oder erstellen.
Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Verwandte Begriffe
- REACH
- CLP-Verordnung
- Gefahrstoff
- Wassergefährdungsklasse (WGK)
- AwSV
- Störfallverordnung (12. BImSchV)
- Gefährliche Abfälle
- PFAS
Quellen und weiterführende Informationen
- EUR-Lex – Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Artikel 31 und Anhang II
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2020/878 zur Änderung von Anhang II der REACH-Verordnung (2020)
- EUR-Lex – Delegierte Verordnung (EU) 2023/707 zu neuen Gefahrenklassen (2023)
- lxgesetze – § 2 GefStoffV Begriffsbestimmungen
- BAuA – TRGS 220 Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern
Geprüft am 27.10.2026 von der Redaktion Umweltcluster-nrw.de





